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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 3: Einlagensicherungssysteme
    • Kapitel 4: Aufsicht und Prüfungsrechte

§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. ²Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. ²Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. ²Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.