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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 3: Einlagensicherungssysteme
    • Kapitel 2: Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
      • Abschnitt 2: Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen

§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.