Einlagensicherungsgesetz
- Teil 3: Einlagensicherungssysteme
- Kapitel 4: Aufsicht und Prüfungsrechte
§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt
Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.
- Einlagensicherungsgesetz
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
- Teil 2: Entschädigung der Einleger
- Kapitel 1: Entschädigungsanspruch
- Kapitel 2: Eintritt des Entschädigungsfalls
- Kapitel 3: Entschädigungsverfahren
- Teil 3: Einlagensicherungssysteme
- Kapitel 1: Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
- Kapitel 2: Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
- Abschnitt 1: Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
- Abschnitt 2: Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
- Abschnitt 3: Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
- Abschnitt 4: Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
- Kapitel 3: Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
- Abschnitt 1: Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
- Abschnitt 3: Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
- Kapitel 4: Aufsicht und Prüfungsrechte
- Kapitel 5: Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen
- Kapitel 6: Bußgeldvorschriften
- Teil 4: Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
- Teil 5: Schlussvorschriften