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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 3: Einlagensicherungssysteme
    • Kapitel 1: Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel

§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.
zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.