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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 3: Einlagensicherungssysteme
    • Kapitel 2: Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
      • Abschnitt 3: Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.