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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 4: Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung

§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. ²Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.

(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. ²§ 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.