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Einlagensicherungsgesetz

Einlagensicherungsgesetz

  • Teil 3: Einlagensicherungssysteme
    • Kapitel 2: Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
      • Abschnitt 4: Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren

§ 42 Zwangsmittel

(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetzliche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen.

(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu 50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100 000 Euro.