Einlagensicherungsgesetz
- Teil 2: Entschädigung der Einleger
- Kapitel 3: Entschädigungsverfahren
§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen. ²Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.
- Einlagensicherungsgesetz
- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
- Teil 2: Entschädigung der Einleger
- Kapitel 1: Entschädigungsanspruch
- Kapitel 2: Eintritt des Entschädigungsfalls
- Kapitel 3: Entschädigungsverfahren
- Teil 3: Einlagensicherungssysteme
- Kapitel 1: Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
- Kapitel 2: Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
- Abschnitt 1: Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
- Abschnitt 2: Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
- Abschnitt 3: Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
- Abschnitt 4: Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
- Kapitel 3: Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
- Abschnitt 1: Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten
- Abschnitt 2: Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
- Abschnitt 3: Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
- Kapitel 4: Aufsicht und Prüfungsrechte
- Kapitel 5: Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen
- Kapitel 6: Bußgeldvorschriften
- Teil 4: Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
- Teil 5: Schlussvorschriften