Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1
Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie
(gemäß Artikel 53)
Richtlinie 2005/85/EG des Rates | (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13) |
TEIL B
Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
(gemäß Artikel 51)
Richtlinie | Umsetzungsfristen |
2005/85/EG | Erste Frist: 1. Dezember 2007Zweite Frist: 1. Dezember 2008 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle