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Asylverfahrensrichtlinie

Asylverfahrensrichtlinie

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

  • KAPITEL VI: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 50 Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Juli 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Erstellung ihres Berichts erforderlichen Informationen. ³Nach Vorlage dieses Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Im Rahmen des ersten Berichts berichtet die Kommission ferner insbesondere über die Anwendung des Artikels 17 und die verschiedenen Instrumente, die im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die persönliche Anhörung verwendet werden.