KAPITEL IV: VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
Art. 44 Aberkennung des internationalen Schutzes
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung ihres internationalen Schutzes bestehen.