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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

  • TITEL VI: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Übergangsbestimmungen
      • Abschnitt 3: Versicherung und rückversicherung

Art. 308b Übergangsmaßnahmen

(1) 

Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:

a)
Das Unternehmen konnte der Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird oder
b)
das Unternehmen durchläuft Sanierungsmaßnahmen nach Titel IV Kapitel II, und es wurde ein Verwalter ernannt.

(2) 

Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter

a)
Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie;
b)
Absatz 1 Buchstabe b fallen, gelten ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie.

(3) 

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:

a)
Das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
b)
das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
c)
das Unternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen verkürzt wird, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(6) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 51 offenlegen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(7) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 254 und 256 auf Gruppenebene gelten, wobei die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.

(9) 

Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden;
b)
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;
c)
andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel gemäß Artikel 94 eingestuft würden.

(10) 

Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden,
b)
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.

(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(12) 

Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:

a)
bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
b)
2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
c)
2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
d)
ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt;

(13) 

Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus

a)
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 zu verwenden ist, und
b)
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden ist.

Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(14) 

Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG erfüllen, bzw. wie diese Richtlinien, am Tag bevor die genannten Richtlinien gemäß Artikel 310 dieser Richtlinie aufgehoben werden, in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieser Richtlinie nicht erfüllen, von der Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(15) 

Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

a)
einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
b)
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.

(16) Die Mitgliedstaaten können es dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.

(17) 

Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 8 bis 12 und 15 dieses Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.

Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen

a)
den Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel und der gruppeninternen Kapitalschöpfung gemäß Artikel 222 und 223,
b)
die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Artikel 224,
c)
die Anwendung der Berechnungsverfahren für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 225,
d)
die Anwendung der Berechnungsverfahren für zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften nach Artikel 226,
e)
die Verfahren zur Berechnung der Solvabilität einer Gruppe nach Artikel 230 und 233,
f)
die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nach Artikel 231,
g)
die Festsetzung der Kapitalaufschläge nach Artikel 232,
h)
die Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einer Versicherungsholdinggesellschaft nach Artikel 235.