Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL I: Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Gegenstand und anwendungsbereich
Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
(1)
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.
Sie findet auch Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, mit Ausnahme von Titel IV.
(2)
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. ²Zum Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 umfasst die Nichtlebensversicherung die Tätigkeit, die in Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht. ³Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.
⁴Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. ⁵Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.
Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
(3)
In Bezug auf die Lebensversicherung findet die Richtlinie auf Folgendes Anwendung:
Abschnitt 2: Ausnahmen vom anwendungsbereich
Unterabschnitt 1: Allgemeines
(1)
Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung.
(3) Abweichend von Absatz 1 findet diese Richtlinie auf alle Versicherungsunternehmen Anwendung, die eine Zulassung zur Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten beantragen und deren jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschreiten werden.
(4)
Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungsunternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Solange das betreffende Versicherungsunternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.
(5)
Die Absätze 1 und 4 hindern ein Unternehmen nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Zulassung zu beantragen oder zu behalten.
Unterabschnitt 2: Nichtlebensversicherung
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:
(1)
Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt, oder im Falle von Irland und des Vereinigten Königreichs; in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort in einem dieser beiden Gebiete befördert werden.
(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beistandsleistungen, die vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden, wenn sich ein Unfall oder eine Panne an einem Kraftfahrzeug außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ereignet haben und die Beistandsleistung in der Überführung des von diesem Unfall oder dieser Panne betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen.
Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:
Unterabschnitt 3: Lebensversicherung
In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:
In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:
Unterabschnitt 4: Rückversicherung
(1) Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.
(2)
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.
Abschnitt 3: Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.
Die Mitgliedstaaten können zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kategorie die Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden;
KAPITEL II: Aufnahme der tätigkeit
(1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:
(1) Die Zulassung gemäß Artikel 14 gilt für die gesamte Gemeinschaft. ²Sie erlaubt den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, wobei die Zulassung sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.
(2)
Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. ²Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.
Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.
Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.
(3)
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.
Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.
(4) Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen eine Beistandsleistung gemäß Artikel 6 nur ausüben, wenn sie für den Zweig 18 von Anhang I Teil A zugelassen sind, unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für die besagten Leistungen.
(5)
In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.
Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.
(1)
Ein Versicherungsunternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen wie in Anhang I dargelegt gehörendes Hauptrisiko eine Zulassung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine Zulassung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 von Anhang I Teil A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.
Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung gemäß Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.
(2)
Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.
(3)
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen, jedoch mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C.
(1)
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Unternehmen, die ihre Zulassung beantragen,
(2)
Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen.
Es muss zudem nachweisen, dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 128 verfügt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die in Artikel 73 genannten Risiken gemäß den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A beantragt, nachweisen,
(4)
Unbeschadet Absatz 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A genannten Risiken betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die Lebensversicherungsrisiken gemäß Artikel 73 beantragt, nachweisen,
Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.
Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten fordern keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt.
²Für Lebensversicherungen und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. ³Diese Anforderung stellt keine Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensversicherungsunternehmens dar.
(2) Die Mitgliedstaaten behalten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems bei bzw. führen sie nur als Bestandteil eines solchen Systems ein.
(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Teil A in Anhang I beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Zweig folgenden Verpflichtungen zu genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.
(1)
Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:
(1)
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungs- oder der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.
Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.
(2)
Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind , bezeichneten Stimmrechte sowie die Bedingungen für deren Zusammenrechnung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.
Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.
Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.
Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. ²Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. ³Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
(1)
Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:
(2)
Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:
(3)
Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind.
Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
KAPITEL III: Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften
Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.
In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.
(1) Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. ²Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Versicherungs- bzw. des Rückversicherungsgeschäfts sowie der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen.
(2) Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfasst eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf eine Art und Weise angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens einher gehen.
(4)
Bei den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.
Bei den durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.
(1) Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
(2)
Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.
In den Fällen, in denen das betreffende Versicherungsunternehmen die unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken zu decken berechtigt ist, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die dieses Versicherungsunternehmen verfügt, um die Beistandsleistungen, zu denen es sich verpflichtet hat, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.
(3)
Haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung oder bei einem Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.
(2)
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
³Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. ⁴Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.
(3)
Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.
(4) Unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen spezifiziert werden.
(5)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Vorlage und der Struktur der gemäß diesem Artikel offenzulegenden Informationen.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungsunternehmens beziehen.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.
Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.
³Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁴In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPA die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, die sie in jedem Mitgliedstaat zu erfüllen haben.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu ergreifen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 35 erforderlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zusätzlich zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, soweit dies angemessen ist, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erforderliche quantitative Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit der Versicherungs- oder der Rückversicherungsunternehmen zu entwickeln, möglichen Vorfällen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. ²Die Aufsichtsbehörden sind befugt vorzuschreiben, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.
(5) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen durchzuführen.
(6) Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen sich auch auf outgesourcte Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
(8) Die in Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 genannten Maßnahmen sind erforderlichenfalls zwangsweise und gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte durchzusetzen.
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 27 und 28 vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den folgenden Befugnissen ausgestattet sind:
(3)
Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:
(4)
Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:
(5)
Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über zweckmäßige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.
(6)
Wenn die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn
Die Aufsichtsbehörden schränken eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.
Eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.
Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.
(7)
Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn
Die Aufsichtsbehörden befreien Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht von der Einzelpostenberichterstattung, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.
Eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.
Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.
(8)
Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigen dabei mindestens
(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße sicherzustellen.
(10)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf das Format für die Übermittlung der Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(11)
Um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Absätze 6 und 7 sicherzustellen, gibt die EIOPA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien zur näheren Bestimmung der Methoden für die Festlegung des Marktanteils gemäß Unterabsatz 3 der Absätze 6 und 7 heraus.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden, überprüfen und beurteilen.
Diese Überprüfung und Beurteilung umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Bewertung der Risiken, denen die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit dieser Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können.
(2)
Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen:
(3) Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erkennen sowie überwachen können, wie dieser Verschlechterung abgeholfen wird.
(4)
Die Aufsichtsbehörden bewerten die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten.
Die Aufsichtsbehörden bewerten die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können.
(5) Die Aufsichtsbehörden müssen die erforderlichen Befugnisse haben, um die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern zu können, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellten Schwächen oder Mängel zu beheben.
(6)
Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind regelmäßig durchzuführen.
Die Aufsichtsbehörden legen die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fest.
(1)
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. ²Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn
(2)
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.
In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.
In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen gemäß dem genannten Artikel einhergehen.
(3) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.
(4) Der in Absatz 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.
(5)
Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.
(6) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Umstände, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann, näher bestimmt werden.
(7) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Methodik, nach der die Kapitalaufschläge zu berechnen sind, näher bestimmt wird.
(8)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen festgelegt werden.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2)
Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. ²Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. ³Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.
⁵Hat eine Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters mitgeteilt, dass sie eine Prüfung vor Ort gemäß diesem Absatz durchzuführen beabsichtigt, oder führt sie eine Prüfung vor Ort gemäß Unterabsatz 1 durch und ist es dieser Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁶In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen.
Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 Unterabsatz 1 verfügt.
(2) Im Falle von Versicherungsunternehmen finden Absätze 3 bis 6 Anwendung.
(3) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, konsultiert werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 genehmigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens die Übertragung nach Zustimmung der Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden.
(5)
Die Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit.
Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
(6)
Die nach Absatz 1 bis 5 genehmigte Bestandsübertragung wird entweder vor oder nach der Genehmigung nach Maßgabe des nationalen Rechts des Herkunftsmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung bekannt gemacht.
Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.
KAPITEL IV: Bedingungen für die geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.
Abschnitt 2: Governance-system
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.
Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.
Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.
(2) Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.
(3)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. ²Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.
³Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. ⁴Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. ²Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.
(5)
Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.
(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz gefallen sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(2)
Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat.
Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)
Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten.
Das Risikomanagementsystem muss wirksam sein und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein, unter gebührender Berücksichtigung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.
(2)
Das Risikomanagementsystem deckt die Risiken ab, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 4 einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden.
Das Risikomanagementsystem deckt zumindest die folgenden Bereiche ab:
Die schriftlich festgelegten Leitlinien zum Risikomanagement im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 müssen Strategien umfassen, die sich auf Unterabsatz 2 Buchstaben a bis f dieses Absatzes beziehen.
Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b oder die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d anwenden, erstellen sie einen Liquiditätsplan, der die eingehenden und ausgehenden Cashflows in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.
(2a) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewertet das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig:
⁶Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Informationen. ⁷Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.
Wird die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß Artikel 41 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.
(3) In Bezug auf das Anlagerisiko müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen, dass sie Kapitel VI Abschnitt 6 genügen.
(4)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schaffen eine Funktion „Risikomanagement“, die so strukturiert sein muss, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.
(4a) Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ratingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings zu verhindern.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Verfahren zur Überprüfung externer Ratings festzulegen.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5)
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Einklang mit den Artikeln 112 und 113 ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzen, muss die Risikomanagementfunktion auch die folgenden zusätzlichen Aufgaben abdecken:
(1)
Als Teil seines Risikomanagementsystems führt jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen seine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch.
Diese Bewertung muss zumindest Folgendes umfassen:
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a muss das betreffende Unternehmen über Prozesse verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig rechnen muss und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. ²Das Unternehmen muss die Methoden darlegen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.
(2a) Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.
(4) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfließen.
(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.
(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis jeder unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung.
(7) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. ²Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß den Artikeln 37, 231, 232, 233 und 238 angepasst werden.
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames internes Kontrollsystem.
Dieses System umfasst zumindest Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen und eine Funktion der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen („Compliance-Funktion“).
(2) Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. ²Sie umfasst ebenfalls eine Beurteilung der möglichen Auswirkung von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sowie die Identifizierung und Beurteilung des mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundenen Risikos („Compliance-Risiko“).
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.
Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.
(2) Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.
(3) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:
(2) Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.
(2)
Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:
(3)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.
(1)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:
(2)
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung im Hinblick auf diesen Abschnitt und vorbehaltlich des Artikels 301b erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3)
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Abschnitt 3: Veröffentlichung
(1)
Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.
Dieser Bericht muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf nach Art und Umfang gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:
(1a) Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.
Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.
(2)
Die in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.
Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.
Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Offenlegungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung offengelegt wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, nicht gesondert offengelegt werden muss.
Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.
(1)
Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu übermitteln:
(2)
Die EIOPA veröffentlicht jährlich folgende Angaben:
(3)
Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.
(1)
Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen:
(2) Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.
(3) Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden — oder sich auf sie zu beziehen —, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.
(1)
Bei Eintreten einer jeden wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der gemäß Artikel 51 und 53 veröffentlichten Informationen erheblich verändert, legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:
³In den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. ⁴Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.
⁵In den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. ⁶Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Artikel 51 und 53 sowie in Absatz 1 dieses Artikels gefordert wurde.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in den Artikeln 51 und 53 und in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß den Artikeln 51, 53 und 54 veröffentlichten Informationen zu haben.
(2)
Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen nach Abschnitt 3 näher zu bestimmen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren, Formate und Muster festgelegt werden.
Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4: Qualifizierte beteiligungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen („interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde („beabsichtigter Erwerb“), den für das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Aufsichtsbehörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben. ²Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich unterrichtet und den Umfang der Beteiligung dieser Person nach der geplanten Veräußerung anzeigt. ²Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls den Beschluss anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung dieser Person so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen dieser Person wäre. ³Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
(1)
Die Aufsichtsbehörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.
Die Aufsichtsbehörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 59 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind („Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 59 Absatz 1 („Beurteilung“) vorzunehmen.
Die Aufsichtsbehörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.
(2)
Die Aufsichtsbehörden können erforderlichenfalls bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. ²Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
³Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die Aufsichtsbehörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. ⁴Die Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. ⁵Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
(3)
Die Aufsichtsbehörden können die Unterbrechung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
(4) Entscheiden die Aufsichtsbehörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis. ²Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. ³Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Aufsichtsbehörden zu gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(5) Erheben die Aufsichtsbehörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.
(6) Die Aufsichtsbehörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(7)
Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die Aufsichtsbehörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(8)
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 58 Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 59 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts und der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Anpassungen an den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien vorzunehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(9)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um anwendbare Verfahren, Formulare und Muster für den Prozess der Anhörung zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 58 Absatz 2 haben die Aufsichtsbehörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
(2) Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren Aufsichtsbehörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 zu übermitteln sind. ²Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. ³Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5) Werden der Aufsichtsbehörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1, 2 und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(1)
Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
(2) Die Aufsichtsbehörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. ²Dabei teilen die Aufsichtsbehörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. ³In der Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermerken.
Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.
Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. ²Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.
Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:
Bei der Anwendung dieses Abschnitts werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
Abschnitt 5: Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.
Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 68 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. ²Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.
Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.
(1)
Artikel 64 und 67 stehen Folgendem nicht entgegen:
Der unter den Buchstaben b und c genannte Informationsaustausch kann auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden.
Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64.
(2)
Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den folgenden Stellen zuzulassen:
Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß Unterabsätzen 1 und 2 erhalten dürfen.
(3)
Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zu zulassen.
Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilt die in Unterabsatz 1 genannte Behörde bzw. das Organ den Aufsichtsbehörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Behörden, Personen oder Stellen mit, welche Informationen gemäß Absatz 3 erhalten dürfen.
Artikel 64 und 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.
²Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. ³Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.
(1)
Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:
(2) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Aufsichtsbehörden, Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung des Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.
(3)
Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden auch die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. ²Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,
—————
Abschnitt 6: Pflichten der abschlussprüfer
(1)
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:
Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen auch Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhalten, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungs- oder dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie diese Aufgabe wahrnehmen.
(2)
Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den Aufsichtsbehörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.
KAPITEL V: Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung
(1) Die Versicherungsunternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen. ²Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die diese Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A ausüben.
(4) Ist ein Nichtlebensversicherungsunternehmen in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Lebensversicherungsunternehmen verbunden, so achten die Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.
(5)
Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:
Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.
(1)
Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind.
Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden und insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde.
(2)
Unbeschadet der Artikel 100 und 128 müssen die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen:
(3)
Die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen unterlegen zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen:
Die in Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.
(4) Solange die in Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Unternehmen, sofern die Aufsichtsbehörde informiert ist, zur Bedeckung der in Artikel 100 genannten Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.
(5) Die Aufsichtsbehörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse sowohl der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherungstätigkeiten die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4.
(6)
Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. ²Sämtliche Einnahmen, insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge, und Ausgaben, insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien und Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. ³Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel buchungsmäßig umgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Absatz 2 genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar gemäß Artikel 98 Absatz 4 aufgeführt sind.
(7)
Bei Unzulänglichkeit des Betrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Bedeckung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen wenden die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.
KAPITEL VI: Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften
Abschnitt 1: Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:
Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.
(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.
(3)
Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Abschnitt 2: Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen bilden.
(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.
(3) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).
(4) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.
(5) Entsprechend den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Wahrung der Grundsätze des Artikels 75 Absatz 1 erfolgt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Artikeln 77 bis 82 und Artikel 86.
(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Summe aus einem „besten Schätzwert“ und einer Risikomarge wie in Absatz 2 und 3 erläutert zu entsprechen.
(2)
Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme („Cashflows“) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.
Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektion werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.
⁴Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, d. h. ohne Abzug der von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. ⁵Diese Beträge werden gemäß Artikel 81 gesondert berechnet.
(3) Bei der Berechnung der Risikomarge muss sichergestellt sein, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.
(4)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen eine getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor.
²Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird der Wert der mit diesen künftigen Cashflows verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. ³In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.
(5)
Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.
Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmäßig überprüft.
Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen — wie in Abschnitt 3 erläutert — Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.
Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Artikel 77 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. ²Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. ³Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.
Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.
(1)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschließlich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstabe h können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren.
Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schließt das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h aus.
(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. ²Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. ³Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.
(3) Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß Artikel 308c umfasst.
(1)
Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.
Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.
(2)
Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.
Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.
(3)
Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads.
Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.
³Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation gemäß Artikel 77a ermittelt wurden. ⁴Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.
(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. ²Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. ³Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.
(5) Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.
(6) Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.
(1)
Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:
(2)
Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen festgelegt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte verwenden diese Informationen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(3)
Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.
Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 enthalten ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen.
(1)
Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 1. Januar 2021 jährlich über die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Die Aufsichtsbehörden informieren die EIOPA in diesem Zeitraum jedes Jahr über Folgendes:
(2) Die EIOPA übermittelt der Kommission gegebenenfalls nach Anhörung des ESRB und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte. ²Diese Bewertung wird mit Blick auf die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten, das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren und die Finanzstabilität im Allgemeinen vorgenommen.
(3)
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 oder gegebenenfalls früher einen Bericht auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von EIOPA. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf
Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4)
Der Bericht der Kommission wird erforderlichenfalls um Gesetzgebungsvorschläge ergänzt.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:
Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.
²Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. ³Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.
Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.
³Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. ⁴Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.
Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.
Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.
In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.
(1)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(2)
Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.
Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Abschnitt 3: Eigenmittel
Unterabschnitt 1: Bestimmung der eigenmittel
Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.
(1)
Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.
Die ergänzenden Eigenmittel können die folgenden Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zählen:
Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variabler Nachschussverpflichtung können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die dieser Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, indem er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.
(2) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.
(1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.
(2) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. ²Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.
(3)
Die Aufsichtsbehörden genehmigen
(4)
Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:
(1) Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.
(2) Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, werden Überschussfonds in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(1)
Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird.
(2)
Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:
(3)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 90 sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung ergänzender Eigenmittel zu verwenden sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 2: Einstufung der eigenmittel
(1)
Die Eigenmittel werden in drei Klassen („Tiers“) unterteilt. ²Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:
(2)
Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. ²Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).
Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:
(1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 1“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.
(2)
Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.
Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.
(3) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in „Tier 3“ eingestuft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.
Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.
³Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. ⁴Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.
(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile festgelegt wird, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren.
(2)
Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Einstufung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.
Unterabschnitt 3: Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel
(1)
In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von „Tier 2“ und „Tier 3“ quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in „Tier 2“ eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. ²Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.
(3) Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“, dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 2“ und dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 3“ zu entsprechen.
(4)
Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“ und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von „Tier 2“ zu entsprechen.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Abschnitt 4: Solvenzkapitalanforderung
Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.
Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.
(1) Die Solvenzkapitalanforderung wird gemäß Absätzen 2 bis 5 berechnet.
(2) Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.
(3)
Die Solvenzkapitalanforderung wird so kalibriert, dass gewährleistet wird, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. ²Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. ³In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab.
Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.
(4)
Die Solvenzkapitalanforderung bedeckt zumindest die folgenden Risiken:
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.
(5) Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.
(1)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.
Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.
(2)
Gibt es Hinweise darauf, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, können die Aufsichtsbehörden von dem betreffenden Unternehmen die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.
Unterabschnitt 2: Solvenzkapitalanforderung standardformel
Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung ist die Summe folgender Bestandteile:
(1)
Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.
Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.
(3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Artikel 101 genannten Prinzipien genügt.
(4)
Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.
Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.
(5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule werden für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen im Sinne von Artikel 109 gleich sein.
(6) Im Hinblick auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können gegebenenfalls geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.
(7)
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.
Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.
Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.
(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung wird gemäß den Absätzen 2 bis 6 berechnet.
(2)
Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.
Dabei berücksichtigt es die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte.
Gemäß Anhang IV Nummer 2 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(3)
Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.
Gemäß Anhang IV Nummer 3 wird dieses Modul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(4)
Unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht, gibt das krankenversicherungstechnische Risikomodul das Risiko wieder, das sich aus Krankenversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.
Es deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:
(5)
Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. ²Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.
Gemäß Anhang IV Punkt 4 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:
(6)
Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. ²Das Gegenparteiausfallrisikomodul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Spread-Risiko nicht abgedeckt werden. ³Es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken.
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtgegenparteirisikoexponierung des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen.
(1) Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.
(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß Artikel 104 Absatz 4 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. ²Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.
(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.
(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, wie sie nicht bereits in den in Artikel 104 genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. ²Diese Anforderung wird gemäß Artikel 101 Absatz 3 kalibriert werden.
(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.
(3) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Absatz 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. ²In diesem Falle darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.
Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.
²Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. ³Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.
Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.
(1)
Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.
Der Gemeinsame Ausschuss der ESA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(2)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3) Die EIOPA veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.
(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPA unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5)
Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.
Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. ²Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.
(1)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(2)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung der in Absatz 1 Buchstabe k genannten unternehmensspezifischen Parameter festgelegt werden.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2020 nimmt die Kommission eine Bewertung der Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter vor, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwendet werden. ²Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Leistung einer Gruppe von Vermögenswerten bzw. von Finanzinstrumenten, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen. ³Bestimmte Gruppen von Vermögenswerten können bei der Überprüfung vorrangig behandelt werden. ⁴Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie oder der nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte enthält.
(4)
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen für den Fall, dass Risiken von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden, quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
³Diese technischen Regulierungsstandards finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. ⁴Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. ⁵Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.
Unterabschnitt 3: Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen können.
(2)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können interne Modelle in Form von Partialmodellen für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwenden:
Darüber hinaus kann partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.
(3)
In dem Antrag auf Genehmigung reichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest die Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen der Artikel 120 bis 125 genügt.
Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, so müssen die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 angepasst werden, um dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung zu tragen.
(4) Die Aufsichtsbehörden entscheiden über den Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.
(5) Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(6) Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, die die Ablehnung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells betrifft, ist mit den Gründen zu versehen.
(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, kann mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangt werden, den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung zu übermitteln, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist.
(1)
Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
(2)
Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen.
Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.
(1)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(2)
Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Verfahren, nach denen
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. ²Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.
Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.
Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.
Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.
Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.
Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.
(1) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 erfüllen, legen sie den Aufsichtsbehörden unverzüglich entweder einen Plan vor, um die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einzuhalten, oder den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.
(2) Für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Plan nicht umsetzen, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel von Unterabschnitt 2 verlangen.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in
Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.
Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.
(1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 9 zu genügen.
(2)
Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden.
Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.
(3)
Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.
(4)
Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.
Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 120 in großem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt.
³Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. ⁴Die internen Modelle decken zumindest die in Artikel 101 Absatz 4 genannten Risiken ab.
(5) In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die Aufsichtsbehörden vergewissert haben, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.
(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.
(7) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. ²Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. ³Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
(8)
In ihrem internen Modell können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen künftigen Maßnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.
(9) In ihrem internen Modell tragen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.
(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.
(2) Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomaß Value-at-Risk gemäß Artikel 101 Absatz 3 verwenden.
(3) Können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, können die Aufsichtsbehörden Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Artikel 101 genannte gewährt wird.
(4) Die Aufsichtsbehörden können von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.
²Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. ³Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.
Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber ihren Aufsichtsbehörden die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.
Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.
⁴Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. ⁵Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.
Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.
Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.
Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.
Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.
Abschnitt 5: Mindestkapitalanforderung
(1)
Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. ²Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.
(3)
Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.
(4)
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.
Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.
Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.
(5)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.
Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.
Abweichend von den Artikeln 139 und 144 müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG am 31. Dezember 2015 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Artikel 128 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 nachkommen.
Kommt das betreffende Unternehmen Artikel 128 innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht nach, so wird dem Unternehmen die Zulassung vorbehaltlich der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften anwendbaren Verfahren entzogen.
Abschnitt 6: Anlagen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte gemäß dem in den Absätzen 2, 3 und 4 erläuterten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.
(2)
In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigen kann.
²Sämtliche Vermögenswerte, insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. ³Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen.
⁴Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückverbindlichkeiten angemessen ist. ⁵Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offengelegten strategischen Ziele anzulegen.
Im Falle eines Interessenkonflikts sorgen die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 finden hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, die Unterabsätze 2, 3 und 4 dieses Absatzes Anwendung.
Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW im Sinne der Definition der Richtlinie 85/611/EWG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.
Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
Schließen die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Absatz 4 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 2 finden in Bezug auf andere Vermögenswerte als die unter Absatz 3 fallenden die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes Anwendung.
Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.
Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.
(3) Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. ²Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in Richtlinie 85/611/EWG festgelegten.
(1)
In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich dieser Risiken gehaltenen Vermögenswerte in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind.
Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ferner keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in der Gemeinschaft.
(2)
Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.
(1)
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:
(2)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(3)
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
KAPITEL VII: Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage
(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.
(3)
Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.
(4)
Im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde, wie von der EIOPA festgelegt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem ESRB, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.
²Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände fest. ³Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:
⁴Die EIOPA beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. ⁵Die EIOPA stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.
Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
(5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. ²Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. ³Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. ⁴Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.
(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.
(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. ²Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. ³Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. ⁴Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.
Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.
(1)
Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:
(2)
Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.
(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.
(2)
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;
(2)
Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.
(3)
Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.
KAPITEL VIII: Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr
Abschnitt 1: Niederlassung von versicherungsunternehmen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.
Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.
(2)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:
Im Fall von Lloyd’s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen.
(3) Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.
(4) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.
(1)
Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.
(2)
Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
(3)
Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. ²Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit.
Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.
Abschnitt 2: Dienstleistungsfreiheit: versicherungsunternehmen
Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen
(1)
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über
Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.
(2)
Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:
(3)
Teilen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist die dort bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt.
Gegen diese Ablehnung oder Untätigkeit muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.
(4)
Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.
Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.
Unterabschnitt 2: Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung
(1) Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.
(2)
Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftpflicht des Frachtführers —, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. ²Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.
Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.
(3) Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.
(1)
Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.
Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.
(3) Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145.
(4)
Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt.
Abschnitt 3: Befugnisse der aufsichtsbehörden des aufnahmemitgliedstaats
Unterabschnitt 1: Versicherung
(1) Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
(2) Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
(3) Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
(1) Stellen die Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.
(2)
Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung.
Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Maßnahmen in Kenntnis.
(3)
Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen.
²Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. ²Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.
(6) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen innerstaatlichen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.
(7) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.
(8)
Versicherungsunternehmen legen den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Verlangen alle zur Anwendung der Absätze 1 bis 7 angeforderten Unterlagen vor, soweit auch ein Versicherungsnehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.
(9)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EIOPA über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels geführt haben.
(1)
Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.
Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.
Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.
(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 178 dieser Richtlinie und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 anwendbare Recht nicht berührt.
(3)
Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.
Unterabschnitt 2: Rückversicherung
(1) Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. ²Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.
(2)
Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen.
²Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.
(3)
Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
Abschnitt 4: Statistische angaben
Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:
In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.
Abschnitt 5: Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren
Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.
KAPITEL IX: In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft
Abschnitt 1: Aufnahme der versicherungstätigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.
(2)
Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3) Der Begriff „Zweigniederlassung“ bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.
(1)
Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:
(2)
Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:
(3) In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.
(3)
Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.
(5) Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. ²Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.
(6)
Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.
Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
(1)
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.
Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.
Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
(2) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze dieser Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, werden nach Maßgabe von Artikel 98 Absatz 4 ermittelt.
(3)
Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.
Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.
(4) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Tätigkeitsmitgliedstaat und der darüber hinausgehende Teil in der Gemeinschaft belegen sein.
(1)
Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.
(2)
Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. ²In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. ³Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.
Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.
(3)
Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.
Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.
Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.
(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.
Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.
Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(1) Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig ausüben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.
(3)
Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.
²Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. ³Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.
Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.
Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.
Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Abschnitt 2: Rückversicherung
(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig ist.
(2)
Wurden die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in diesem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig ist.
Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
(3) Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.
(4)
Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:
²Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. ⁴Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.
(5)
Der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 2 das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I beschriebenen System befunden wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.
(6)
Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, werden genauso behandelt wie nach Absatz 3. Artikel 173 gilt auch für Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde.
(1)
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von
(2)
In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass
(3)
Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage.
KAPITEL X: Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.
Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.
(2)
Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:
Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.
TITEL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG
KAPITEL I: Anwendbares recht und bedingungen für direktversicherungsverträge
Abschnitt 1: Anwendbares recht
Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.
Abschnitt 2: Pflichtversicherung
(1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen.
(2) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Versicherungsvertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht.
(3) Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den Aufsichtsbehörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden.
(4)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:
Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.
Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt 3: Allgemeininteresse
Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.
Abschnitt 4: Versicherungsbedingungen und tarife
(1)
Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.
²Die Mitgliedstaaten können die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. ³Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.
(2) Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.
Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.
²Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. ³Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.
Abschnitt 5: Informationen für die versicherungsnehmer
Unterabschnitt 1: Nichtlebensversicherung
(1)
Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:
Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.
(1)
Wird eine Nichtlebensversicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.
Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht Großrisiken.
(2)
Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Nichtlebensversicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 148 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt werden.
Unterabschnitt 2: Lebensversicherung
(1) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.
(2)
Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:
(3)
Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:
(4) Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.
(5)
Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:
²Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. ³Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. ⁴Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.
⁵Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. ⁶Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
(6)
Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.
Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.
(7) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.
(8) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.
(2)
Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen beschließen, dass Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt:
Wenn die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 beschriebene Möglichkeit in Anspruch nehmen, so legen sie dies in ihren Rechtsvorschriften fest.
KAPITEL II: Besondere bestimmungen für nichtlebensversicherungen
Abschnitt 1: Allgemeine bestimmungen
Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.
Abschnitt 2: Mitversicherung auf gemeinschaftsebene
(1)
Dieser Abschnitt gilt für Mitversicherungsgeschäfte auf Gemeinschaftsebene, die ein oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Die Artikel 147 bis 152 gelten nur für das führende Versicherungsunternehmen.
(3) Mitversicherungsgeschäfte, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.
Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.
Abschnitt 3: Beistandsleistungen
Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.
Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.
Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.
Abschnitt 4: Rechtsschutzversicherung
(1)
Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um
(2)
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.
(1)
Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Versicherungsunternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat gewählten Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 für die Verwaltung von Schadensfällen genannten Verfahren anwenden.
Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieses Abschnitts als gleichwertig geschützt.
(2)
Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ausübt, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Versicherungsunternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige des Anhangs I betreibt.
Mehrsparten-Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit dem Schadensmanagement des Zweiges Rechtsschutz oder der diesbezüglichen Rechtsberatung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit für einen anderen Zweig desselben Unternehmens ausübt.
(3)
Das Versicherungsunternehmen überträgt die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen. ²Dieses Unternehmen wird in dem in Artikel 199 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet.
³Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Anhang I Teil A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des rechtlich selbstständigen Unternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. ⁴Die Mitgliedstaaten können die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans vorschreiben.
(4) Der Vertrag räumt den Versicherten das Recht ein, die Vertretung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt ihrer Wahl, oder, soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen, sobald sie einen Anspruch gemäß dem Vertrag geltend machen können.
(1)
In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass
(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte auszuüben berechtigt ist.
(1)
Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.
Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.
In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.
Abschnitt 5: Krankenversicherung
(1)
Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass
(2)
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.
Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.
⁴Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. ⁵Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.
Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.
Abschnitt 6: Arbeitsunfallversicherung
Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.
KAPITEL III: Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung
Die Prämien für neue Geschäfte müssen — von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend — hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.
Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.
KAPITEL IV: Spezielle vorschriften für die rückversicherung
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten können.
(2)
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.
(3)
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
(1)
Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.
(2)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:
(2a) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die anwendbaren Verfahren zur Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft sowie die Formate und Muster festgelegt werden, die für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f zu verwenden sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(2b) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden erarbeiten, sofern die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3)
Vor dem 31. Dezember 2015 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 2a.
TITEL III: BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE
KAPITEL I: Gruppenaufsicht: begriffsbestimmungen, anwendungsbereich, umfang und stufen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
(1)
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;
(2)
Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.
Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.
Abschnitt 2: Anwendungsbereich und umfang der gruppenaufsicht
(1)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe.
Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen.
(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(5) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(6)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. ²Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1)
Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft — ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften — einzeln zu beaufsichtigen.
(2)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn
Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.
Abschnitt 3: Ebenen
(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat.
(2)
Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.
(1)
Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.
Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.
Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.
(2) Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II beschränken.
(3) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so wird die Methode, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 für das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gewählt hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und angewandt.
(4)
Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.
Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.
(5) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so darf dieses Unternehmen nicht nach den Artikeln 236 oder 243 die Erlaubnis beantragen, auf eines seiner Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.
(6)
Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannte Entscheidung, so sehen sie vor, dass derartige Entscheidungen nicht getroffen oder beibehalten werden können, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in Artikel 215 genannten obersten Mutterunternehmens auf Gemeinschaftsebene ist und Letzteres gemäß den Artikeln 237 oder 239 die Erlaubnis erhalten hat, auf dieses Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.
(7)
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffen werden kann.
(1)
Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.
Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.
Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.
(2)
Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.
KAPITEL II: Finanzlage
Abschnitt 1: Solvabilität der gruppe
Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen
(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.
(2) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.
(3) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. ²Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(5)
Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.
(1)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden.
Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.
(2)
Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. ²Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.
Unterabschnitt 2: Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze
(1) Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.
(2)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird.
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in den Artikeln 233 und 234 beschriebene Methode 2 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden.
(1)
Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet „verhältnismäßiger Anteil“ entweder
Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.
Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörden allerdings ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.
(2)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn
(1)
Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.
Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.
Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:
(3) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.
(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.
(5) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.
(1)
Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:
(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.
(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.
Unterabschnitt 3: Anwendung der berechnungsmethoden
Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.
(1)
Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.
Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
(2)
Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden.
Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.
(1)
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.
Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.
(2)
Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. ²Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. ³Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
⁴Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁵In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.
(4)
Wurden die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang im Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.
Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
(5)
Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission selbst dann, wenn die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für den in Absatz 6 genannten begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sofern:
Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.
(6)
Der anfängliche Zeitraum der vorläufigen Gleichwertigkeit nach Absatz 5 beträgt 10 Jahre, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
Die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit wird um Zeiträume von 10 Jahren verlängert, wenn die in Absatz 5 genannten Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Kommission erlässt diesbezügliche delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a und mit der Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Solche delegierten Rechtsakte werden von der Kommission regelmäßig überprüft. ⁴Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Entscheidungen. ⁵Die Kommission setzt das Europäische Parlament über laufende Überprüfungen in Kenntnis und erstattet ihm über ihre Schlussfolgerungen Bericht.
(7)
Wurde gemäß Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Aufsichtssystem eines Drittlands vorläufig gleichwertig ist, so gilt dieses Drittland für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 als gleichwertig.
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. ²Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. ³Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.
Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.
In diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.
Unterabschnitt 4: Berechnungsmethoden
(1)
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.
(2)
Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.
Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus
Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.
⁴Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. ⁵Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1)
Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.
(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.
(3)
Hat bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
³Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. ⁴Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.
⁵Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. ⁶Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. ⁷Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.
(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer in Absatz 2 genannten gemeinsamen Entscheidung gelangt, übermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller ein Dokument mit einer ausführlichen Begründung.
(6)
Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(7)
Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.
²Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. ³In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.
Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch den anderen Mitgliedern des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.
Die EIOPA kann Leitlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung dieses Absatzes erlassen.
Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beurteilt, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet sie ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen auf Gruppenebene die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d eintreten könnten, insbesondere wenn:
Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.
(1)
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
(2)
Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:
(3)
Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:
(4)
Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so gründet sich der Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils und die in den Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Begriffe schließen die entsprechenden Anteile der für die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.
(5)
Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.
(6)
Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.
Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.
Unterabschnitt 5: Überwachung der Gruppensolvabilität bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind
(1) Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.
(2)
Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
Unterabschnitt 6: Überwachung der gruppensolvabilität bei gruppen mit zentralisiertem risikomanagement
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)
Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, und legen gegebenenfalls gemeinsam die Bedingungen fest, an die diese Erlaubnis geknüpft werden sollte.
²Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. ³Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.
(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.
(3)
Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
³Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. ⁴Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.
⁵Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. ⁶Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. ⁷Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.
(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5) Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung erzielt, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, dem Antragsteller die Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. ²Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(6)
Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.
Innerhalb dieser Frist trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:
³Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. ⁴Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung. ⁵Die Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(1) Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.
(2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder — sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein — zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. ²Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.
(3)
Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.
Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.
(4)
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
(5)
Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ²In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. ³Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. ⁴Die Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. ⁵Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.
Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.
Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.
Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.
(1)
Unbeschadet von Artikel 138 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan, damit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans zu erzielen.
Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.
(2)
Stellt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage gemäß Artikel 136 fest, so teilt sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mit. ²Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Maßnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert.
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen.
Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt werden sollten.
(3)
Unbeschadet von Artikel 139 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. ²Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Maßnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.
(4)
Die Aufsichtsbehörde und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn sie Meinungsverschiedenheiten über das Folgende haben:
²In diesen Fällen kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. ³Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung.
Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn
Die Vier- bzw. Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.
⁶Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ⁷Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.
In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.
Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.
(1)
Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten in folgenden Fällen außer Kraft, wenn:
Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.
³Für die Zwecke von Artikel 236 Buchstaben b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. ⁴Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. ⁵Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.
⁶Unbeschadet des Unterabsatzes 3 überzeugt sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von sich aus davon, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. ⁷Eine solche Überprüfung nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.
Werden bei dieser Überprüfung Schwachstellen ermittelt, verpflichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgen soll.
Stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in den Unterabsätzen 3 oder 5 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schließt sie daraus, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.
(2)
Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben wird.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
(1)
Bis zum 31. Dezember 2017 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III — unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, der Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge — und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2018 bewertet die Kommission den Nutzen einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und berücksichtigt dabei auch den geänderten Vorschlag KOM(2008)0119 und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über diesen Vorschlag vom 16. Oktober 2008 (A6-0413/2008). ²Diese Bewertung schließt mögliche Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen ein, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich:
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.
Abschnitt 2: Risikokonzentration und gruppeninterne transaktionen
(1)
Die Risikokonzentration auf Gruppenebene wird gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.
(2)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.
Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannten Risikokonzentrationen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.
(3)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen.
Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.
Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem angemessene Schwellenwerte fest.
Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken.
(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition einer bedeutenden Risikokonzentration für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(5)
Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Beaufsichtigung der Risikokonzentration sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Bestimmung angemessener Schwellenwerte für die Zwecke von Absatz 3 aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(6)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Formulare und Muster für die Meldung solcher Risikokonzentrationen für die Zwecke des Absatzes 2 festgelegt werden.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Gruppeninterne Transaktionen werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.
(2)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.
Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.
Die gruppeninternen Transaktionen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.
(3)
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen. ²Artikel 244 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(5)
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung von gruppeninternen Transaktionen für die Zwecke von Absatz 3 ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(6)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren, Formularen und Mustern für die Meldung derartiger gruppeninterner Transaktionen für die Zwecke von Absatz 2 ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Abschnitt 3: Risikomanagement und interne kontrolle
(1)
Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.
(2)
Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest
(3)
Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.
(4)
Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die Bewertung nach Artikel 45 vorzunehmen. ²Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe des Kapitels III.
Wird die Solvabilität der Gruppe nach der Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vor.
Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Bewertungen nach Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens gleichzeitig vornehmen und diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.
Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.
⁶Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. ⁷Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.
KAPITEL III: Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht
(1) Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“).
(2)
Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:
(3)
Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der anderen Aufsichtsbehörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.
²Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. ³Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.
⁴Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. ⁵Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.
(4) Hat innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, so vertagen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. ³Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.
(5) Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Befassung gemäß Absatz 4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPA nicht befasst. ²Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.
(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(7)
Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.
Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.
(8) Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
(1)
Die Rechte und Pflichten, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Gruppenaufsicht zugewiesen werden, umfassen:
(2)
Um die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt.
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium der Aufsichtsbehörden angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß Titel III zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam angewandt werden.
³Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden nicht in dem gemäß diesem Absatz erforderlichen Umfang zusammen, kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁴In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(3)
Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, und die EIOPA.
²Die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen dürfen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mitwirken. ³Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.
Für eine wirksame Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Kollegium ausgeführt werden.
(4)
Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf Koordinierungsvereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen wurden.
²Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. ⁴Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ⁵Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.
⁶Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen, die der AEAVBA erteilt, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. ⁷Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen des AEAVBA abweicht. ⁸Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.
(5)
Unbeschadet aller Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sind in den Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 4 die Verfahren festgelegt für
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden nach dieser Richtlinie können der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPA im Rahmen der Koordinierungsvereinbarungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzlich können die Koordinierungsvereinbarungen Folgendes festlegen:
(6)
Die EIOPA erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. ²Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermittelt.
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien die operative Funktionsweise der Aufsichtskollegien festgelegt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(7)
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 festgelegt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(8)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition des Begriffs „bedeutende Zweigniederlassung“.
(1)
Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
²Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, im selben Umfang über einschlägige Informationen verfügen, stellen sie diese Informationen einander bereit, sodass den jeweils anderen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie ermöglicht und erleichtert wird. ³In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen, oder tauschen auf Ersuchen Informationen aus. ⁴Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA alle Informationen hinsichtlich der Gruppe gemäß Artikel 19, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 254 Absatz 2 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur der Gruppe sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.
(1a) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.
Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2)
Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berufen zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein:
(3)
Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und beim Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird,
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(4)
Um hinsichtlich der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Verfahren und Mustern für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß diesem Artikel.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde angehört.
Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.
(2)
Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. ²In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.
Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich — soweit möglich — an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.
Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.
Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.
(2)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. ²Artikel 35 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß Artikel 35 Absatz 6 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Artikel 35 Absatz 7 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden die in Artikel 254 genannten Informationen in ihrem Hoheitsgebiet entweder selbst oder über von ihnen zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen können:
(2)
Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen, so ersuchen sie die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats um die Überprüfung.
²Die ersuchten Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen, gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. ³Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.
⁵Wenn auf ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Unterabsatz 3 gehindert wird, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁶In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. ²Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.
(2)
Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:
Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.
(3)
Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.
(4)
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 2 und hinsichtlich des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 gelten.
(5)
Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen.
Artikel 42 gilt entsprechend.
(1)
Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen nach den Artikeln 218 bis 246 nicht oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die notwendigen Maßnahmen, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen, ergriffen:
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ergreifen können.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, stimmen ihre Zwangsmaßnahmen untereinander ab, sofern dies angebracht ist.
(2)
Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. ²Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.
(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.
(1) Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.
(2)
Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über
(3)
Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.
KAPITEL IV: Drittländer
(1)
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist.
Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassen, nimmt die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre ('die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde'), diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die EIOPA unterstützt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
Bevor die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit der Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. ³Die Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 2 erlassenen Kriterien getroffen. ⁴Die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
⁵Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 3 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁶In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.
(3)
Wenn ein Drittland die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Kriterien erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlandes den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.
Entsprechende delegierte Rechtsakte der Kommission werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.
Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.
(4) Falls kein delegierter Rechtsakt der Kommission nach Absatz 3 oder 5 dieses Artikels ergangen ist, findet Artikel 262 Anwendung.
(5)
Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission auch dann, wenn die in Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften, die in einem Drittland für Unternehmen gelten, deren Mutterunternehmen am 1. Januar 2014 seinen Sitz außerhalb der Union hat, den in Titel I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:
²Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. ⁴Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.
Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.
⁶Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden. ⁷Delegierte Rechtsakte können sich auch auf Befugnisse erstrecken, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, während des Zeitraums der vorläufigen Gleichwertigkeit zusätzliche Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung vorzuschreiben.
(6)
Der in Absatz 5 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 3 die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlands als gleichwertig mit den in diesem Titel festgelegten Vorschriften befunden wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 vorzunehmen.
(7)
Wenn nach Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, bringen Mitgliedstaaten Artikel 261 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens außerhalb der Union liegt. ²In diesem Fall übernimmt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
(1) Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.
(2)
Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.
(1)
Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.
Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder
(2)
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. ²Diese Methoden sind von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, anwenden.
Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.
Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die Überprüfung nach Artikel 260 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.
Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, eines Drittlandsversicherungsunternehmens oder eines Drittlandsrückversicherungsunternehmens vornehmen.
In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.
Artikel 262 gilt entsprechend.
(1)
Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:
(2)
Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass
(3)
Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.
KAPITEL V: Gemischte versicherungsholdinggesellschaften
(1) Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden die Geschäfte zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.
(2) Die Artikel 245, 249 bis 255 und 258 gelten entsprechend.
Für die Zusammenarbeit mit Drittländern gilt Artikel 264 entsprechend.
TITEL IV: SANIERUNG UND LIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
KAPITEL I: Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen
Dieser Titel findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren bei
(1)
Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.
(2)
Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II: Sanierungsmassnahmen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen, zu entscheiden.
(2) Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus.
(3) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 285 bis 292 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.
(5) Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.
(1)
Können im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 270 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.
(2) In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 269 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. ²Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.
(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(4)
Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.
Die Art und Weise, in der die in Unterabsatz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.
(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.
(2)
Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.
KAPITEL III: Liquidationsverfahren
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. ²Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden.
(2) Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.
(3)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach — von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis.
Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.
(1) Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes:
(1)
Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.
(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.
(1) Jedes Versicherungsunternehmen führt an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen.
(2)
Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.
Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang I Teil A Zweige 1 und 2 genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Verzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen.
(3) Die Summe der eingetragenen und nach dem anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.
(4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Absatz 3 genannten Summe unberücksichtigt.
(5)
Die Behandlung eines Vermögensgegenstands richtet sich bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Methode nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, sofern für diesen Vermögensgegenstand nicht die Artikel 286, 287 oder 288 gelten, wenn
(6)
Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird die Zusammensetzung der gemäß den Absätzen 1 bis 5 in das Verzeichnis eingetragenen Vermögenswerte nicht mehr geändert und werden, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an den Verzeichnissen keine Änderungen vorgenommen.
Allerdings fügen die Liquidatoren diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf den betreffenden Versicherungszweig während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzu.
(7) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so rechtfertigen die Liquidatoren dies gegenüber den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(1) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung dieses Unternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 144 widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist.
(2)
Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden benannten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner Aufsichtsbehörden weiter betrieben werden.
(1)
Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 273 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.
(2) In der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. ²Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.
(1) Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannte Person unverzüglich schriftlich und einzeln jeden bekannten Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
(2)
In der Unterrichtung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Fristen einzuhalten sind, welche Sanktionen deren Versäumung nach sich zieht, welche Stelle oder Behörde für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und ob weitere Maßnahmen vorgeschrieben sind.
In dieser Unterrichtung ist auch anzugeben, ob Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtigt oder dinglich gesichert sind, diese Forderungen anmelden müssen.
Im Falle von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder Geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft.
(1) Jeder Gläubiger, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.
(2) Die Forderungen der in Absatz 1 genannten Gläubiger werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. ²Die zuständigen Behörden sind deshalb ohne Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene tätig.
(3)
Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger der zuständigen Behörde eine Kopie aller etwaigen Belege und teilt Folgendes mit:
Das Versicherungsforderungen durch Artikel 275 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden.
(1)
Die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats.
Hierfür ist ein Formblatt mit einem der folgenden Titel in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zu verwenden:
Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2)
Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, können ihre Forderungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern.
In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ bzw. „Erläuterung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen.
(1) Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.
(2)
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.
KAPITEL IV: Gemeinsame vorschriften
Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:
(1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Versicherungsunternehmens — sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung —, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung nicht berührt.
(2)
Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.
(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.
(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.
(1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.
(1) Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 286 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.
Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:
(1)
Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
²Der Mitgliedstaat, in dem der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, kann eine Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen verlangen. ³Eine amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
(2)
Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen.
Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.
(3)
Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachten die Verwalter oder Liquidatoren das Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden wollen; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer.
Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.
(1)
Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.
Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.
Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.
Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.
TITEL V: SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(2) Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.
(3)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.
Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.
(1) Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 übertragen.
²Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 oder 308b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
(1) Bis zum 24. Mai 2016 folgt die Kommission, wenn sie die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 50, 58, 75, 86, 92, 97, 111, 135, 143, 244, 245, 248 und 249 zum ersten Mal erlässt, dem Verfahren gemäß Artikel 301a. Alle Änderungen an solchen delegierten Rechtsakten sowie, nach Ablauf des Übergangszeitraums, alle neuen technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.
(2) Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 jederzeit widerrufen werden.
(3)
Bis zum 24. Mai 2016 kann die EIOPA der Kommission zur Anpassung der nach Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b vorgesehenen delegierten Rechtsakte an die technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards sind gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf technische Aspekte der delegierten Rechtsakte im Sinne von Unterabsatz 1 beschränkt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:
„(2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden.“
„Artikel 17a
Verfügbare Solvabilitätsspanne
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2)
Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.
(3)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:
Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
(4)
Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:
²Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten ‚Leben‘ und ‚betriebliche Altersversorgung‘ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. ³Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
(5)
Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 17b
Geforderte Solvabilitätsspanne
(1) Vorbehaltlich des Artikels 17c bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.
(2)
Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;
Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
²Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. ³Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.
(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d.
(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.
(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.
(6)
Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
Artikel 17c
Garantiefonds
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. ²Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.
(2)
Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. ²EUR betragen. ³Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen.
Artikel 17d
Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b Absatz 3
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.
(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.
(3)
Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.
Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.
Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.
Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.
⁵Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. ⁶EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.
⁷Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. ⁸Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
(4)
Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:
Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.
Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.
Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.
Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.
⁵Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. ⁶EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.
⁷Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. ⁸Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
(5)
Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. ²Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.
„Artikel 21a
Überprüfung des Betrags des Garantiefonds
(1)
Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.
Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert.
(2)
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.
Artikel 21b
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1)
Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:
wenn
ermächtigen, ein Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt, mit einem Konfidenzniveau, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das dem nach Artikel 101 entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Ziffer i genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten zu wahren.
³Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. ⁴Das Unternehmen muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Artikel 105 zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.
(2)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. ²In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.
TITEL VI: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I: Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1: Versicherung
(1) Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht erfüllten und deren jährliches Beitragsaufkommen am 31. Juli 1978 die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG nicht erreichte, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. ²Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 298 Absatz 2 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.
(2)
Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special public Act gegründeten Nichtlebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 31. Juli 1973 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special Public Act gegründeten Lebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Unternehmen auf und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(3) Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies ACTS“ registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck seit dem 15. März 1979 ausüben.
(4) Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab.
(1) Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.
(2)
Die Artikel 147 und 148 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.
Abschnitt 2: Rückversicherung
(1)
Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 14 zugelassen.
Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g, der Artikel 19, 20 und 24 sowie Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 einzuhalten.
(2)
Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, der Artikel 19 und 20 und des Titels I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 nicht erfüllt haben, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.
Abschnitt 3: Versicherung und rückversicherung
(1)
Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zu entscheiden über die Genehmigung
(2)
Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,
(3)
Ab dem 1. Juli 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis zu prüfen. ²Die von den Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis werden keinesfalls vor dem 1. Januar 2016 wirksam.
(1)
Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:
(2)
Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
(3)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen verkürzt wird, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
(6) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 51 offenlegen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
(7) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 254 und 256 auf Gruppenebene gelten, wobei die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.
(9)
Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
(10)
Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
(12)
Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:
(13)
Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus
Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(14)
Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG erfüllen, bzw. wie diese Richtlinien, am Tag bevor die genannten Richtlinien gemäß Artikel 310 dieser Richtlinie aufgehoben werden, in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieser Richtlinie nicht erfüllen, von der Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.
Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
(15)
Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.
Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.
(16) Die Mitgliedstaaten können es dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
(17)
Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 8 bis 12 und 15 dieses Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.
Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.
(2)
Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen
Wenn Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2002/83/EG erlassen haben, wird der Zinssatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes mit den Methoden festgelegt, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG verwendet hat.
Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Buchstabe b an die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Artikel 77d angepasst.
(3)
Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
(4)
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. ²Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.
(2)
Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:
Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.
(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.
(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.
(5)
Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. ²Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.
³Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahmen legt das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. ⁴Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.
⁵Das betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. ⁶Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entziehen die Aufsichtsbehörden die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme.
KAPITEL II: Schlussbestimmungen
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 4, 10, 13, 14, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. März 2015 nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2016.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 308a nachzukommen, ab dem 1. April 2015 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Die EIOPA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 308a gilt ab dem 1. April 2015.
Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2016.
Die Kommission kann vor dem in Absatz 3 genannten Datum delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
A. Einteilung der risiken nach versicherungszweigen
1. Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)
2. Krankheit
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen.
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen.
6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an
7. Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel.
8. Feuer und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch:
9. Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Zweig 8 erfasst sind.
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.
11. Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.
12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen.
14. Kredit
15. Kaution
16. Verschiedene finanzielle Verluste
17. Anwalts- und Gerichtskosten
Rechtsschutz.
18. Beistand
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
B. Bezeichnung von zulassungen, die gleichzeitig für mehrere zweige erteilt werden
Zulassungen, die die nachstehend genannten Versicherungszweige umfassen, erhalten folgende Bezeichnungen:
ANHANG II
I. Lebensversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii mit Ausnahme der Lebensversicherungen nach den Anhängen II und III
II. Heiratsversicherung, Geburtenversicherung
III. Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii
IV. permanente Krankenversicherung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv
V. Tontinengeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i
VI. Kapitalisierungsgeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii
VII. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv
VIII. Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v
IX. Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c.
ANHANG III
A. Nichtlebensversicherungsunternehmen:
B. Lebensversicherungsunternehmen:
C. Rückversicherungsunternehmen:
ANHANG IV
1. Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)
Die in Artikel 104 Absatz 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
Der Faktor Corr i,j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:
j i | Markt | Gegenparteiausfall | Lebensversicherung | Krankenversicherung | Nicht-Lebensversicherung |
Markt | 1 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 |
Gegenparteiausfall | 0,25 | 1 | 0,25 | 0,25 | 0,5 |
Lebensversicherung | 0,25 | 0,25 | 1 | 0,25 | 0 |
Krankenversicherung | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 1 | 0 |
Nicht-Lebensversicherung | 0,25 | 0,5 | 0 | 0 | 1 |
2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in Artikel 105 Absatz 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Das in Artikel 105 Absatz 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i,j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken
Struktur des Risikomoduls Marktrisiken
Das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:
ANHANG V
ANHANG VI
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 310)
Richtlinie 64/225/EWG des Rates | |
(ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878). | |
Beitrittsakte von 1973, Artikel 29, Anhang I Nummer III(G)(1) | |
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 89). | |
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates | |
(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). | |
Beitrittsakte von 1994, Artikel 29, Anhang I (XI)(B)(II)(1) | |
(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 197). | |
(ersetzt durch den Beschluss 95/1/EG des Rates) | |
(ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1). | |
Beitrittsakte von 2003, Artikel 20, Anhang II (3)(1) | |
(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 335). | |
Beitrittsakte von 1985, Artikel 26, Anhang I (II)(c)(1)(a) | |
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 156). | |
Richtlinie 76/580/EWG des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13). | |
Richtlinie 84/641/EWG des Rates | nur Artikel 1 bis 14 |
(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21). | |
Richtlinie 87/343/EWG des Rates | nur Artikel 1 und Anhang |
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 72). | |
Richtlinie 87/344/EWG des Rates | nur Artikel 9 |
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77). | |
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates | nur Artikel 9, 10 und 11 |
(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). | |
Richtlinie 90/618/EWG des Rates | nur Artikel 2, 3 und 4 |
(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44). | |
Richtlinie 92/49/EWG des Rates | nur Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 24, 32, 33 und 53 |
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). | |
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1 |
(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). | |
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 8 |
(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65). | |
Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17). | |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 22 |
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). | |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 4 |
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). | |
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 57 |
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). | |
Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 und Nummer I des Anhangs |
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238). | |
Richtlinie 73/240/EWG des Rates | |
(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20). | |
Richtlinie 76/580/EWG des Rates | |
(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13). | |
Richtlinie 78/473/EWG des Rates | |
(ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25). | |
Richtlinie 84/641/EWG des Rates | |
(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21). | |
Richtlinie 87/344/EWG des Rates | |
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77). | |
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates | |
(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1). | |
Richtlinie 90/618/EWG des Rates | nur Artikel 5 bis 10 |
(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44). | |
Richtlinie 92/49/EWG des Rates | nur Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 23, 27, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34, 35, 36, 37, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 |
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). | |
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 9 |
(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65). | |
Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 3 |
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14). | |
Richtlinie 92/49/EWG des Rates | |
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). | |
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 5 zweiter Gedankenstrich |
(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7). | |
Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 2 |
(ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27). | |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 24 |
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). | |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 6 |
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). | |
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 58 |
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). | |
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). | |
Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | |
(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1). | |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 28 |
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). | |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 7 |
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). | |
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 59 |
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). | |
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | |
(ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28). | |
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | |
(ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). | |
Richtlinie 2004/66/EG des Rates | nur Nummer II des Anhangs |
(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35). | |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 8 |
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). | |
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 60 |
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). | |
Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 und Nummer 3 des Anhangs |
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238). | |
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 2 |
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). | |
Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44). | |
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | |
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1). | |
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 4 |
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). | |
Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44). | |
Richtlinie 2008/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | nur Artikel 1 |
(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1). |
TEIL B
Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 310)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Frist für die Anwendung |
64/225/EWG | 26. August 1965 | |
73/239/EWG | 27. Januar 1975 | 27. Januar 1976 |
73/240/EWG | 27. Januar 1975 | |
76/580/EWG | 31. Dezember 1976 | |
78/473/EWG | 2. Dezember 1979 | 2. Juni 1980 |
84/641/EWG | 30. Juni 1987 | 1. Januar 1988 |
87/343/EWG | 1. Januar 1990 | 1. Juli 1990 |
87/344/EWG | 1. Januar 1990 | 1. Juli 1990 |
88/357/EWG | 30. Dezember 1989 | 30. Juni 1990 |
90/618/EWG | 20. Mai 1992 | 20. November 1992 |
92/49/EWG | 31. Dezember 1993 | 1. Juli 1994 |
95/26/EWG | 18. Juli 1996 | 18. Juli 1996 |
98/78/EG | 5. Juni 2000 | |
2000/26/EG | 20. Juli 2002 | 20. Januar 2003 |
2000/64/EG | 17. November 2002 | |
2001/17/EG | 20. April 2003 | |
2002/13/EG | 20. September 2003 | |
2002/83/EG | 17. November 2002, 20. September 2003, 19. Juni 2004 (je nach Bestimmung) | |
2002/87/EG | 11. August 2004 | |
2004/66/EG | 1. Mai 2004 | |
2005/1/EG | 13. Mai 2005 | |
2005/14/EG | 11. Juni 2007 | |
2005/68/EG | 10. Dezember 2007 | |
2006/101/EG | 1. Januar 2007 | |
2008/19/EG | nicht anwendbar | |
2008/37/EG | nicht anwendbar |
ANHANG VII
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