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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I: Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Abschnitt 1: Gegenstand und anwendungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:

1.
die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
2.
der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
3.
der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) 

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.

Sie findet auch Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, mit Ausnahme von Titel IV.

(2) 

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. ²Zum Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 umfasst die Nichtlebensversicherung die Tätigkeit, die in Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht. ³Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.

Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

(3) 

In Bezug auf die Lebensversicherung findet die Richtlinie auf Folgendes Anwendung:

a)
folgende Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
i)
die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;
ii)
die Rentenversicherung;
iii)
die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d. h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;
iv)
die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte „permanent health insurance“ (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);
b)
folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Behörden unterliegen:
i)
Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen (Tontinengeschäfte);
ii)
Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind;
iii)
Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen;
iv)
unter Ziffer iii genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind;
v)
Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen „Code des assurances“ (Versicherungsordnung) durchgeführt werden;
c)
die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, insofern sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden.



Abschnitt 2: Ausnahmen vom anwendungsbereich

Unterabschnitt 1: Allgemeines

Art. 3 Gesetzliche Systeme

Unbeschadet Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.

Art. 4 Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens

(1) 

Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungsunternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)
die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 Mio. EUR;
b)
die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 25 Mio. EUR;
c)
falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Mio. EUR;
d)
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1;
e)
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Rückversicherungstätigkeiten ein, die 0,5 Mio. EUR seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 2,5 Mio. EUR seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.

(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet diese Richtlinie auf alle Versicherungsunternehmen Anwendung, die eine Zulassung zur Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten beantragen und deren jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschreiten werden.

(4) 

Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungsunternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
in den letzen drei aufeinander folgenden Jahren wurde keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten und
b)
in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten werden.

Solange das betreffende Versicherungsunternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

(5) 

Die Absätze 1 und 4 hindern ein Unternehmen nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Zulassung zu beantragen oder zu behalten.



Unterabschnitt 2: Nichtlebensversicherung

Art. 5 Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

1.
Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;
2.
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
3.
die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder
4.
die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

Art. 6 Beistand

(1) 

Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;
b)
die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:
i)
Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
ii)
Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
iii)
wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und
c)
die Beistandsleistung wird nicht durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt, oder im Falle von Irland und des Vereinigten Königreichs; in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort in einem dieser beiden Gebiete befördert werden.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beistandsleistungen, die vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden, wenn sich ein Unfall oder eine Panne an einem Kraftfahrzeug außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ereignet haben und die Beistandsleistung in der Überführung des von diesem Unfall oder dieser Panne betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen.

Art. 7 Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit

Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. ²In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

Art. 8 Institute

Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:

1.
in Dänemark Falck Danmark;
2.
in Deutschland die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:
a)
Postbeamtenkrankenkasse,
b)
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;
3.
in Irland der Voluntary Health Insurance Board;
4.
in Spanien die Consorcio de Compensación de Seguros.



Unterabschnitt 3: Lebensversicherung

Art. 9 Geschäfte und Tätigkeiten

In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:

1.
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
2.
die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind;
3.
die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TyEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern
a)
die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 1995 getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen; und
b)
die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben, und zwar als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder mittels Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran.

Art. 10 Einrichtungen, Unternehmen und Institute

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

1.
Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
2.
in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
3.
in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.



Unterabschnitt 4: Rückversicherung

Art. 11 Rückversicherung

In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Art. 12 Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

(1) Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(2) 

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.



Abschnitt 3: Begriffsbestimmungen

Art. 13 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Versicherungsunternehmen“ ein direktes Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 14 erhalten hat;
2.
„firmeneigenes Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert;
3.
„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;
4.
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung zur Ausführung von Rückversicherungstätigkeiten besitzt;
5.
„firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
6.
„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;
7.
„Rückversicherung“ eine der folgenden Tätigkeiten:
a)
die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
b)
im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
c)
die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates  fällt;
8.
„Herkunftsmitgliedstaat“ den folgenden Mitgliedstaat
a)
im Falle der Nichtlebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;
b)
im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; oder
c)
im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Gesellschaftssitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;
9.
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nichtlebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung bzw. den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird;
10.
„Aufsichtsbehörde“ diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind;
11.
„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
12.
„Niederlassung“ eines Unternehmens seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen;
13.
„Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist“ einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
a)
bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind;
b)
bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat,
c)
bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
d)
in allen nicht ausdrücklich in Buchstaben a, b oder c genannten Fällen den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
i)
der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
ii)
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;
14.
„Mitgliedstaat der Verpflichtung“ den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
a)
der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
b)
wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;
15.
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
16.
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen;
17.
„enge Verbindungen“ bezeichnet eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
18.
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
19.
„gruppeninterne Transaktion“ eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;
20.
„Beteiligung“ das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
21.
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;
22.
„geregelter Markt“ einen der nachfolgend genannten Märkte:
a)
im Falle eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat belegen ist, ein geregelter Markt gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG; oder
b)
im Falle eines Marktes, der in einem Drittland belegen ist, ein Finanzmarkt, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
i)
er wird von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens anerkannt und er erfüllt Anforderungen, die den unter der Richtlinie 2004/39/EG genannten vergleichbar sind; und
ii)
die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente ist mit der Qualität der Instrumente vergleichbar, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des Herkunftsmitgliedstaats gehandelt werden;
23.
„nationales Büro“ ein nationales Versicherungsbüro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG;
24.
„nationaler Garantiefonds“ die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle;
25.
„Finanzunternehmen“ eines der folgenden Unternehmen:
a)
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummern 5 bzw. 21 der Richtlinie 2006/48/EG;
b)
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f;
c)
eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; oder
d)
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
26.
„Zweckgesellschaft“ ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind;
27.
„Großrisiken“:
a)
die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken;
b)
die unter den Zweigen 14 und 15 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
c)
die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
i)
eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR;
ii)
ein Nettoumsatz im Sinne der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen  von des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen  von 12,8 Mio. EUR;
iii)
eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

Die Mitgliedstaaten können zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kategorie die Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures“ oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden;

28.
„Outsourcing“ eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Outsourcing einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde;
29.
„Funktion“ eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein;
30.
„versicherungstechnisches Risiko“ das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt;
31.
„Marktrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt;
32.
„Kreditrisiko“ das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt;
32a.
„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;
33.
„operationelles Risiko“ das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt;
34.
„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;
35.
„Konzentrationsrisiko“ sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden;
36.
„Risikominderungstechniken“ sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen;
37.
„Diversifikationseffekte“ eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind;
38.
„Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose“ eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist;
39.
„Risikomaß“ eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt;
40.
„externe Ratingagentur“ oder „ECAI“ eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.



KAPITEL II: Aufnahme der tätigkeit

Art. 14 Grundsatz der Zulassung

(1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.

(2) 

Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:

a)
Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder
b)
Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.

Art. 15 Umfang der Zulassung

(1) Die Zulassung gemäß Artikel 14 gilt für die gesamte Gemeinschaft. ²Sie erlaubt den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, wobei die Zulassung sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.

(2) 

Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. ²Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.

Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.

(3) 

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.

Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.

(4) Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen eine Beistandsleistung gemäß Artikel 6 nur ausüben, wenn sie für den Zweig 18 von Anhang I Teil A zugelassen sind, unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für die besagten Leistungen.

(5) 

In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.

Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.

Art. 16 Zusätzliche Risiken

(1) 

Ein Versicherungsunternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen wie in Anhang I dargelegt gehörendes Hauptrisiko eine Zulassung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine Zulassung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)
sie stehen im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko;
b)
sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
c)
sie werden durch den gleichen Vertrag gedeckt, der das Hauptrisiko deckt.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 von Anhang I Teil A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung gemäß Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Hauptrisiko betrifft nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten; oder
b)
die Versicherung betrifft Streitigkeiten oder Risiken, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

Art. 17 Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.

(3) 

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen, jedoch mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C.

Art. 18 Bedingungen für die Zulassung

(1) 

Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Unternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a)
sofern Versicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Tätigkeit der Versicherung und auf Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stehen;
b)
sofern Rückversicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
c)
einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen;
d)
über die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel verfügen, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung abzudecken, die nach Artikel 129Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen ist;
e)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 laufend zu erfüllen;
f)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 laufend zu erfüllen;
g)
Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;
h)
in Bezug auf die Nichtlebensversicherung Name und Anschrift sämtlicher Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt werden, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A dieser Richtlinie — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

(2) 

Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen.

Es muss zudem nachweisen, dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 128 verfügt.

(3) 

Unbeschadet des Absatzes 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die in Artikel 73 genannten Risiken gemäß den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A beantragt, nachweisen,

a)
dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
b)
dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

(4) 

Unbeschadet Absatz 2 muss ein Versicherungsunternehmen, das das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A genannten Risiken betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die Lebensversicherungsrisiken gemäß Artikel 73 beantragt, nachweisen,

a)
dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
b)
dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

Art. 19 Enge Verbindungen

Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.

Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.

Art. 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

Art. 21 Versicherungsbedingungen und Tarife

(1) 

Die Mitgliedstaaten fordern keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt.

²Für Lebensversicherungen und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. ³Diese Anforderung stellt keine Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensversicherungsunternehmens dar.

(2) Die Mitgliedstaaten behalten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems bei bzw. führen sie nur als Bestandteil eines solchen Systems ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Teil A in Anhang I beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Zweig folgenden Verpflichtungen zu genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

Art. 22 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes zu prüfen ist.

Art. 23 Tätigkeitsplan

(1) 

Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)
der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
b)
der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
c)
den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession;
d)
den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen;
e)
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungsunternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.

(2) 

Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

a)
eine Bilanzprognose;
b)
Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
c)
Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
d)
Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
e)
in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:
i)
voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
ii)
die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
f)
in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

Art. 24 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1) 

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungs- oder der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.

Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.

(2) 

Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind , bezeichneten Stimmrechte sowie die Bedingungen für deren Zusammenrechnung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Art. 25 Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Art. 25a Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. ²Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. ³Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Art. 26 Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) 

Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

a)
ein Tochterunternehmen eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; oder
c)
ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2) 

Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

a)
ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; oder
c)
ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3) 

Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind.

Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.



KAPITEL III: Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

Art. 27 Hauptziel der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen.

Art. 28 Finanzstabilität und Prozyklizität

Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.

In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

Art. 29 Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung

(1) Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. ²Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Versicherungs- bzw. des Rückversicherungsgeschäfts sowie der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen.

(2) Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfasst eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort.

(3) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf eine Art und Weise angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens einher gehen.

(4) 

Bei den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Bei den durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Art. 30 Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht

(1) Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) 

Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.

In den Fällen, in denen das betreffende Versicherungsunternehmen die unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken zu decken berechtigt ist, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die dieses Versicherungsunternehmen verfügt, um die Beistandsleistungen, zu denen es sich verpflichtet hat, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.

(3) 

Haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung oder bei einem Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.

Art. 31 Transparenz und Verantwortlichkeit

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

a)
Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung;
b)
allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente;
c)
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
d)
die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen;
e)
die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

³Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.

(3) 

Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.

(4) Unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen spezifiziert werden.

(5) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Vorlage und der Struktur der gemäß diesem Artikel offenzulegenden Informationen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 32 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungsunternehmens beziehen.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.

Art. 33 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.

Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

³Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPA die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Art. 34 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, die sie in jedem Mitgliedstaat zu erfüllen haben.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu ergreifen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 35 erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zusätzlich zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, soweit dies angemessen ist, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erforderliche quantitative Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit der Versicherungs- oder der Rückversicherungsunternehmen zu entwickeln, möglichen Vorfällen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. ²Die Aufsichtsbehörden sind befugt vorzuschreiben, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.

(5) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen durchzuführen.

(6) Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen sich auch auf outgesourcte Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(8) Die in Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 genannten Maßnahmen sind erforderlichenfalls zwangsweise und gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte durchzusetzen.

Art. 35 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 27 und 28 vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:

a)
um das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie ihre Kapitalstruktur, ihren Kapitalbedarf und ihr Kapitalmanagement zu bewerten;
b)
um alle angemessenen Entscheidungen in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten zu treffen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den folgenden Befugnissen ausgestattet sind:

a)
Bestimmung der Wesensart, des Anwendungsbereichs und des Formats der in Absatz 1 genannten Informationen, die sie von den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen zu folgenden Zeitpunkten anfordern:
i)
in zuvor festgelegten Intervallen;
ii)
bei Eintreten vorher festgelegter Geschäftsvorfälle;
iii)
bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und
c)
zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie z. B. Abschlussprüfer und Versicherungsmathematiker.

(3) 

Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:

a)
qualitative oder quantitative Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus;
b)
historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; und
c)
Daten aus internen oder externen Quellen oder eine geeignete Kombination daraus.

(4) 

Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

a)
sie müssen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;
b)
sie müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sein; und
c)
sie müssen relevant, verlässlich und verständlich sein.

(5) 

Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über zweckmäßige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

(6) 

Wenn die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn

a)
die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;
b)
die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Die Aufsichtsbehörden schränken eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

Eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(7) 

Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn

a)
die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;
b)
die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist;
c)
die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
d)
das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln.

Die Aufsichtsbehörden befreien Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht von der Einzelpostenberichterstattung, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

Eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(8) 

Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigen dabei mindestens

a)
das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens;
b)
die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;
c)
die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;
d)
die Höhe der Risikokonzentrationen;
e)
die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde;
f)
die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;
g)
die Systeme und Strukturen des Unternehmens zu Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien;
h)
die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;
i)
die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
j)
ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße sicherzustellen.

(10) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf das Format für die Übermittlung der Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(11) 

Um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Absätze 6 und 7 sicherzustellen, gibt die EIOPA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien zur näheren Bestimmung der Methoden für die Festlegung des Marktanteils gemäß Unterabsatz 3 der Absätze 6 und 7 heraus.

Art. 36 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden, überprüfen und beurteilen.

Diese Überprüfung und Beurteilung umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Bewertung der Risiken, denen die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit dieser Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können.

(2) 

Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen:

a)
des Governance-Systems einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;
b)
der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
c)
der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
d)
der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6;
e)
der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3;
f)
je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

(3) Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erkennen sowie überwachen können, wie dieser Verschlechterung abgeholfen wird.

(4) 

Die Aufsichtsbehörden bewerten die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten.

Die Aufsichtsbehörden bewerten die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können.

(5) Die Aufsichtsbehörden müssen die erforderlichen Befugnisse haben, um die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern zu können, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellten Schwächen oder Mängel zu beheben.

(6) 

Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind regelmäßig durchzuführen.

Die Aufsichtsbehörden legen die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fest.

Art. 37 Kapitalaufschlag

(1) 

Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. ²Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn

a)
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde, und
i)
dass die Forderung gemäß Artikel 119, ein internes Modell zu verwenden, unangemessen ist oder unwirksam war, oder
ii)
während gemäß Artikel 119 ein internes Voll- oder Partialmodell entwickelt wird;
b)
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;
c)
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es augesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird;
d)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen.

(2) 

In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.

In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.

In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen gemäß dem genannten Artikel einhergehen.

(3) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.

(4) Der in Absatz 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.

(5) 

Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.

(6) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Umstände, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann, näher bestimmt werden.

(7) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Methodik, nach der die Kapitalaufschläge zu berechnen sind, näher bestimmt wird.

(8) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 38 Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten

(1) 

Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Dienstleister muss mit den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten;
b)
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben;
c)
die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben.

(2) 

Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. ²Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. ³Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.

Hat eine Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters mitgeteilt, dass sie eine Prüfung vor Ort gemäß diesem Absatz durchzuführen beabsichtigt, oder führt sie eine Prüfung vor Ort gemäß Unterabsatz 1 durch und ist es dieser Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Art. 39 Bestandsübertragung

(1) 

Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen.

Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 Unterabsatz 1 verfügt.

(2) Im Falle von Versicherungsunternehmen finden Absätze 3 bis 6 Anwendung.

(3) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, konsultiert werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 genehmigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens die Übertragung nach Zustimmung der Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden.

(5) 

Die Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit.

Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

(6) 

Die nach Absatz 1 bis 5 genehmigte Bestandsübertragung wird entweder vor oder nach der Genehmigung nach Maßgabe des nationalen Rechts des Herkunftsmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.



KAPITEL IV: Bedingungen für die geschäftstätigkeit

Abschnitt 1: Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

Art. 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.



Abschnitt 2: Governance-system

Art. 41 Allgemeine Governance-Anforderungen

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.

Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.

Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.

(2) Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.

(3) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. ²Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

³Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. ²Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5) 

Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.

Art. 42 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:

a)
ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten („fachliche Qualifikation“); und
b)
sie sind zuverlässig und integer („persönliche Zuverlässigkeit“).

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.

(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Art. 43 Zuverlässigkeitsnachweis

(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz gefallen sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2) 

Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat.

Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) 

Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

Art. 44 Risikomanagement

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten.

Das Risikomanagementsystem muss wirksam sein und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein, unter gebührender Berücksichtigung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.

(2) 

Das Risikomanagementsystem deckt die Risiken ab, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 4 einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden.

Das Risikomanagementsystem deckt zumindest die folgenden Bereiche ab:

a)
Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
b)
Aktiv-Passiv-Management;
c)
Anlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen;
d)
Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
e)
Risikomanagement operationeller Risiken;
f)
Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien zum Risikomanagement im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 müssen Strategien umfassen, die sich auf Unterabsatz 2 Buchstaben a bis f dieses Absatzes beziehen.

Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b oder die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d anwenden, erstellen sie einen Liquiditätsplan, der die eingehenden und ausgehenden Cashflows in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.

(2a)  In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewertet das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig:

a)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß Artikel 77a zugrunde liegen;
b)
wenn die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77 b angewendet wird:
i)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;
ii)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;
iii)
die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null;
c)
wenn die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet wird:
i)
die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;
ii)
die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.

Wird die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß Artikel 41 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.

(3) In Bezug auf das Anlagerisiko müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen, dass sie Kapitel VI Abschnitt 6 genügen.

(4) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schaffen eine Funktion „Risikomanagement“, die so strukturiert sein muss, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.

(4a)  Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ratingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings zu verhindern.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Verfahren zur Überprüfung externer Ratings festzulegen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) 

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Einklang mit den Artikeln 112 und 113 ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzen, muss die Risikomanagementfunktion auch die folgenden zusätzlichen Aufgaben abdecken:

a)
Konzeption und Umsetzung des internen Modells;
b)
Austesten und Validierung des internen Modells;
c)
Dokumentierung des internen Modells und etwaiger späterer Änderungen;
d)
Analyse der Leistung des internen Modells und Erstellung zusammenfassender Berichte;
e)
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Leistung des internen Modells unter Anregung von Verbesserungen für verbesserungsbedürftige Bereiche und aktueller Unterrichtung dieses Organs über die Anstrengungen, die zur Verbesserung vorher festgestellter Schwachstellen unternommen wurden.

Art. 45 Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

(1) 

Als Teil seines Risikomanagementsystems führt jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen seine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch.

Diese Bewertung muss zumindest Folgendes umfassen:

a)
den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie des Unternehmens;
b)
die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 und der Anforderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
c)
die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen, die der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 3 zugrunde liegen und gemäß der Standardformel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder gemäß dem internen Modell in der Form eines Voll- oder Partialmodells im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurden.

(2) 

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a muss das betreffende Unternehmen über Prozesse verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig rechnen muss und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. ²Das Unternehmen muss die Methoden darlegen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.

(2a)  Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.

(4) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfließen.

(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis jeder unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung.

(7) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. ²Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß den Artikeln 37, 231, 232, 233 und 238 angepasst werden.

Art. 46 Interne Kontrolle

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames internes Kontrollsystem.

Dieses System umfasst zumindest Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen und eine Funktion der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen („Compliance-Funktion“).

(2) Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. ²Sie umfasst ebenfalls eine Beurteilung der möglichen Auswirkung von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sowie die Identifizierung und Beurteilung des mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundenen Risikos („Compliance-Risiko“).

Art. 47 Interne Revision

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.

Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.

(2) Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.

(3) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.

Art. 48 Versicherungsmathematische Funktion

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:

a)
Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
b)
Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen;
c)
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
d)
Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;
e)
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
f)
Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen;
g)
Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;
h)
Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und
i)
Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung.

(2) Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.

Art. 49 Outsourcing

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(2) 

Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

a)
wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems des betreffenden Unternehmens;
b)
übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;
c)
Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;
d)
Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer.

(3) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.

Art. 50 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

(1) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:

a)
die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter die schriftlichen Leitlinien zum Aktiv-Passiv-Management und die Anlagen — im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 — von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen;
b)
die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen.

(2) 

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung im Hinblick auf diesen Abschnitt und vorbehaltlich des Artikels 301b erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)
die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die diesen unterworfenen Funktionen;
b)
die Bedingungen für Outsourcing, insbesondere an Dienstleister in Drittländern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) 

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Abschnitt 3: Veröffentlichung

Art. 51 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt

(1) 

Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

Dieser Bericht muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf nach Art und Umfang gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

a)
Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Governance-Systems und eine Bewertung seiner Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens;
c)
Beschreibung, die für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen ist, der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität;
d)
Beschreibung, die für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmen ist, der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden zusammen mit einer Erläuterung der Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden, die für ihre Bewertung im Jahresabschluss herangezogen werden;
e)
Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe zumindest folgender Bestandteile:
i)
Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität;
ii)
Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;
iii)
nach Artikel 304 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option;
iv)
Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;
v)
Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtzeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen.

(1a)  Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

(2) 

Die in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Offenlegungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung offengelegt wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, nicht gesondert offengelegt werden muss.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

Art. 52 Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

(1) 

Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu übermitteln:

a)
den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und gesondert ausgewiesen für:
i)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
ii)
Lebensversicherungsunternehmen,
iii)
Nichtlebensversicherungsunternehmen,
iv)
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
v)
Rückversicherungsunternehmen;
b)
für jede Offenlegung im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
c)
die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die in Artikel 35 Absatz 6 und 7 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaats;
d)
die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Gruppen, denen die in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.

(2) 

Die EIOPA veröffentlicht jährlich folgende Angaben:

a)
für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und in folgender Aufgliederung:
i)
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
ii)
Lebensversicherungsunternehmen,
iii)
Nichtlebensversicherungsunternehmen,
iv)
Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
v)
Rückversicherungsunternehmen;
b)
für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
c)
für jede Offenlegung im Sinne der Buchstaben a und b dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
d)
für alle Mitgliedstaaten gemeinsam die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen;
e)
für jeden Mitgliedstaat gesondert die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Anzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihrem Volumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen des Mitgliedstaats.

(3) 

Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.

Art. 53 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze

(1) 

Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen:

a)
wenn die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen;
b)
wenn gegenüber den Versicherungsnehmern oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.

(2) Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden — oder sich auf sie zu beziehen —, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.

Art. 54 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

(1) 

Bei Eintreten einer jeden wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der gemäß Artikel 51 und 53 veröffentlichten Informationen erheblich verändert, legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:

a)
falls eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen, oder sie binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen derartigen Plan erhalten;
b)
falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen realistischen Sanierungsplan erhalten.

³In den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Artikel 51 und 53 sowie in Absatz 1 dieses Artikels gefordert wurde.

Art. 55 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in den Artikeln 51 und 53 und in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß den Artikeln 51, 53 und 54 veröffentlichten Informationen zu haben.

(2) 

Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.

Art. 56 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen nach Abschnitt 3 näher zu bestimmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren, Formate und Muster festgelegt werden.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Abschnitt 4: Qualifizierte beteiligungen

Art. 57 Erwerb von Beteiligungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen („interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde („beabsichtigter Erwerb“), den für das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Aufsichtsbehörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben. ²Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich unterrichtet und den Umfang der Beteiligung dieser Person nach der geplanten Veräußerung anzeigt. ²Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls den Beschluss anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung dieser Person so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen dieser Person wäre. ³Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Art. 58 Beurteilungszeitraum

(1) 

Die Aufsichtsbehörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die Aufsichtsbehörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 59 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind („Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 59 Absatz 1 („Beurteilung“) vorzunehmen.

Die Aufsichtsbehörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(2) 

Die Aufsichtsbehörden können erforderlichenfalls bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. ²Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

³Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die Aufsichtsbehörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(3) 

Die Aufsichtsbehörden können die Unterbrechung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

a)
außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
b)
eine natürliche oder juristische Person, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)  oder den Richtlinien 2004/39/EG oder 2006/48/EG unterliegt.

(4) Entscheiden die Aufsichtsbehörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis. ²Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. ³Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Aufsichtsbehörden zu gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5) Erheben die Aufsichtsbehörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.

(6) Die Aufsichtsbehörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(7) 

Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die Aufsichtsbehörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(8) 

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 58 Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 59 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts und der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Anpassungen an den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien vorzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(9) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um anwendbare Verfahren, Formulare und Muster für den Prozess der Anhörung zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 59 Beurteilung

(1) 

Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 58 Absatz 2 haben die Aufsichtsbehörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

a)
die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
b)
die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
c)
die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
d)
die Tatsache, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2002/87/EG zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden zu bestimmen;
e)
die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung  stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren Aufsichtsbehörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 zu übermitteln sind. ²Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. ³Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5) Werden der Aufsichtsbehörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1, 2 und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Art. 60 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen

(1) 

Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

a)
ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG („OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
b)
ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder
c)
eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2) Die Aufsichtsbehörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. ²Dabei teilen die Aufsichtsbehörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. ³In der Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermerken.

Art. 61 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

Art. 62 Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. ²Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.

Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:

1.
das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder
2.
die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.

Art. 63 Stimmrechte

Bei der Anwendung dieses Abschnitts werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.



Abschnitt 5: Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

Art. 64 Berufsgeheimnis

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Art. 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.

Art. 65a Zusammenarbeit mit der EIOPA

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Art. 66 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 68 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. ²Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Art. 67 Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

1.
zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
2.
zur Verhängung von Sanktionen;
3.
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
4.
im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.

Art. 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.

Art. 68 Informationsaustausch mit anderen Behörden

(1) 

Artikel 64 und 67 stehen Folgendem nicht entgegen:

a)
einem Informationsaustausch zwischen mehreren Aufsichtsbehörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
b)
dem Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und einer sonstigen Stelle, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat belegen ist:
i)
den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;
ii)
den Stellen, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;
iii)
den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen;
iv)
Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;
c)
der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Der unter den Buchstaben b und c genannte Informationsaustausch kann auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden.

Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64.

(2) 

Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

a)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;
b)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind;
c)
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
die Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b)
die erlangten Informationen müssen der Verpflichtung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 unterliegen;
c)
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß Unterabsätzen 1 und 2 erhalten dürfen.

(3) 

Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zu zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
die Informationen müssen für die Aufdeckungen und Untersuchungen nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b)
die erlangten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64 unterliegen;
c)
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilt die in Unterabsatz 1 genannte Behörde bzw. das Organ den Aufsichtsbehörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Behörden, Personen oder Stellen mit, welche Informationen gemäß Absatz 3 erhalten dürfen.

Art. 69 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

Artikel 64 und 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

²Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. ³Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

Art. 70 Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1) 

Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

a)
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
b)
gegebenenfalls anderen einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
c)
dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(2) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Aufsichtsbehörden, Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung des Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(3) 

Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden auch die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. ²Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

Art. 71 Aufsichtliche Konvergenz

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,

a)
dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten der EIOPA beteiligen;
b)
dass die Aufsichtsbehörden alle Anstrengungen unternehmen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und die Gründe angeben, wenn sie dies nicht tun;
c)
dass die nationalen Mandate, die den Aufsichtsbehörden übertragen werden, diese nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder der EIOPA oder aufgrund dieser Richtlinie behindern.

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Abschnitt 6: Pflichten der abschlussprüfer

Art. 72 Pflichten der Abschlussprüfer

(1) 

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen  zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:

a)
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden;
b)
Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens;
c)
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte;
d)
die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung; oder
e)
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen auch Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhalten, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungs- oder dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie diese Aufgabe wahrnehmen.

(2) 

Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den Aufsichtsbehörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.



KAPITEL V: Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung

Art. 73 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1) Die Versicherungsunternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

a)
Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen wurden, auch in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeiten für die unter Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;
b)
Unternehmen, die nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten können.

Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen. ²Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die diese Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A ausüben.

(4) Ist ein Nichtlebensversicherungsunternehmen in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Lebensversicherungsunternehmen verbunden, so achten die Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.

(5) 

Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:

a)
am 1. Januar 1981 in Griechenland;
b)
am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal;
c)
am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden;
d)
am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien,
e)
am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien;
ea)
am 1. Juli 2013 in Kroatien;
f)
am 15. März 1979 in allen anderen Fällen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.

Art. 74 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1) 

Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind.

Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden und insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde.

(2) 

Unbeschadet der Artikel 100 und 128 müssen die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen:

a)
eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen; und
b)
eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen;

(3) 

Die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen unterlegen zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen:

a)
die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit;
b)
die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit.

Die in Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.

(4) Solange die in Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Unternehmen, sofern die Aufsichtsbehörde informiert ist, zur Bedeckung der in Artikel 100 genannten Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.

(5) Die Aufsichtsbehörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse sowohl der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherungstätigkeiten die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4.

(6) 

Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. ²Sämtliche Einnahmen, insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge, und Ausgaben, insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien und Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. ³Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel buchungsmäßig umgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Absatz 2 genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar gemäß Artikel 98 Absatz 4 aufgeführt sind.

(7) 

Bei Unzulänglichkeit des Betrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Bedeckung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen wenden die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an.

Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.



KAPITEL VI: Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften

Abschnitt 1: Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten

Art. 75 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:

a)
die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
b)
die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.

(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.

(3) 

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorschreiben, die Übereinstimmung dieser Rechnungslegungsstandards mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2;
b)
die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2 übereinstimmen.
c)
die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind, wenn die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte die Verwendung alternativer Bewertungsmethoden erlauben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Abschnitt 2: Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen

Art. 76 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen bilden.

(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.

(3) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).

(4) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.

(5) Entsprechend den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Wahrung der Grundsätze des Artikels 75 Absatz 1 erfolgt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Artikeln 77 bis 82 und Artikel 86.

Art. 77 Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Summe aus einem „besten Schätzwert“ und einer Risikomarge wie in Absatz 2 und 3 erläutert zu entsprechen.

(2) 

Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme („Cashflows“) unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.

Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektion werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, d. h. ohne Abzug der von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. Diese Beträge werden gemäß Artikel 81 gesondert berechnet.

(3) Bei der Berechnung der Risikomarge muss sichergestellt sein, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.

(4) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen eine getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor.

²Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird der Wert der mit diesen künftigen Cashflows verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. ³In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.

(5) 

Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmäßig überprüft.

Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen — wie in Abschnitt 3 erläutert — Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Art. 77a Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve

Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Artikel 77 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. ²Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. ³Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.

Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Art. 77b Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

(1) 

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschließlich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus Vermögenswerten, Anleihen und sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften festgelegt, um den besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abzudecken, und behält diese Festlegung während des Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, dies erfolgt dazu, die Replikation der erwarteten Cashflows zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuerhalten, wenn sich die Cashflows wesentlich verändert haben;
b)
das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das zugeordnete Vermögensportfolio werden getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet, und die zugeordneten Vermögensportfolios können nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken;
c)
die erwarteten Cashflows des zugeordneten Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in derselben Währung und Inkongruenzen ziehen keine Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, wesentlich sind;
d)
die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlungen;
e)
die einzigen versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;
f)
gehört zu den versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen das Sterblichkeitsrisiko, erhöht sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress, der gemäß Artikel 101 Absätze 2 bis 5 kalibriert wird;
g)
die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Verträge enthalten keine Optionen für den Versicherten oder nur eine Rückkaufoption, bei der der Rückkaufwert den Wert der gemäß Artikel 75 bewerteten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht übersteigt;
h)
die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögensportfolios generieren fixe Cashflows und können von den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten nicht verändert werden;
i)
die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Absatzes nicht in verschiedene Teile geteilt.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstabe h können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren.

Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schließt das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h aus.

(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. ²Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. ³Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.

(3) Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß Artikel 308c umfasst.

Art. 77c Berechnung der Matching-Anpassung

(1) 

Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

a)
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
i)
dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
ii)
dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
b)
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
c)
ungeachtet von Buchstabe a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören;
d)
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n.

(2) 

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

a)
er entspricht der Summe folgender Werte:
i)
des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte,
ii)
des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt;
b)
er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören;
c)
er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

Art. 77d Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

(1) Die Mitgliedstaaten können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.

(2) 

Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

(3) 

Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads.

Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

³Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation gemäß Artikel 77a ermittelt wurden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. ²Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. ³Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

(5) Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.

(6) Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

Art. 77e Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen

(1) 

Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:

a)
eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;
b)
einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b;
c)
eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77d Absatz 1 für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt.

(2) 

Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen festgelegt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte verwenden diese Informationen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3) 

Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.

Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 enthalten ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen.

Art. 77f Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

(1) 

Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 1. Januar 2021 jährlich über die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Die Aufsichtsbehörden informieren die EIOPA in diesem Zeitraum jedes Jahr über Folgendes:

a)
die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten auf ihren Binnenmärkten und das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
b)
die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden;
c)
die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko“ und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
d)
die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko“ auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
e)
die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken;
f)
die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung nach Artikel 308e durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(2) Die EIOPA übermittelt der Kommission gegebenenfalls nach Anhörung des ESRB und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte. ²Diese Bewertung wird mit Blick auf die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten, das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren und die Finanzstabilität im Allgemeinen vorgenommen.

(3) 

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 oder gegebenenfalls früher einen Bericht auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von EIOPA. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf

a)
den Schutz der Versicherungsnehmer;
b)
die Funktionsweise und Stabilität der europäischen Versicherungsmärkte;
c)
den Binnenmarkt und insbesondere den Wettbewerb und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Versicherungsmärkten;
d)
das Ausmaß, in dem sich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin als langfristige Investoren betätigen;
e)
die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von Rentenprodukten;
f)
die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von konkurrierenden Produkten;
g)
langfristige Anlagestrategien von Versicherungsunternehmen in Bezug zu Produkten, auf die Artikel 77b und 77c angewendet werden, im Vergleich zu denjenigen, die mit anderen langfristigen Garantien zusammenhängen;
h)
die Wahlmöglichkeiten und das Risikobewusstsein der Verbraucher;
i)
den Grad an Diversifizierung im Versicherungsgeschäft und im Vermögensportfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
j)
die Finanzstabilität.

Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) 

Der Bericht der Kommission wird erforderlichenfalls um Gesetzgebungsvorschläge ergänzt.

Art. 78 Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:

1.
sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
2.
die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
3.
sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.

Art. 79 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.

²Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. ³Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

Art. 80 Segmentierung

Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

Art. 81 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.

Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.

³Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).

Art. 82 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.

Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.

Art. 83 Vergleich mit Erfahrungsdaten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.

Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.

Art. 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.

Art. 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen

In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.

Art. 86 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

(1) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;
b)
Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;
c)
Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes nach Artikel 77 Absatz 4 zugrunde zu legen sind;
d)
die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes nach Artikel 77 Absatz 5;
e)
die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 80 zu segmentieren sind;
f)
die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 82 zugrunde zu legen;
g)
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77b Absatz 1, einschließlich der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Auswirkungen des Sterblichkeitsrisikostresses nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe e zugrunde gelegt werden;
h)
Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77c, einschließlich der Annahmen und Methoden, die bei der Berechnung der Matching-Anpassung und des grundlegenden Spreads zugrunde gelegt werden;
i)
die Methoden und Annahmen für die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einschließlich einer Formel für die Berechnung des in Absatz 2 jenes Artikels genannten Spreads.

(2) 

Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;
b)
gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Abschnitt 3: Eigenmittel

Unterabschnitt 1: Bestimmung der eigenmittel

Art. 87 Eigenmittel

Die Eigenmittel umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln im Sinne von Artikel 88 und ergänzenden Eigenmitteln im Sinne von Artikel 89.

Art. 88 Basiseigenmittel

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

1.
dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
2.
den nachrangigen Verbindlichkeiten.

Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.

Art. 89 Ergänzende Eigenmittel

(1) 

Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.

Die ergänzenden Eigenmittel können die folgenden Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zählen:

a)
Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht aufgerufen wurde;
b)
Kreditbriefe und Garantien;
c)
alle sonstigen rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhalten haben.

Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variabler Nachschussverpflichtung können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die dieser Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, indem er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.

(2) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.

Art. 90 Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

(1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.

(2) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. ²Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

(3) 

Die Aufsichtsbehörden genehmigen

a)
entweder einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil;
b)
oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die aufsichtliche Genehmigung des gemäß dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.

(4) 

Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:

a)
den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
b)
die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;
c)
etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

Art. 91 Überschussfonds

(1) Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.

(2) Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, werden Überschussfonds in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Art. 92 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

(1) 

Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(1a)  Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird.

(2) 

Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:

a)
Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:
i)
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG,
ii)
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
b)
nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.

(3) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 90 sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung ergänzender Eigenmittel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Unterabschnitt 2: Einstufung der eigenmittel

Art. 93 Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen („Tiers“) verwendete Merkmale und Eigenschaften

(1) 

Die Eigenmittel werden in drei Klassen („Tiers“) unterteilt. ²Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:

a)
der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse sowie im Falle der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit);
b)
im Falle der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).

(2) 

Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. ²Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).

Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:

a)
der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize);
b)
der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten);
c)
der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).

Art. 94 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen („Tiers“)

(1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 1“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(2) 

Die Basiseigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(3) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in „Tier 3“ eingestuft.

Art. 95 Einstufung der Eigenmittel nach Klassen („Tiers“)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.

Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.

³Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Art. 96 Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

1.
Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in „Tier 1“ eingestuft;
2.
Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in „Tier 2“ eingestuft;
3.
alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als „Tier 2“ eingestuft.

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Art. 97 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile festgelegt wird, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren.

(2) 

Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Einstufung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.



Unterabschnitt 3: Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

Art. 98 Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für „Tier 1“, „Tier 2“ und „Tier 3“

(1) 

In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von „Tier 2“ und „Tier 3“ quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel,
b)
der anrechnungsfähige Betrag der „Tier 3“-Bestandteile macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln aus.

(2) In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in „Tier 2“ eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. ²Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.

(3) Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“, dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 2“ und dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 3“ zu entsprechen.

(4) 

Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“ und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von „Tier 2“ zu entsprechen.

Art. 99 Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;
b)
die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).



Abschnitt 4: Solvenzkapitalanforderung

Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells

Art. 100 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.

Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.

Art. 101 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

(1) Die Solvenzkapitalanforderung wird gemäß Absätzen 2 bis 5 berechnet.

(2) Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.

(3) 

Die Solvenzkapitalanforderung wird so kalibriert, dass gewährleistet wird, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. ²Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. ³In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab.

Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.

(4) 

Die Solvenzkapitalanforderung bedeckt zumindest die folgenden Risiken:

a)
nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
b)
lebensversicherungstechnisches Risiko;
c)
krankenversicherungstechnisches Risiko;
d)
Marktrisiko;
e)
Kreditrisiko;
f)
operationelles Risiko.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.

(5) Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.

Art. 102 Häufigkeit der Berechnung

(1) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.

Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.

(2) 

Gibt es Hinweise darauf, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, können die Aufsichtsbehörden von dem betreffenden Unternehmen die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.



Unterabschnitt 2: Solvenzkapitalanforderung standardformel

Art. 103 Struktur der Standardformel

Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung ist die Summe folgender Bestandteile:

a)
die Basissolvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 104;
b)
die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;
c)
die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Artikel 108.

Art. 104 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

(1) 

Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.

Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:

a)
nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
b)
lebensversicherungstechnisches Risiko;
c)
krankenversicherungstechnisches Risiko;
d)
Marktrisiko;
e)
Gegenparteiausfallrisiko.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.

(3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Artikel 101 genannten Prinzipien genügt.

(4) 

Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.

Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.

(5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule werden für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen im Sinne von Artikel 109 gleich sein.

(6) Im Hinblick auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können gegebenenfalls geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.

(7) 

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.

Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.

Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.

Art. 105 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung

(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung wird gemäß den Absätzen 2 bis 6 berechnet.

(2) 

Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Dabei berücksichtigt es die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Schadenabwicklung ergibt (Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko);
b)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Nichtlebenskatastrophenrisiko).

(3) 

Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Gemäß Anhang IV Nummer 3 wird dieses Modul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblichkeitsrisiko);
b)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Langlebigkeitsrisiko);
c)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten ergibt (Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko);
d)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt (Lebensversicherungskostenrisiko);
e)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherungen ergibt, die wiederum eine Folge von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten sind (Revisionsrisiko);
f)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rückkaufsraten von Versicherungspolicen ergibt (Stornorisiko);
g)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Lebensversicherungskatastrophenrisiko).

(4) 

Unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht, gibt das krankenversicherungstechnische Risikomodul das Risiko wieder, das sich aus Krankenversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Es deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:

a)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt;
b)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Leistungsregulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellungen ergibt;
c)
Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung im Hinblick auf den Ausbruch größerer Epidemien sowie die ungewöhnliche Häufung der unter diesen extremen Umständen auftretenden Risiken ergibt.

(5) 

Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. ²Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.

Gemäß Anhang IV Punkt 4 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

a)
die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Zinskurve oder in Bezug auf die Volatilität der Zinssätze (Zinsrisiko);
b)
die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko);
c)
die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko);
d)
die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Kredit-Spreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko);
e)
die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko);
f)
zusätzliche Risiken für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Assetportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen).

(6) 

Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. ²Das Gegenparteiausfallrisikomodul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Spread-Risiko nicht abgedeckt werden. ³Es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken.

Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtgegenparteirisikoexponierung des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen.

Art. 106 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus

(1) Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß Artikel 104 Absatz 4 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. ²Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.

Art. 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, wie sie nicht bereits in den in Artikel 104 genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. ²Diese Anforderung wird gemäß Artikel 101 Absatz 3 kalibriert werden.

(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.

(3) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Absatz 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. ²In diesem Falle darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.

Art. 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.

²Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. ³Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.

Art. 109 Vereinfachungen in der Standardformel

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.

Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

Art. 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten

(1) 

Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.

Der Gemeinsame Ausschuss der ESA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

a)
von Verzeichnissen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht deswegen unterscheidet, weil die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen, und sofern besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren,
b)
des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Aktienindex gemäß den ausführlichen Kriterien nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und o,
c)
der vorzunehmenden Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen im Rahmen des Untermoduls Wechselkursrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5 entsprechend den genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Die EIOPA veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.

(4) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPA unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) 

Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:

a)
Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen ist transparent und wird vor dem Jahreszeitraum, für den er gilt, ausführlich dargelegt.
b)
Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen, die Zahl der am gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystem (HRES) beteiligten Versicherungsunternehmen und die Risikomerkmale des dem HRES unterliegenden Geschäfts bewirken, dass für jedes am HRES beteiligte Unternehmen die Volatilität der jährlichen Verluste aus der dem HRES unterliegenden Tätigkeit mithilfe des HRES im Hinblick auf das Prämien- und das Reserverisiko erheblich verringert wird.
c)
Die dem HRES unterliegende Krankenversicherung ist obligatorisch und kann die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen.
d)
Sollte ein am HRES beteiligtes Versicherungsunternehmen ausfallen, garantieren eine oder mehrere Regierungen von Mitgliedstaaten, die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus der dem HRES unterliegenden Versicherungstätigkeit vollständig zu decken.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.

Art. 110 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen

Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. ²Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.

Art. 111 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- sowie Durchführungsstandards zu den Artikeln 103 bis 109

(1) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
eine Standardformel gemäß dem Artikel 101 und den Artikeln 103 bis 109;
b)
sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser abdecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;
c)
die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die gemäß dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Konfidenzniveau kalibriert und bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 zugrunde gelegt werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;
d)
die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;
e)
sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;
f)
die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;
fa)
die Methoden und Parameter, die für die Bemessung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Risiken, die qualifizierte zentrale Gegenparteien betreffen, zu verwenden sind; diese Parameter stellen eine einheitliche Behandlung solcher Risiken im Fall von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 sicher;
g)
die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;
h)
die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;
i)
die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;
j)
die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;
k)
die Kriterien in Bezug auf die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind, sowie die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren;
l)
die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;
m)
die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt;
n)
die Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel und der Zuweisung dieser Ratings zu der in Artikel 109a Absatz 1 genannten objektiven Skala von Bonitätsstufen im Einklang mit der Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Kapitalanforderung für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 jener Verordnung;
o)
die genauen Kriterien für den Aktienindex gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe c;
p)
die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d;
q)
die Bedingungen für eine Kategorisierung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a.

(2) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung der in Absatz 1 Buchstabe k genannten unternehmensspezifischen Parameter festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2020 nimmt die Kommission eine Bewertung der Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter vor, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwendet werden. ²Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Leistung einer Gruppe von Vermögenswerten bzw. von Finanzinstrumenten, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen. ³Bestimmte Gruppen von Vermögenswerten können bei der Überprüfung vorrangig behandelt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie oder der nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte enthält.

(4) 

Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen für den Fall, dass Risiken von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden, quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

³Diese technischen Regulierungsstandards finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.



Unterabschnitt 3: Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

Art. 112 Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen können.

(2) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können interne Modelle in Form von Partialmodellen für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwenden:

a)
ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung gemäß den Artikeln 104 und 105;
b)
die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;
c)
die Anpassung gemäß Artikel 108.

Darüber hinaus kann partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.

(3) 

In dem Antrag auf Genehmigung reichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest die Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen der Artikel 120 bis 125 genügt.

Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, so müssen die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 angepasst werden, um dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung zu tragen.

(4) Die Aufsichtsbehörden entscheiden über den Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

(5) Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(6) Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, die die Ablehnung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells betrifft, ist mit den Gründen zu versehen.

(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, kann mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangt werden, den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung zu übermitteln, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist.

Art. 113 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen

(1) 

Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:

a)
das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise;
b)
die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und erfüllt insbesondere die in Unterabschnitt 1 erwähnten Grundsätze;
c)
der Aufbau ist mit den Grundsätzen von Unterabschnitt 1 konsistent, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.

(2) 

Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen.

Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.

Art. 114 Delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards betreffend interne Modelle zur Festlegung der Solvenzkapitalanforderung

(1) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des internen Partialmodells vorzunehmen sind;
b)
die Art und Weise, in der interne Partialmodelle in vollem Umfang in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c integriert werden, sowie Voraussetzungen für die Verwendung alternativer Integrationsmethoden.

(2) 

Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Verfahren, nach denen

a)
bei der Genehmigung eines internen Modells gemäß Artikel 112 und
b)
bei der Genehmigung größerer Änderungen eines internen Modells sowie von Änderungen der Leitlinien zur Änderung eines internen Modells gemäß Artikel 115 vorzugehen ist.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 115 Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. ²Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.

Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.

Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.

Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.

Art. 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Art. 117 Rückkehr zur Standardformel

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Art. 118 Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell

(1) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 erfüllen, legen sie den Aufsichtsbehörden unverzüglich entweder einen Plan vor, um die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einzuhalten, oder den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.

(2) Für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Plan nicht umsetzen, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel von Unterabschnitt 2 verlangen.

Art. 119 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden

Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.

Art. 120 Verwendungstest

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in

a)
ihrem Risikomanagementsystem gemäß Artikel 44 und ihren Entscheidungsprozessen;
b)
ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse, einschließlich der Beurteilung gemäß Artikel 45.

Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

Art. 121 Statistische Qualitätsstandards

(1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 9 zu genügen.

(2) 

Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden.

Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.

(3) 

Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.

(4) 

Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.

Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 120 in großem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt.

³Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Artikel 101 Absatz 4 genannten Risiken ab.

(5) In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die Aufsichtsbehörden vergewissert haben, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.

(7) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. ²Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. ³Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

(8) 

In ihrem internen Modell können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen künftigen Maßnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.

(9) In ihrem internen Modell tragen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Art. 122 Kalibrierungsstandards

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

(2) Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomaß Value-at-Risk gemäß Artikel 101 Absatz 3 verwenden.

(3) Können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, können die Aufsichtsbehörden Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Artikel 101 genannte gewährt wird.

(4) Die Aufsichtsbehörden können von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Art. 123 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.

²Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. ³Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln.

Art. 124 Validierungsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber ihren Aufsichtsbehörden die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.

Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

Art. 125 Dokumentationsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.

Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.

Art. 126 Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.

Art. 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.



Abschnitt 5: Mindestkapitalanforderung

Art. 128 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.

Art. 129 Berechnung der Mindestkapitalanforderung

(1) 

Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:

a)
sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;
b)
sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;
c)
die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;
d)
es hat eine absolute Untergrenze von
i)
2 500 000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken sind gedeckt — in diesem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3 700 000 EUR;
ii)
3 700 000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;
iii)
3 600 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 200 000 EUR gilt;
iv)
der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. ²Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.

(3) 

Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.

(4) 

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.

Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.

Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.

(5) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.

Art. 130 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.

Art. 131 Übergangsbestimmungen für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Abweichend von den Artikeln 139 und 144 müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG am  31. Dezember 2015 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Artikel 128 spätestens ab dem  31. Dezember 2016 nachkommen.

Kommt das betreffende Unternehmen Artikel 128 innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht nach, so wird dem Unternehmen die Zulassung vorbehaltlich der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften anwendbaren Verfahren entzogen.



Abschnitt 6: Anlagen

Art. 132 Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte gemäß dem in den Absätzen 2, 3 und 4 erläuterten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.

(2) 

In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigen kann.

²Sämtliche Vermögenswerte, insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. ³Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen.

Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offengelegten strategischen Ziele anzulegen.

Im Falle eines Interessenkonflikts sorgen die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.

(3) 

Unbeschadet des Absatzes 2 finden hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, die Unterabsätze 2, 3 und 4 dieses Absatzes Anwendung.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW im Sinne der Definition der Richtlinie 85/611/EWG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

Schließen die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Absatz 4 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.

(4) 

Unbeschadet des Absatzes 2 finden in Bezug auf andere Vermögenswerte als die unter Absatz 3 fallenden die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes Anwendung.

Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.

Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Art. 133 Anlagefreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.

(3) Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. ²Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in Richtlinie 85/611/EWG festgelegten.

Art. 134 Belegenheit der Vermögenswerte und Verbot der Verpfändung von Vermögenswerten

(1) 

In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich dieser Risiken gehaltenen Vermögenswerte in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind.

Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ferner keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in der Gemeinschaft.

(2) 

Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Art. 135 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu den qualitativen Anforderungen

(1) 

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

a)
Identifikation, Messung, Überwachung und Management von Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;
b)
Identifikation, Messung, Überwachung und Management von spezifischen Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen, sowie Festlegung, bis zu welchem Umfang die Verwendung solcher Vermögenswerte als Risikominderung oder effizientes Portfoliomanagement im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 3 anzusehen ist.

(2) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren oder Sponsoren), zu erfüllenden Anforderungen, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil ('net economic interest') zurückbehält, der in keinem Fall weniger als 5 % beträgt;
b)
qualitative Anforderungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren;
c)
die nähere Bestimmung der Umstände, unter denen eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anforderungen verstoßen wurde, unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3.

(3) 

Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



KAPITEL VII: Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

Art. 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

Art. 137 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. ²Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Art. 138 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.

(3) 

Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.

(4) 

Im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde, wie von der EIOPA festgelegt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem ESRB, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.

²Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände fest. ³Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:

a)
ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten;
b)
ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld;
c)
ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen.

Die EIOPA beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Die EIOPA stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. ²Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. ³Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Art. 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. ²Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. ³Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Art. 140 Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Art. 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Art. 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan

(1) 

Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:

a)
Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
b)
die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;
c)
eine Bilanzprognose;
d)
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;
e)
die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) 

Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.

Art. 143 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.

(2) 

Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 144 Entzug der Zulassung

(1) 

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

a)
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
b)
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c)
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;

(2) 

Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.

(3) 

Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.



KAPITEL VIII: Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr

Abschnitt 1: Niederlassung von versicherungsunternehmen

Art. 145 Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

(2) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:

a)
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;
b)
einen Tätigkeitsplan, in dem zumindest die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
c)
den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen oder im Fall von Lloyd’s die beteiligten Einzelversicherer Dritten gegenüber zu verpflichten und — auch bei den Behörden und vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats — zu vertreten (nachstehend „Hauptbevollmächtigter“ genannt);
d)
die Anschrift, unter der die Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können und an die Unterlagen, einschließlich der für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen, gerichtet werden können.

Im Fall von Lloyd’s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen.

(3) Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(4) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.

Art. 146 Übermittlung der Angaben

(1) 

Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.

(2) 

Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(3) 

Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. ²Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit.

Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.



Abschnitt 2: Dienstleistungsfreiheit: versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen

Art. 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

Art. 148 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1) 

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

a)
eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und 129 bedeckt;
b)
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
c)
die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.

(2) 

Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:

a)
Namen und Anschrift des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h genannten Vertreters;
b)
eine Erklärung, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(3) 

Teilen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist die dort bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt.

Gegen diese Ablehnung oder Untätigkeit muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(4) 

Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.



Unterabschnitt 2: Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

Art. 150 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1) Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.

(2) 

Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftpflicht des Frachtführers —, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. ²Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.

Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.

Art. 151 Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftung des Frachtführers — im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Art. 152 Vertreter

(1) 

Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.

(3) Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145.

(4) 

Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt.



Abschnitt 3: Befugnisse der aufsichtsbehörden des aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1: Versicherung

Art. 153 Sprache

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

Art. 154 Vorherige Mitteilung und Genehmigung

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

(2) Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Art. 155 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

(2) 

Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung.

Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) 

Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen.

²Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. ²Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.

(6) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen innerstaatlichen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

(7) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.

(8) 

Versicherungsunternehmen legen den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Verlangen alle zur Anwendung der Absätze 1 bis 7 angeforderten Unterlagen vor, soweit auch ein Versicherungsnehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.

(9) 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EIOPA über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels geführt haben.

Art. 156 Werbung

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Art. 157 Besteuerung von Prämien

(1) 

Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.

Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros“ zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 178 dieser Richtlinie und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 anwendbare Recht nicht berührt.

(3) 

Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.



Unterabschnitt 2: Rückversicherung

Art. 158 Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. ²Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

(2) 

Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen.

²Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(3) 

Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.



Abschnitt 4: Statistische angaben

Art. 159 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:

a)
für Nichtlebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen;
b)
für Lebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen.

In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.



Abschnitt 5: Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

Art. 160 Liquidation von Versicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Art. 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.



KAPITEL IX: In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft

Abschnitt 1: Aufnahme der versicherungstätigkeit

Art. 162 Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.

(2) 

Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
b)
es errichtet eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird;
c)
es verpflichtet sich, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d)
es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
e)
es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f)
es verpflichtet sich, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 und 128 zu decken;
g)
es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.
h)
es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 163 genügt;
i)
es erfüllt die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Governance-Anforderungen.

(3) Der Begriff „Zweigniederlassung“ bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.

Art. 163 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

(1) 

Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen decken bzw. eingehen will;
b)
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
c)
Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
d)
Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 5 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
e)
die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens gemäß Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
f)
die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für die Beistandsleistung zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind;
g)
Informationen über die Struktur des Governance-Systems.

(2) 

Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:

a)
eine Bilanzprognose;
b)
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;
c)
bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:
i)
voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
ii)
die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
d)
bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

(3) In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Art. 164 Bestandsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(3) 

Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass

a)
das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
b)
das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
c)
dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. ²Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) 

Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Art. 165 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. ²Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Art. 166 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung

(1) 

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.

Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.

Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(2) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze dieser Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, werden nach Maßgabe von Artikel 98 Absatz 4 ermittelt.

(3) 

Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.

Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.

(4) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Tätigkeitsmitgliedstaat und der darüber hinausgehende Teil in der Gemeinschaft belegen sein.

Art. 167 Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

(1) 

Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

a)
Die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 166 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben;
b)
die Kaution nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden;
c)
die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(2) 

Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. ²In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. ³Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.

Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3) 

Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.

Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.

Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.

(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

Art. 168 Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.

Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Art. 169 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

(1) Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.

(3) 

Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.

²Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. ³Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.

Art. 170 Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.

Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Art. 171 Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.



Abschnitt 2: Rückversicherung

Art. 172 Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig ist.

(2) 

Wurden die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in diesem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(3) Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.

(4) 

Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

a)
Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Solvabilitätssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 2 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
b)
es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung aufgelegt;
c)
es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung bereitgestellt;
d)
es verfügt über ein Solvabilitätssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
e)
es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden verpflichtet;
f)
es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und
g)
es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden.

²Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.

(5) 

Der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 2 das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I beschriebenen System befunden wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.

(6) 

Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, werden genauso behandelt wie nach Absatz 3. Artikel 173 gilt auch für Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde.

Art. 173 Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Art. 174 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Art. 175 Abkommen mit Drittländern

(1) 

Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

a)
Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben;
b)
Rückversicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2) 

In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

a)
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;
b)
die Aufsichtsbehörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3) 

Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage.



KAPITEL X: Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen

Art. 176 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.

Art. 177 Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

(1) 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2) 

Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:

a)
Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;
b)
Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;
c)
Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
d)
grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.

Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.



TITEL II: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I: Anwendbares recht und bedingungen für direktversicherungsverträge

Abschnitt 1: Anwendbares recht

Art. 178 Anwendbares Recht

Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.



Abschnitt 2: Pflichtversicherung

Art. 179 Zugehörige Verpflichtungen

(1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen.

(2) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Versicherungsvertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht.

(3) Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den Aufsichtsbehörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden.

(4) 

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:

a)
besondere Bestimmungen für diese Versicherung;
b)
Einzelheiten zu der Bescheinigung, die das Nichtlebensversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muss, wenn der Mitgliedstaat einen Nachweis darüber verlangt, dass die Versicherungspflicht erfüllt ist.

Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.

Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.



Abschnitt 3: Allgemeininteresse

Art. 180 Allgemeininteresse

Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.



Abschnitt 4: Versicherungsbedingungen und tarife

Art. 181 Nichtlebensversicherung

(1) 

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

²Die Mitgliedstaaten können die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. ³Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Art. 182 Lebensversicherung

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

²Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. ³Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.



Abschnitt 5: Informationen für die versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1: Nichtlebensversicherung

Art. 183 Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) 

Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:

a)
das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
b)
die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.

Art. 184 Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

(1) 

Wird eine Nichtlebensversicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht Großrisiken.

(2) 

Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Nichtlebensversicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 148 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt werden.



Unterabschnitt 2: Lebensversicherung

Art. 185 Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.

(2) 

Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:

a)
Firma und Rechtsform der Gesellschaft;
b)
Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt;
c)
Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt;
d)
ein konkreter Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(3) 

Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:

a)
Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;
b)
Laufzeit der Police;
c)
Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
d)
Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
e)
Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung;
f)
Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind;
g)
Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;
h)
für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;
i)
Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;
j)
Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts;
k)
allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;
l)
Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;
m)
das für den Vertrag maßgebende Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das von dem Lebensersicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

(4) Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

(5) 

Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:

a)
allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;
b)
Firmenname des Lebensversicherungsunternehmens, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c)
alle in Absatz 3 Buchstaben d bis j genannten Angaben im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;
d)
alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.

²Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. ³Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(6) 

Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.

(7) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

Art. 186 Rücktrittszeitraum

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen beschließen, dass Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt:

a)
bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten;
b)
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf.

Wenn die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 beschriebene Möglichkeit in Anspruch nehmen, so legen sie dies in ihren Rechtsvorschriften fest.



KAPITEL II: Besondere bestimmungen für nichtlebensversicherungen

Abschnitt 1: Allgemeine bestimmungen

Art. 187 Versicherungsbedingungen

Zu den allgemeinen und den besonderen Versicherungsbedingungen gehören nicht die Bedingungen, mit denen im Einzelfall das zu versichernde Risiko beschrieben wird.

Art. 188 Abschaffung von Monopolen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 8 aufgeführt sind, abgeschafft werden.

Art. 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.



Abschnitt 2: Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

Art. 190 Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

(1) 

Dieser Abschnitt gilt für Mitversicherungsgeschäfte auf Gemeinschaftsebene, die ein oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
das Risiko ist ein Großrisiko;
b)
das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als „Mitversicherer“ übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
c)
das Risiko ist innerhalb der Gemeinschaft belegen;
d)
zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
e)
zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
f)
das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

(2) Die Artikel 147 bis 152 gelten nur für das führende Versicherungsunternehmen.

(3) Mitversicherungsgeschäfte, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Art. 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Art. 192 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Art. 193 Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

Art. 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Art. 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.

Art. 196 Zusammenarbeit bei der Anwendung

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.



Abschnitt 3: Beistandsleistungen

Art. 197 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.

Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.



Abschnitt 4: Rechtsschutzversicherung

Art. 198 Geltungsbereich dieses Abschnitts

(1) 

Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

a)
dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;
b)
den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2) 

Dieser Abschnitt findet keine Anwendung

a)
auf die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;
b)
auf die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt;
c)
bei entsprechendem Beschluss eines Mitgliedstaats, auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird und die die folgenden Bedingungen erfüllt:
i)
die Tätigkeit wird nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;
ii)
die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrags, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Art. 199 Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und — wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt — der entsprechenden Prämie sein.

Art. 200 Verwaltung der Schadensfälle

(1) 

Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Versicherungsunternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat gewählten Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 für die Verwaltung von Schadensfällen genannten Verfahren anwenden.

Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieses Abschnitts als gleichwertig geschützt.

(2) 

Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ausübt, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Versicherungsunternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige des Anhangs I betreibt.

Mehrsparten-Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit dem Schadensmanagement des Zweiges Rechtsschutz oder der diesbezüglichen Rechtsberatung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit für einen anderen Zweig desselben Unternehmens ausübt.

(3) 

Das Versicherungsunternehmen überträgt die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen. ²Dieses Unternehmen wird in dem in Artikel 199 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet.

³Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Anhang I Teil A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des rechtlich selbstständigen Unternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans vorschreiben.

(4) Der Vertrag räumt den Versicherten das Recht ein, die Vertretung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt ihrer Wahl, oder, soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen, sobald sie einen Anspruch gemäß dem Vertrag geltend machen können.

Art. 201 Freie Wahl des Rechtsanwalts

(1) 

In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass

a)
wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder sonstige Person er wählt;
b)
die Versicherten einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte  auszuüben berechtigt ist.

Art. 202 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

(1) 

Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben;
b)
die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist;
c)
weder das Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige;
d)
es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind.

(2) Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.

Art. 203 Schiedsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Art. 204 Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Art. 205 Aufhebung des Kumulierungsverbots

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.



Abschnitt 5: Krankenversicherung

Art. 206 Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

(1) 

Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass

a)
der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht;
b)
den Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Anwendung mitgeteilt werden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Prämien werden unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko gelegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet;
b)
es wird eine Alterungsrückstellung gebildet;
c)
der Versicherer kann den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist kündigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, festgelegt wird;
d)
in dem Vertrag ist die Möglichkeit einer Prämienerhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen;
e)
in dem Vertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer ihren laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln können der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte angeboten wird.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.

Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.



Abschnitt 6: Arbeitsunfallversicherung

Art. 207 Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.



KAPITEL III: Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

Art. 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.

Art. 209 Prämien für neue Geschäfte

Die Prämien für neue Geschäfte müssen — von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend — hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.



KAPITEL IV: Spezielle vorschriften für die rückversicherung

Art. 210 Finanzrückversicherung

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten können.

(2) 

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.

(3) 

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

a)
ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
b)
vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Art. 211 Zweckgesellschaften

(1) 

Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.

(2) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:

a)
der Umfang der Zulassung;
b)
die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
c)
die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
d)
die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
e)
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;
f)
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
g)
die Solvabilitätsanforderungen.

(2a)  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die anwendbaren Verfahren zur Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft sowie die Formate und Muster festgelegt werden, die für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2b)  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden erarbeiten, sofern die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) 

Vor dem 31. Dezember 2015 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 2a.



TITEL III: BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE

KAPITEL I: Gruppenaufsicht: begriffsbestimmungen, anwendungsbereich, umfang und stufen

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

Art. 212 Begriffsbestimmungen

(1) 

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)
„beteiligtes Unternehmen“ ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist;
b)
„verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
c)
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen,
i)
die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder
ii)
die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und
die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;

das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;

d)
„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
e)
„Kollegium der Aufsichtsbehörden“ eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
f)
„Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind, unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
g)
„gemischte Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat;
h)
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

(2) 

Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.



Abschnitt 2: Anwendungsbereich und umfang der gruppenaufsicht

Art. 213 Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt

(1) 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe.

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
b)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
c)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen;
d)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, entweder ein verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden gemischten Finanzholdinggesellschaft ist oder selbst ein solches Unternehmen bzw. eine solche Gesellschaft ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft abzusehen.

(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(5) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am stärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.

(6) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) über die gemäß den Absätzen 4 und 5 gefassten Beschlüsse. ²Die EBA, die EIOPA und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010  errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) erstellen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Gemeinsamer Ausschuss) Leitlinien im Hinblick auf eine Angleichung der Aufsichtspraxis und erarbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die sie innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Leitlinien der Kommission übermitteln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Art. 214 Umfang der Gruppenaufsicht

(1) 

Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die beteiligten Aufsichtsbehörden gehalten sind, das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft — ungeachtet des Artikels 257 in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften — einzeln zu beaufsichtigen.

(2) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn

a)
sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;
b)
das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
c)
die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.

Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.



Abschnitt 3: Ebenen

Art. 215 Oberstes Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene

(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat.

(2) 

Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, das seinen die ihren Sitz in der Union hat, Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens bzw. dieser obersten Muttergesellschaft abzusehen.

Art. 216 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

(1) 

Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, das seinen bzw. die ihren Sitz in der Union hat, seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Unionsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterwerfen.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

(2) Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II beschränken.

(3) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so wird die Methode, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 für das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gewählt hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und angewandt.

(4) 

Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.

Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(5) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so darf dieses Unternehmen nicht nach den Artikeln 236 oder 243 die Erlaubnis beantragen, auf eines seiner Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(6) 

Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannte Entscheidung, so sehen sie vor, dass derartige Entscheidungen nicht getroffen oder beibehalten werden können, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in Artikel 215 genannten obersten Mutterunternehmens auf Gemeinschaftsebene ist und Letzteres gemäß den Artikeln 237 oder 239 die Erlaubnis erhalten hat, auf dieses Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(7) 

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffen werden kann.

Art. 217 Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen

(1) 

Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.

Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.

Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) 

Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(3) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.



KAPITEL II: Finanzlage

Abschnitt 1: Solvabilität der gruppe

Unterabschnitt 1: Allgemeine bestimmungen

Art. 218 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(3) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. ²Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5) 

Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.

Art. 219 Häufigkeit der Berechnung

(1) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden.

Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.

(2) 

Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. ²Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.



Unterabschnitt 2: Wahl der berechnungsmethode und allgemeine grundsätze

Art. 220 Wahl der Methode

(1) Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in den Artikeln 233 und 234 beschriebene Methode 2 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden.

Art. 221 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

(1) 

Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet „verhältnismäßiger Anteil“ entweder

a)
bei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze, oder
b)
bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörden allerdings ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

(2) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn

a)
zwischen einigen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen;
b)
eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich auf dieses Unternehmen ausgeübt wird;
c)
eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde einen beherrschenden Einfluss tatsächlich auf das andere Unternehmen ausübt.

Art. 222 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

(1) 

Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

a)
der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;
b)
der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;
c)
der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(2) 

Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.

a)
Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;
b)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:

i)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;
ii)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt;
iii)
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.

(5) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.

Art. 223 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

(1) 

Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:

a)
einem verbundenen Unternehmen;
b)
einem beteiligten Unternehmen;
c)
einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.

(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Art. 224 Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Artikel 75 bewertet.



Unterabschnitt 3: Anwendung der berechnungsmethoden

Art. 225 Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.

Art. 226 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

(1) 

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2) 

Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden.

Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.

Art. 227 Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen

(1) 

Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2) 

Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. ²Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. ³Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

(4) 

Wurden die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang im Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(5) 

Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission selbst dann, wenn die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für den in Absatz 6 genannten begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sofern:

a)
nachgewiesen werden kann, dass zurzeit ein Solvabilitätssystem, das gemäß Absatz 4 für gleichwertig befunden werden kann, besteht oder von dem Drittland übernommen und angewendet werden kann;
b)
das Drittland über ein Solvabilitätssystem verfügt, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
c)
das Recht des Drittlandes die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den genannten Aufsichtsbehörden grundsätzlich ermöglicht;
d)
das Drittland über ein unabhängiges Aufsichtssystem verfügt und
e)
das Drittland Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses eingeführt hat, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(6) 

Der anfängliche Zeitraum der vorläufigen Gleichwertigkeit nach Absatz 5 beträgt 10 Jahre, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

a)
der betreffende delegierte Rechtsakt widerrufen wurde oder
b)
ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 4 mit der Wirkung erlassen wurde, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel IV beschriebenen System befunden wurde.

Die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit wird um Zeiträume von 10 Jahren verlängert, wenn die in Absatz 5 genannten Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Kommission erlässt diesbezügliche delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a und mit der Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Solche delegierten Rechtsakte werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Entscheidungen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament über laufende Überprüfungen in Kenntnis und erstattet ihm über ihre Schlussfolgerungen Bericht.

(7) 

Wurde gemäß Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Aufsichtssystem eines Drittlands vorläufig gleichwertig ist, so gilt dieses Drittland für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 als gleichwertig.

Art. 228 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. ²Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. ³Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.

Art. 229 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.

In diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.



Unterabschnitt 4: Berechnungsmethoden

Art. 230 Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

(1) 

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)
den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
b)
der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.

(2) 

Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus

a)
der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
b)
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Art. 231 Gruppeninternes Modell

(1) 

Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3) 

Hat bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

³Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.

(4) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer in Absatz 2 genannten gemeinsamen Entscheidung gelangt, übermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller ein Dokument mit einer ausführlichen Begründung.

(6) 

Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(7) 

Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

²Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. ³In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch den anderen Mitgliedern des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

Die EIOPA kann Leitlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung dieses Absatzes erlassen.

Art. 232 Kapitalaufschlag für die Gruppe

Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beurteilt, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet sie ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen auf Gruppenebene die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d eintreten könnten, insbesondere wenn:

a)
ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;
b)
die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.

Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

Art. 233 Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode

(1) 

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

a)
den aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2;
b)
dem Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.

(2) 

Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:

a)
den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
b)
dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.

(3) 

Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:

a)
der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
b)
dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(4) 

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so gründet sich der Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils und die in den Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Begriffe schließen die entsprechenden Anteile der für die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.

(5) 

Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.

(6) 

Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

Art. 234 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.



Unterabschnitt 5: Überwachung der Gruppensolvabilität bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind

Art. 235 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft

(1) Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.

(2) 

Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge es hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.



Unterabschnitt 6: Überwachung der gruppensolvabilität bei gruppen mit zentralisiertem risikomanagement

Art. 236 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Tochterunternehmen, in Bezug auf das der Gruppenaufseher keine Entscheidung gemäß Artikel 214 Absatz 2 getroffen hat, ist in die Gruppenaufsicht einbezogen, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene des Mutterunternehmens durchführt;
b)
Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schließen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;
c)
das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhalten;
d)
das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 256 Absatz 2 erhalten;
e)
das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben.

Art. 237 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag

(1) 

Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, und legen gegebenenfalls gemeinsam die Bedingungen fest, an die diese Erlaubnis geknüpft werden sollte.

²Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. ³Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3) 

Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

³Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(4) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung erzielt, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, dem Antragsteller die Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. ²Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6) 

Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Innerhalb dieser Frist trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

a)
allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden geäußert haben;
b)
allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben.

³Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung. Die Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Art. 238 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

(1) Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.

(2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder — sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein — zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. ²Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(3) 

Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(4) 

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5) 

Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ²In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. ³Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

Art. 239 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung

(1) 

Unbeschadet von Artikel 138 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan, damit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.

(2) 

Stellt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage gemäß Artikel 136 fest, so teilt sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mit. ²Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Maßnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt werden sollten.

(3) 

Unbeschadet von Artikel 139 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. ²Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Maßnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.

(4) 

Die Aufsichtsbehörde und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn sie Meinungsverschiedenheiten über das Folgende haben:

a)
hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist oder
b)
hinsichtlich der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist.

²In diesen Fällen kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. ³Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung.

Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn

a)
die in Unterabsatz 1 genannte Frist von einem bzw. vier Monaten bereits verstrichen ist;
b)
innerhalb des Kollegiums bereits eine Einigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 erzielt wurde;
c)
ein Krisenfall gemäß Absatz 2 eingetreten ist.

Die Vier- bzw. Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

Art. 240 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

(1) 

Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten in folgenden Fällen außer Kraft, wenn:

a)
die in Artikel 236 Buchstabe a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist;
b)
die in Artikel 236 Buchstabe b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt;
c)
die in Artikel 236 Buchstaben c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

³Für die Zwecke von Artikel 236 Buchstaben b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 überzeugt sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von sich aus davon, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.

Werden bei dieser Überprüfung Schwachstellen ermittelt, verpflichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgen soll.

Stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in den Unterabsätzen 3 oder 5 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schließt sie daraus, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

(2) 

Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben wird.

Art. 241 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
b)
die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt;
c)
die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.

Art. 242 Überprüfung

(1) 

Bis zum 31. Dezember 2017 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III — unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, der Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge — und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.

(2) 

Bis zum  31. Dezember 2018 bewertet die Kommission den Nutzen einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und berücksichtigt dabei auch den geänderten Vorschlag KOM(2008)0119 und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über diesen Vorschlag vom 16. Oktober 2008 (A6-0413/2008). ²Diese Bewertung schließt mögliche Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen ein, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich:

a)
eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;
b)
der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;
c)
gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;
d)
der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;
e)
eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden;
f)
eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;
g)
eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;
h)
einer harmonierten und angemessen finanzierten EU-weiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten;
i)
eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten und rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.

Art. 243 Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.



Abschnitt 2: Risikokonzentration und gruppeninterne transaktionen

Art. 244 Überwachung der Risikokonzentration

(1) 

Die Risikokonzentration auf Gruppenebene wird gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannten Risikokonzentrationen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.

(3) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen.

Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.

Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem angemessene Schwellenwerte fest.

Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition einer bedeutenden Risikokonzentration für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5) 

Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Beaufsichtigung der Risikokonzentration sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Bestimmung angemessener Schwellenwerte für die Zwecke von Absatz 3 aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Formulare und Muster für die Meldung solcher Risikokonzentrationen für die Zwecke des Absatzes 2 festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 245 Überwachung gruppeninterner Transaktionen

(1) 

Gruppeninterne Transaktionen werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält, sofern nicht Artikel 215 Absatz 2 Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die gruppeninternen Transaktionen unterliegen der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.

(3) 

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen. ²Artikel 244 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5) 

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung von gruppeninternen Transaktionen für die Zwecke von Absatz 3 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren, Formularen und Mustern für die Meldung derartiger gruppeninterner Transaktionen für die Zwecke von Absatz 2 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.



Abschnitt 3: Risikomanagement und interne kontrolle

Art. 246 Überwachung des Governance-Systems

(1) 

Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

(2) 

Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest

a)
angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;
b)
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentration.

(3) 

Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(4) 

Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die Bewertung nach Artikel 45 vorzunehmen. ²Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene unterliegt der aufsichtlichen Überprüfung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe des Kapitels III.

Wird die Solvabilität der Gruppe nach der Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, legt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe vor.

Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Bewertungen nach Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens gleichzeitig vornehmen und diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.



KAPITEL III: Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

Art. 247 Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

(1) Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“).

(2) 

Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:

a)
steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat;
b)
steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der folgenden Aufsichtsbehörde:
i)
ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, der Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;
ii)
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
iii)
stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Aufsichtsbehörde;
iv)
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder
v)
hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. liegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

(3) 

Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der anderen Aufsichtsbehörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.

²Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. ³Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(4) Hat innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, so vertagen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. ²Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. ³Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(5) Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Befassung gemäß Absatz 4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPA nicht befasst. ²Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7) 

Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.

(8) Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Art. 248 Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden — Kollegium der Aufsichtsbehörden

(1) 

Die Rechte und Pflichten, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Gruppenaufsicht zugewiesen werden, umfassen:

a)
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt;
b)
aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe;
c)
Beurteilung der Einhaltung der in den Artikeln 218 bis 245 festgelegten Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe;
d)
Beurteilung des Governance-Systems der Gruppe gemäß Artikel 250 sowie der Frage, ob die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des beteiligten Unternehmens die in den Artikeln 42 und 257 festgelegten Anforderungen erfüllen;
e)
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung getragen wird, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen;
f)
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger interner auf Gruppenebene einzusetzender Modelle gemäß den Artikeln 231 und 233 und Federführung bei der Erteilung der Erlaubnis zur Anwendung der Regelung gemäß den Artikeln 237 bis 240.

(2) 

Um die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium der Aufsichtsbehörden angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß Titel III zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam angewandt werden.

³Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden nicht in dem gemäß diesem Absatz erforderlichen Umfang zusammen, kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) 

Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, und die EIOPA.

²Die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen dürfen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mitwirken. ³Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.

Für eine wirksame Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Kollegium ausgeführt werden.

(4) 

Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf Koordinierungsvereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen wurden.

²Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen, die der AEAVBA erteilt, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen des AEAVBA abweicht. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

(5) 

Unbeschadet aller Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sind in den Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 4 die Verfahren festgelegt für

a)
die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 231, 232 und 247;
b)
die Konsultation gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 218 Absatz 5.

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden nach dieser Richtlinie können der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPA im Rahmen der Koordinierungsvereinbarungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzlich können die Koordinierungsvereinbarungen Folgendes festlegen:

a)
die Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß den Artikeln 213 bis 217, 219 bis 221, 227, 244 bis 246, 250, 256, 260 und 262;
b)
die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.

(6) 

Die EIOPA erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. ²Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermittelt.

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien die operative Funktionsweise der Aufsichtskollegien festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(7) 

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(8) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition des Begriffs „bedeutende Zweigniederlassung“.

Art. 249 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

(1) 

Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

²Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, im selben Umfang über einschlägige Informationen verfügen, stellen sie diese Informationen einander bereit, sodass den jeweils anderen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie ermöglicht und erleichtert wird. ³In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen, oder tauschen auf Ersuchen Informationen aus. Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden und der EIOPA alle Informationen hinsichtlich der Gruppe gemäß Artikel 19, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 254 Absatz 2 insbesondere hinsichtlich der Rechtsstruktur der Gruppe sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.

(1a)  Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) 

Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berufen zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein:

a)
wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens feststellen;
b)
wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellen, je nachdem, welche Berechnungsmethode gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 angewandt wird;
c)
wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

(3) 

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und beim Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird,

a)
welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu übermitteln sind;
b)
welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene wesentlich oder relevant sind, um für eine einheitlichere aufsichtliche Berichterstattung zu sorgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(4) 

Um hinsichtlich der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Verfahren und Mustern für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß diesem Artikel.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 250 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

(1) 

Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:

a)
zu Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen;
b)
zur Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach Artikel 138 Absätze 3 und 4;
c)
zu bedeutenden Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung für der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde angehört.

Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(2) 

Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. ²In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Art. 251 Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.

Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich — soweit möglich — an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

Art. 252 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.

Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

Art. 253 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.

Art. 254 Zugang zu Informationen

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. ²Artikel 35 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß Artikel 35 Absatz 6 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Artikel 35 Absatz 7 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.

Art. 255 Überprüfung der Informationen

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden die in Artikel 254 genannten Informationen in ihrem Hoheitsgebiet entweder selbst oder über von ihnen zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen können:

a)
bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;
b)
bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
c)
bei Mutterunternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
d)
bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(2) 

Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen, so ersuchen sie die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats um die Überprüfung.

²Die ersuchten Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen, gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. ³Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.

Wenn auf ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Unterabsatz 3 gehindert wird, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Art. 256 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. ²Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2) 

Ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft kann, vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, einen einzigen Bericht über seine Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

a)
die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;
b)
die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein müssen und die nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

(3) 

Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(4) 

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 2 und hinsichtlich des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 gelten.

(5) 

Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 256a Gruppenstruktur

Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.

Art. 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.

Art. 258 Zwangsmaßnahmen

(1) 

Erfüllen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen nach den Artikeln 218 bis 246 nicht oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, werden die notwendigen Maßnahmen, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen, ergriffen:

a)
durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bei Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften,
b)
durch die Aufsichtsbehörden bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ergreifen können.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, stimmen ihre Zwangsmaßnahmen untereinander ab, sofern dies angebracht ist.

(2) 

Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder beschließen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder im Zusammenhang mit Personen, die diese Gesellschaften tatsächlich führen. ²Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in demselben Mitgliedstaat wie ihr Sitz befindet.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.

Art. 259 Berichterstattung der EIOPA

(1) Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.

(2) 

Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über

a)
das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und ihre geografische Verteilung;
b)
die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.

(3) 

Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.



KAPITEL IV: Drittländer

Art. 260 Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit

(1) 

In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist.

Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassen, nimmt die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre ('die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde'), diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die EIOPA unterstützt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit der Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. ³Die Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 2 erlassenen Kriterien getroffen. Die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 3 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

(3) 

Wenn ein Drittland die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Kriterien erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlandes den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

Entsprechende delegierte Rechtsakte der Kommission werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

(4) Falls kein delegierter Rechtsakt der Kommission nach Absatz 3 oder 5 dieses Artikels ergangen ist, findet Artikel 262 Anwendung.

(5) 

Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission auch dann, wenn die in Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften, die in einem Drittland für Unternehmen gelten, deren Mutterunternehmen am 1. Januar 2014 seinen Sitz außerhalb der Union hat, den in Titel I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

a)
Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Aufsichtssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 3 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
b)
es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a aufgelegt;
c)
es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a bereitgestellt;
d)
es verfügt über ein Aufsichtssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz sowie für die Gruppenaufsicht vorsieht;
e)
es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden verpflichtet;
f)
es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem;
g)
es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden.

²Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. ³Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden. Delegierte Rechtsakte können sich auch auf Befugnisse erstrecken, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, während des Zeitraums der vorläufigen Gleichwertigkeit zusätzliche Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung vorzuschreiben.

(6) 

Der in Absatz 5 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 3 die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlands als gleichwertig mit den in diesem Titel festgelegten Vorschriften befunden wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 vorzunehmen.

(7) 

Wenn nach Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, bringen Mitgliedstaaten Artikel 261 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens außerhalb der Union liegt. ²In diesem Fall übernimmt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

Art. 261 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1) Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(2) 

Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.

Art. 262 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit

(1) 

Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

a)
entweder Artikel 218 bis 235 beziehungsweise Artikel 244 bis 258 entsprechend
b)
oder eine der in Absatz 2 genannten Methoden an.

Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.

Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder

a)
eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 ermittelte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, oder
b)
eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. ²Diese Methoden sind von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft bzw. gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, anwenden.

Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.

Art. 263 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen

Ist das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 260 selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die Überprüfung nach Artikel 260 nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.

Die Aufsichtsbehörden können jedoch bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Drittlandsfinanzholdinggesellschaft, eines Drittlandsversicherungsunternehmens oder eines Drittlandsrückversicherungsunternehmens vornehmen.

In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.

Artikel 262 gilt entsprechend.

Art. 264 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

(1) 

Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:

a)
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und
b)
Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) 

Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass

a)
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und
b)
dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) 

Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.



KAPITEL V: Gemischte versicherungsholdinggesellschaften

Art. 265 Gruppeninterne Transaktionen

(1) Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden die Geschäfte zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.

(2) Die Artikel 245, 249 bis 255 und 258 gelten entsprechend.

Art. 266 Zusammenarbeit mit Drittländern

Für die Zusammenarbeit mit Drittländern gilt Artikel 264 entsprechend.



TITEL IV: SANIERUNG UND LIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

KAPITEL I: Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Art. 267 Anwendungsbereich dieses Titels

Dieser Titel findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren bei

a)
Versicherungsunternehmen;
b)
im Gebiet der Gemeinschaft bestehenden Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungsunternehmen.

Art. 268 Begriffsbestimmungen

(1) 

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)
„zuständige Behörden“ die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind;
b)
„Zweigniederlassung“ eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt;
c)
„Sanierungsmaßnahmen“ Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
d)
„Liquidationsverfahren“ Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;
e)
„Verwalter“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird;
f)
„Liquidator“ eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;
g)
„Versicherungsforderung“ einen Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind.

Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.

(2) 

Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck

a)
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß den Artikeln 145 bis 149 erteilt wurde;
b)
„Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats;
c)
„Zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.



KAPITEL II: Sanierungsmassnahmen

Art. 269 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen — Maßgebliches Recht

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen, zu entscheiden.

(2) Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus.

(3) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 285 bis 292 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

(5) Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.

Art. 270 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach — von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.

Art. 271 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen

(1) 

Können im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 270 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2) In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 269 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. ²Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(4) 

Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Die Art und Weise, in der die in Unterabsatz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Art. 272 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung

(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.

(2) 

Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.



KAPITEL III: Liquidationsverfahren

Art. 273 Eröffnung eines Liquidationsverfahrens — Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. ²Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden.

(2) Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.

(3) 

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach — von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.

Art. 274 Maßgebliches Recht

(1) Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 

Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes:

a)
welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen oder auf das Versicherungsunternehmen übertragenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
b)
die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators;
c)
die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
d)
wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt;
e)
wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf die in Artikel 292 genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten;
f)
welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen;
g)
die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen;
h)
die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i)
die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
j)
die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens;
k)
welche Partei die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; und
l)
welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 275 Behandlung von Versicherungsforderungen

(1) 

Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:

a)
bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang;oder
b)
bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich:
i)
Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses;
ii)
Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften;
iii)
Forderungen der Sozialversicherungsträger;
iv)
dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.

Art. 276 Besonderes Verzeichnis

(1) Jedes Versicherungsunternehmen führt an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) 

Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.

Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang I Teil A Zweige 1 und 2 genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Verzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen.

(3) Die Summe der eingetragenen und nach dem anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.

(4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Absatz 3 genannten Summe unberücksichtigt.

(5) 

Die Behandlung eines Vermögensgegenstands richtet sich bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Methode nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, sofern für diesen Vermögensgegenstand nicht die Artikel 286, 287 oder 288 gelten, wenn

a)
der zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet ist, ohne dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
b)
ein solcher Vermögenswert Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts eines Gläubigers oder eines Dritten ist; oder
c)
ein Gläubiger das Recht hat, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen.

(6) 

Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird die Zusammensetzung der gemäß den Absätzen 1 bis 5 in das Verzeichnis eingetragenen Vermögenswerte nicht mehr geändert und werden, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an den Verzeichnissen keine Änderungen vorgenommen.

Allerdings fügen die Liquidatoren diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf den betreffenden Versicherungszweig während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzu.

(7) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so rechtfertigen die Liquidatoren dies gegenüber den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Art. 277 Eintreten eines Sicherungssystems

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 275 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

Art. 278 Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte

Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b genannte Option entscheiden, verpflichten jedes Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen.

Art. 279 Widerruf der Zulassung

(1) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung dieses Unternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 144 widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist.

(2) 

Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden benannten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner Aufsichtsbehörden weiter betrieben werden.

Art. 280 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren

(1) 

Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 273 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. ²Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

Art. 281 Unterrichtung der bekannten Gläubiger

(1) Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannte Person unverzüglich schriftlich und einzeln jeden bekannten Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2) 

In der Unterrichtung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Fristen einzuhalten sind, welche Sanktionen deren Versäumung nach sich zieht, welche Stelle oder Behörde für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und ob weitere Maßnahmen vorgeschrieben sind.

In dieser Unterrichtung ist auch anzugeben, ob Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtigt oder dinglich gesichert sind, diese Forderungen anmelden müssen.

Im Falle von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder Geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft.

Art. 282 Recht auf Forderungsanmeldung

(1) Jeder Gläubiger, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.

(2) Die Forderungen der in Absatz 1 genannten Gläubiger werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. ²Die zuständigen Behörden sind deshalb ohne Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene tätig.

(3) 

Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger der zuständigen Behörde eine Kopie aller etwaigen Belege und teilt Folgendes mit:

a)
Art und Höhe der Forderung;
b)
Entstehungszeitpunkt der Forderung;
c)
ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht;
d)
welche Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand seiner Sicherheit sind.

Das Versicherungsforderungen durch Artikel 275 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden.

Art. 283 Sprachen und Formblatt

(1) 

Die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats.

Hierfür ist ein Formblatt mit einem der folgenden Titel in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zu verwenden:

a)
„Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ oder
b)
wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, „Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“.

Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

(2) 

Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, können ihre Forderungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern.

In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ bzw. „Erläuterung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen.

Art. 284 Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

(1) Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.

(2) 

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.



KAPITEL IV: Gemeinsame vorschriften

Art. 285 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:

a)
für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;
b)
für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und
c)
für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 286 Dingliche Rechte Dritter

(1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Versicherungsunternehmens — sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung —, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung nicht berührt.

(2) 

Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest

a)
das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b)
das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c)
das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d)
das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Art. 287 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Art. 288 Aufrechnung

(1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l nicht entgegen.

Art. 289 Geregelte Märkte

(1) Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 286 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Art. 290 Benachteiligende Rechtshandlungen

Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Art. 291 Schutz des Dritterwerbers

Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:

a)
bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
b)
bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
c)
bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 292 Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Art. 293 Verwalter und Liquidatoren

(1) 

Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

²Der Mitgliedstaat, in dem der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, kann eine Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen verlangen. ³Eine amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.

(2) 

Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen.

Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.

(3) 

Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachten die Verwalter oder Liquidatoren das Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden wollen; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer.

Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.

Art. 294 Eintragung in öffentliche Register

(1) 

Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Art. 295 Berufsgeheimnis

Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen nach Maßgabe der Artikel 64 bis 69 den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.

Art. 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.

Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.



TITEL V: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Art. 297 Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Art. 298 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2) Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.

(3) 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Art. 299 Euro

Wird in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert des Euro in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.

Art. 300 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.

Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.

Art. 301 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission  eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Art. 301a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) 

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 übertragen.

²Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) 

Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 oder 308b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Art. 301b Anpassungsklausel für technische Regulierungsstandards

(1) Bis zum 24. Mai 2016 folgt die Kommission, wenn sie die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 50, 58, 75, 86, 92, 97, 111, 135, 143, 244, 245, 248 und 249 zum ersten Mal erlässt, dem Verfahren gemäß Artikel 301a. Alle Änderungen an solchen delegierten Rechtsakten sowie, nach Ablauf des Übergangszeitraums, alle neuen technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.

(2) Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 jederzeit widerrufen werden.

(3) 

Bis zum 24. Mai 2016 kann die EIOPA der Kommission zur Anpassung der nach Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b vorgesehenen delegierten Rechtsakte an die technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards sind gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf technische Aspekte der delegierten Rechtsakte im Sinne von Unterabsatz 1 beschränkt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Art. 302 Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden

Wird in einem Verfahren zur Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs den zuständigen Behörden eine Anzeige nach Artikel 57 übermittelt, bevor die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 57 bis 63 nachzukommen, in Kraft getreten sind, so wird dieses Beurteilungsverfahren nach den zum Zeitpunkt der Anzeige geltenden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

Art. 303 Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden.“

2.
Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 17a

Verfügbare Solvabilitätsspanne

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) 

Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

a)
das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer Einrichtung, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:
i)
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;
ii)
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und
iii)
die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;
b)
die gesetzlichen und freien Rücklagen;
c)
der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und
d)
in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Mitglieder und Begünstigten noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:

a)
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;
b)
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
i)
sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;
ii)
der Emissionsvertrag muss der Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
iii)
die Forderungen des Darlehensgebers an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
iv)
in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und
v)
es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;
ii)
bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
iii)
bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
iv)
die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und
v)
die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.

(4) 

Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:

a)
den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;
b)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;
c)
die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

²Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten ‚Leben‘ und ‚betriebliche Altersversorgung‘ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. ³Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

(5) 

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17b

Geforderte Solvabilitätsspanne

(1) Vorbehaltlich des Artikels 17c bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) 

Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

a)
erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;

b)
zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

²Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. ³Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)  entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.

(6) 

Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

a)
sofern die Einrichtung ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
b)
sofern die Einrichtung zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
c)
sofern die Einrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
d)
sofern die Einrichtung ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.

Artikel 17c

Garantiefonds

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. ²Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.

(2) 

Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. ²EUR betragen. ³Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen.

Artikel 17d

Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b Absatz 3

(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3) 

Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(4) 

Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(5) 

Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. ²Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

3.
Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 21a

Überprüfung des Betrags des Garantiefonds

(1) 

Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert.

(2) 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.

Artikel 21b

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG  der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 304 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

(1) 

Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:

a)
betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG oder
b)
Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können;

wenn

i)
für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden;
ii)
die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Buchstaben a und b, für die die Methode dieses Absatzes angewandt wird, nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Unternehmen zugelassen ist; und
iii)
die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften 12 Jahre übersteigt;

ermächtigen, ein Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt, mit einem Konfidenzniveau, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das dem nach Artikel 101 entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Ziffer i genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten zu wahren.

³Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Artikel 105 zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

(2) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. ²In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.



TITEL VI: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I: Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1: Versicherung

Art. 305 Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht erfüllten und deren jährliches Beitragsaufkommen am 31. Juli 1978 die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG nicht erreichte, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. ²Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 298 Absatz 2 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.

(2) 

Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special public Act gegründeten Nichtlebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 31. Juli 1973 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special Public Act gegründeten Lebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Unternehmen auf und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(3) Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies ACTS“ registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck seit dem 15. März 1979 ausüben.

(4) Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab.

Art. 306 Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1) Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.

(2) 

Die Artikel 147 und 148 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.



Abschnitt 2: Rückversicherung

Art. 307 Übergangszeitraum für Artikel 57 Nummer 3 und 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG

Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 57 Nummer 3 der Richtlinie 2005/68/EG zur Änderung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG bis zum 10. Dezember 2008 zurückstellen.

Art. 308 Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1) 

Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 14 zugelassen.

Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g, der Artikel 19, 20 und 24 sowie Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 einzuhalten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, der Artikel 19 und 20 und des Titels I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 nicht erfüllt haben, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.



Abschnitt 3: Versicherung und rückversicherung

Art. 308a Schrittweise Einführung

(1) 

Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zu entscheiden über die Genehmigung

a)
ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90;
b)
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach Artikel 95 Absatz 3;
c)
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Artikel 104 Absatz 7;
d)
von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Artikel 112 und Artikel 113;
e)
von Zweckgesellschaften, die gemäß Artikel 211 in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden sollen;
f)
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Artikel 226 Absatz 2;
g)
eines internen Modells für die Gruppe gemäß Artikel 230, Artikel 231 und Artikel 233 Absatz 5;
h)
der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls „Aktienrisiko“ nach Artikel 304;
i)
der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77b und 77c;
j)
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77d;
k)
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach Artikel 308c;
l)
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d.

(2) 

Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

a)
die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 festzulegen;
b)
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 festzulegen;
c)
ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 einzusetzen.

(3) 

Ab dem 1. Juli 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

a)
über den Abzug einer Beteiligung gemäß Artikel 228 Unterabsatz 2 zu entscheiden;
b)
die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 auszuwählen;
c)
gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 227 und 260 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden;
d)
zu gestatten, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 236 unter die Artikel 238 und 239 fallen;
e)
die Festlegungen gemäß den Artikeln 262 und 263 zu treffen;
f)
gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308b zur Anwendung kommen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis zu prüfen. ²Die von den Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis werden keinesfalls vor dem 1. Januar 2016 wirksam.

Art. 308b Übergangsmaßnahmen

(1) 

Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:

a)
Das Unternehmen konnte der Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird oder
b)
das Unternehmen durchläuft Sanierungsmaßnahmen nach Titel IV Kapitel II, und es wurde ein Verwalter ernannt.

(2) 

Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter

a)
Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie;
b)
Absatz 1 Buchstabe b fallen, gelten ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie.

(3) 

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:

a)
Das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
b)
das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
c)
das Unternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen verkürzt wird, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(6) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 51 offenlegen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(7) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 254 und 256 auf Gruppenebene gelten, wobei die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.

(9) 

Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden;
b)
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;
c)
andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel gemäß Artikel 94 eingestuft würden.

(10) 

Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden,
b)
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.

(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(12) 

Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:

a)
bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
b)
2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
c)
2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
d)
ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt;

(13) 

Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus

a)
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 zu verwenden ist, und
b)
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden ist.

Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(14) 

Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG erfüllen, bzw. wie diese Richtlinien, am Tag bevor die genannten Richtlinien gemäß Artikel 310 dieser Richtlinie aufgehoben werden, in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieser Richtlinie nicht erfüllen, von der Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(15) 

Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

a)
einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
b)
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.

(16) Die Mitgliedstaaten können es dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.

(17) 

Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 8 bis 12 und 15 dieses Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.

Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen

a)
den Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel und der gruppeninternen Kapitalschöpfung gemäß Artikel 222 und 223,
b)
die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Artikel 224,
c)
die Anwendung der Berechnungsverfahren für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 225,
d)
die Anwendung der Berechnungsverfahren für zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften nach Artikel 226,
e)
die Verfahren zur Berechnung der Solvabilität einer Gruppe nach Artikel 230 und 233,
f)
die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nach Artikel 231,
g)
die Festsetzung der Kapitalaufschläge nach Artikel 232,
h)
die Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einer Versicherungsholdinggesellschaft nach Artikel 235.

Art. 308c Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.

(2) 

Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen

a)
dem Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde;,
b)
dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 berücksichtigt wird.

Wenn Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2002/83/EG erlassen haben, wird der Zinssatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes mit den Methoden festgelegt, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG verwendet hat.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Buchstabe b an die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Artikel 77d angepasst.

(3) 

Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Die Verträge, aus denen sich die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem ersten Tag der Anwendung der Richtlinie geschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt;
b)
versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zum letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung der genannten Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden;
c)
Artikel 77b kommt bei Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht zur Anwendung.

(4) 

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

a)
die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einfließen lassen dürfen;
b)
Artikel 308d nicht zur Anwendung bringen dürfen;
c)
im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Art. 308d Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. ²Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.

(2) 

Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

a)
die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie berechnet wurden;
b)
die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

(5) 

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

a)
Artikel 308c nicht zur Anwendung bringen dürfen;
b)
wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind;
c)
im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Art. 308e Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinsen und versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. ²Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.

³Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahmen legt das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.

Das betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entziehen die Aufsichtsbehörden die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme.



KAPITEL II: Schlussbestimmungen

Art. 309 Umsetzung

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 4, 10, 13, 14, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. März 2015 nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem  1. Januar 2016.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 308a nachzukommen, ab dem 1. April 2015 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 310 Aufhebung

Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom  1. Januar 2016 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Art. 310a Personal und Ressourcen der EIOPA

Die EIOPA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

Art. 311 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 308a gilt ab dem 1. April 2015.

Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2016.

Die Kommission kann vor dem in Absatz 3 genannten Datum delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen.

Art. 312 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

A.   Einteilung der risiken nach versicherungszweigen

1.   Unfall (einschließlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)

einmalige Leistungen;
wiederkehrende Leistungen;
kombinierte Leistungen;
Personenbeförderung.

2.   Krankheit

einmalige Leistungen;
wiederkehrende Leistungen;
kombinierte Leistungen.

3.   Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an

Landkraftfahrzeugen;
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb.

4.   Schienenfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen.

5.   Luftfahrzeug-Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen.

6.   See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko

Sämtliche Schäden an

Flussschiffen;
Binnenseeschiffen;
Seeschiffen.

7.   Transportgüter (einschließlich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel.

8.   Feuer und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch:

Feuer;
Explosion;
Sturm;
andere Elementarschäden außer Sturm;
Kernenergie;
Bodensenkungen und Erdrutsch.

9.   Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Zweig 8 erfasst sind.

10.   Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.

11.   Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.

12.   See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.

13.   Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen.

14.   Kredit

allgemeine Zahlungsunfähigkeit;
Ausfuhrkredit;
Abzahlungsgeschäfte;
Hypotheken;
landwirtschaftliche Darlehen.

15.   Kaution

direkte Kaution;
indirekte Kaution.

16.   Verschiedene finanzielle Verluste

Berufsrisiken;
ungenügende Einkommen (allgemein);
Schlechtwetter;
Gewinnausfall;
laufende Unkosten allgemeiner Art;
unvorhergesehene Geschäftsunkosten;
Wertverluste;
Miet- oder Einkommensausfall;
sonstiger indirekter kommerzieller Verlust;
nicht kommerzielle Geldverluste;
sonstige finanzielle Verluste.

17.   Anwalts- und Gerichtskosten

Rechtsschutz.

18.   Beistand

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

B.   Bezeichnung von zulassungen, die gleichzeitig für mehrere zweige erteilt werden

Zulassungen, die die nachstehend genannten Versicherungszweige umfassen, erhalten folgende Bezeichnungen:

a)
Zweige 1 und 2: „Unfälle und Krankheit“;
b)
Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10: „Kraftfahrtversicherung“;
c)
Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12: „See- und Transportversicherung“;
d)
Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11: „Luftfahrtversicherung“;
e)
Zweige 8 und 9: „Feuer- und andere Sachschäden“;
f)
Zweige 10, 11, 12 und 13: „Haftpflicht“;
g)
Zweige 14 und 15: „Kredit und Kaution“;
h)
alle Zweige: nach Wahl der Mitgliedstaaten; diese Bezeichnung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.



ANHANG II

ANHANG II

I. Lebensversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii mit Ausnahme der Lebensversicherungen nach den Anhängen II und III

II. Heiratsversicherung, Geburtenversicherung

III. Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii

IV. permanente Krankenversicherung nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

V. Tontinengeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i

VI. Kapitalisierungsgeschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

VII. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv

VIII. Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v

IX. Geschäfte nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c.



ANHANG III

ANHANG III

A.   Nichtlebensversicherungsunternehmen:

1.
im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“,„société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“,„société coopérative/coöperatieve vennootschap“, „société mutualiste/maatschappij van onderlinge bijstand“;
2.
in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“;
3.
in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“, „družstvo“;
4.
im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;
5.
in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;
6.
in der Republik Estland: „aktsiaselts“;
7.
in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;
8.
in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;
9.
im Königreich Spanien: „sociedad anónima“, „sociedad mutua“, „sociedad cooperativa“;
10.
in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;
10a.
in der Republik Kroatien: „dioničko društvo“, „društvo za uzajamno osiguranje“;
11.
in der Italienischen Republik: „società per azioni“, „società cooperativa“, „mutua di assicurazione“;
12.
in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης χωρίς μετοχικό κεφάλαιο“;
13.
in der Republik Lettland: „apdrošināšanas akciju sabiedrība“, „savstarpējās apdrošināšanas kooperatīvā biedrība“;
14.
in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;
15.
im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;
16.
in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „biztosító egyesület“, „külföldi székhelyű biztosító magyarországi fióktelepe“;
17.
in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija b' responsabbilta' limitata“;
18.
im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;
19.
in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;
20.
in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;
21.
in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;
22.
in Rumänien: „societăți pe acțiuni“, „societăți mutuale“;
23.
in der Republik Slowenien: „delniška družba“, „družba za vzajemno zavarovanje“;
24.
in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;
25.
in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;
26.
im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „understödsföreningar“;
27.
im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;
28.
alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates ;
29.
soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass die Rechtsform einer Genossenschaft die Geschäfte eines Nichtlebensversicherungsunternehmens ausüben kann, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates .

B.   Lebensversicherungsunternehmen:

1.
im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;
2.
in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“, „взаимозастрахователна кооперация“;
3.
in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“, „družstvo“;
4.
im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“, „pensionskasser omfattet af lov om forsikringsvirksomhed (tværgående pensionskasser)“;
5.
in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;
6.
in der Republik Estland: „aktsiaselts“;
7.
in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered under the Friendly Societies ACTS“;
8.
in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“;
9.
im Königreich Spanien: „sociedad anónima“, „sociedad mutua“, „sociedad cooperativa“;
10.
in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;
10a.
in der Republik Kroatien: „dioničko društvo“, „društvo za uzajamno osiguranje“;
11.
in der Italienischen Republik: „società per azioni“, „società cooperativa“, „mutua di assicurazione“;
12.
in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με εγγύηση“;
13.
in der Republik Lettland: „apdrošināšanas akciju sabiedrība“, „savstarpējās apdrošināšanas kooperatīvā biedrība“;
14.
in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;
15.
im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;
16.
in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „biztosító egyesület“, „külföldi székhelyű biztosító magyarországi fióktelepe“;
17.
in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija b' responsabbilta' limitata“;
18.
im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;
19.
in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;
20.
in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;
21.
in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;
22.
in Rumänien: „societăți pe acțiuni“, „societăți mutuale“;
23.
in der Republik Slowenien: „delniška družba“, „družba za vzajemno zavarovanje“;
24.
in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;
25.
in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;
26.
im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „understödsföreningar“;
27.
im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered or incorporated under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;
28.
alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;
29.
soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass die Rechtsform einer Genossenschaft die Geschäfte eines Lebensversicherungsunternehmens ausüben kann, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.

C.   Rückversicherungsunternehmen:

1.
im Königreich Belgien: „société anonyme/naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen“, „association d’assurance mutuelle/onderlinge verzekeringsvereniging“, „société coopérative/coöperatieve vennootschap“;
2.
in der Republik Bulgarien: „акционерно дружество“;
3.
in der Tschechischen Republik: „akciová společnost“;
4.
im Königreich Dänemark: „aktieselskaber“, „gensidige selskaber“;
5.
in der Bundesrepublik Deutschland: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen“;
6.
in der Republik Estland: „aktsiaselts“;
7.
in Irland: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“;
8.
in der Griechischen Republik: „ανώνυμη εταιρία“, „αλληλασφαλιστικός συνεταιρισμός“;
9.
im Königreich Spanien: „sociedad anónima“;
10.
in der Französischen Republik: „société anonyme“, „société d’assurance mutuelle“, „institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale“, „institution de prévoyance régie par le code rural“, „mutuelles régies par le code de la mutualité“;
10a.
in der Republik Kroatien: „dioničko društvo“;
11.
in der Italienischen Republik: „società per azioni“;
12.
in der Republik Zypern: „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με εγγύηση“;
13.
in der Republik Lettland: „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
14.
in der Republik Litauen: „akcinė bendrovė“, „uždaroji akcinė bendrovė“;
15.
im Großherzogtum Luxemburg: „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „association d’assurances mutuelles“, „société coopérative“;
16.
in der Republik Ungarn: „biztosító részvénytársaság“, „biztosító szövetkezet“, „harmadik országbeli biztosító magyarországi fióktelepe“;
17.
in der Republik Malta: „limited liability company/kumpannija tà responsabbiltà limitata“;
18.
im Königreich der Niederlande: „naamloze vennootschap“, „onderlinge waarborgmaatschappij“;
19.
in der Republik Österreich: „Aktiengesellschaft“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“;
20.
in der Republik Polen: „spółka akcyjna“, „towarzystwo ubezpieczeń wzajemnych“;
21.
in der Portugiesischen Republik: „sociedade anónima“, „mútua de seguros“;
22.
in Rumänien: „societate pe actiuni“;
23.
in der Republik Slowenien: „delniška družba“;
24.
in der Slowakischen Republik: „akciová spoločnosť“;
25.
in der Republik Finnland: „keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag“, „vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag“, „vakuutusyhdistys/försäkringsförening“;
26.
im Königreich Schweden: „försäkringsaktiebolag“, „ömsesidigt försäkringsbolag“;
27.
im Vereinigten Königreich: „incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited“, „societies registered under the Industrial and Provident Societies ACTS“, „societies registered or incorporated under the Friendly Societies ACTS“, „the association of underwriters known as Lloyd’s“;
28.
alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;
29.
soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass das Rückversicherungsgeschäft in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben werden darf, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates.



ANHANG IV

ANHANG IV

1.   Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

Die in Artikel 104 Absatz 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;
SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;
SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.

Der Faktor Corr i,j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:



j

i

MarktGegenparteiausfallLebensversicherungKrankenversicherungNicht-Lebensversicherung
Markt10,250,250,250,25
Gegenparteiausfall0,2510,250,250,5
Lebensversicherung0,250,2510,250
Krankenversicherung0,250,250,2510
Nicht-Lebensversicherung0,250,5001

2.   Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -rückstellungsrisiko;
SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.

3.   Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i,j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;
SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;
SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;
SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;
SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;
SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;
SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4.   Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

Struktur des Risikomoduls Marktrisiken

Das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;
SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;
SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;
SCRSpread: Untermodul Spreadrisiko;
SCRKonzentration: Untermodul Marktrisiko-Konzentrationen;
SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.



ANHANG V

ANHANG V

1.
Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2 des Anhangs I);
2.
Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10 des Anhangs I; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren);
3.
Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9 des Anhangs I);
4.
See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12 des Anhangs I);
5.
allgemeine Haftpflicht (Zweig 13 des Anhangs I);
6.
Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15 des Anhangs I);
7.
andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18 des Anhangs I).



ANHANG VI

ANHANG VI

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 310)



Richtlinie 64/225/EWG des Rates
(ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878).
Beitrittsakte von 1973, Artikel 29, Anhang I Nummer III(G)(1)
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 89).
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates
(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).
Beitrittsakte von 1994, Artikel 29, Anhang I (XI)(B)(II)(1)
(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 197).
(ersetzt durch den Beschluss 95/1/EG des Rates)
(ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).
Beitrittsakte von 2003, Artikel 20, Anhang II (3)(1)
(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 335).
Beitrittsakte von 1985, Artikel 26, Anhang I (II)(c)(1)(a)
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 156).
Richtlinie 76/580/EWG des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).
Richtlinie 84/641/EWG des Ratesnur Artikel 1 bis 14
(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).
Richtlinie 87/343/EWG des Ratesnur Artikel 1 und Anhang
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 72).
Richtlinie 87/344/EWG des Ratesnur Artikel 9
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Ratesnur Artikel 9, 10 und 11
(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).
Richtlinie 90/618/EWG des Ratesnur Artikel 2, 3 und 4
(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).
Richtlinie 92/49/EWG des Ratesnur Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 24, 32, 33 und 53
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1, Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 3 Absatz 1
(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 8
(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).
Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 22
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 4
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 57
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1 und Nummer I des Anhangs
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
Richtlinie 73/240/EWG des Rates
(ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20).
Richtlinie 76/580/EWG des Rates
(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).
Richtlinie 78/473/EWG des Rates
(ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25).
Richtlinie 84/641/EWG des Rates
(ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).
Richtlinie 87/344/EWG des Rates
(ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates
(ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).
Richtlinie 90/618/EWG des Ratesnur Artikel 5 bis 10
(ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).
Richtlinie 92/49/EWG des Ratesnur Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 23, 27, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34, 35, 36, 37, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 9
(ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).
Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 3
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 14).
Richtlinie 92/49/EWG des Rates
(ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 sowie Artikel 5 zweiter Gedankenstrich
(ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 2
(ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 24
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 6
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 58
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 28
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 7
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 59
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
Richtlinie 2004/66/EG des Ratesnur Nummer II des Anhangs
(ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 8
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 60
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Richtlinie 2006/101/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1 und Nummer 3 des Anhangs
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 2
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44).
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 4
(ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
Richtlinie 2008/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44).
Richtlinie 2008/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesnur Artikel 1
(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 1).

TEIL B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 310)



RichtlinieFrist für die UmsetzungFrist für die Anwendung
64/225/EWG26. August 1965
73/239/EWG27. Januar 197527. Januar 1976
73/240/EWG27. Januar 1975
76/580/EWG31. Dezember 1976
78/473/EWG2. Dezember 19792. Juni 1980
84/641/EWG30. Juni 19871. Januar 1988
87/343/EWG1. Januar 19901. Juli 1990
87/344/EWG1. Januar 19901. Juli 1990
88/357/EWG30. Dezember 198930. Juni 1990
90/618/EWG20. Mai 199220. November 1992
92/49/EWG31. Dezember 19931. Juli 1994
95/26/EWG18. Juli 199618. Juli 1996
98/78/EG5. Juni 2000
2000/26/EG20. Juli 200220. Januar 2003
2000/64/EG17. November 2002
2001/17/EG20. April 2003
2002/13/EG20. September 2003
2002/83/EG17. November 2002, 20. September 2003, 19. Juni 2004 (je nach Bestimmung)
2002/87/EG11. August 2004
2004/66/EG1. Mai 2004
2005/1/EG13. Mai 2005
2005/14/EG11. Juni 2007
2005/68/EG10. Dezember 2007
2006/101/EG1. Januar 2007
2008/19/EGnicht anwendbar
2008/37/EGnicht anwendbar



ANHANG VII

ANHANG VII



Richtlinie 73/239/EWGRichtlinie 78/473/EWGRichtlinie 87/344/EWGRichtlinie 88/357/EWGRichtlinie 92/49/EWGRichtlinie 98/78/EGRichtlinie 2001/17/EGRichtlinie 2002/83/EGRichtlinie 2005/68/EGRichtlinie 2007/44/EGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1Artikel 2Artikel 1 Absatz 1Artikel 2 Satz 1Artikel 1 Absatz 1Artikel 1, Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 267
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 3 Absatz 4Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe aArtikel 5 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 5 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe cArtikel 5 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe dArtikel 5 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 4Artikel 6
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 5Artikel 15 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 4 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 2Artikel 7
Artikel 4 Satz 1Artikel 8 Satz 1
Artikel 4 Buchstabe aArtikel 8 Absatz 2
Artikel 4 Buchstabe b
Artikel 4 Buchstabe cArtikel 8 Absatz 3
Artikel 4 Buchstabe e
Artikel 4 Buchstabe fArtikel 8 Absatz 1
Artikel 4 Buchstabe gArtikel 8 Absatz 4
Artikel 5 Buchstabe a
Artikel 5 Buchstabe bArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe o
Artikel 5 Buchstabe cArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe pArtikel 134 Absatz 1
Artikel 5 Buchstabe d Artikel 13 Absatz 27
Artikel 6Artikel 4Artikel 4Artikel 3Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b
Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe aArtikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe aArtikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe bArtikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe aANHANG IAnhang IIIA und B
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Letzter AbsatzArtikel 5 Absatz 2Artikel 17 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 6 Buchstabe aArtikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Buchstabe aArtikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 6 Buchstabe bArtikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 6 Buchstabe cArtikel 18 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 6 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 6 Buchstabe d Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 2-4Artikel 6 Absatz 2Artikel 7Artikel 19
Artikel 8 Absatz 1aArtikel 6 Absatz 3Artikel 8Artikel 20
Artikel 8 Absatz 2Artikel 6 Absatz 2Artikel 6 Absatz 4Artikel 18 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3Artikel 9 Absatz 1Artikel 21 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1Artikel 9 Absatz 2Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 29 Unterabsatz 2Artikel 21 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4Artikel 21 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 4Artikel 6 Absatz 4Artikel 6 Absatz 6Artikel 10Artikel 22
Artikel 9 Buchstaben a bis dArtikel 7 Buchstaben a bis dArtikel 7 Buchstaben a bis dArtikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und eArtikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e
Artikel 9 Buchstaben e und fArtikel 7 Buchstaben e und fArtikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und bArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 9 Buchstaben g und hArtikel 7 Buchstaben g und hArtikel 7 Buchstaben f und gArtikel 11 Absatz 2 Buchstaben c und dArtikel 23 Absatz 2 Buchstaben a und d
Artikel 10 Absatz 1Artikel 32 Absatz 1Artikel 40 Absatz 1Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 40 Absatz 2Artikel 145 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 145 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 3Artikel 32 Absatz 3Artikel 40 Absatz 3Artikel 146 Absätze 1 und 2
Artikel 10 Absatz 4Artikel 32 Absatz 4Artikel 40 Absatz 4Artikel 146 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 5Artikel 32 Absatz 5Artikel 40 Absatz 5Artikel 146 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 6Artikel 32 Absatz 6Artikel 40 Absatz 6Artikel 145 Absatz 4-
Artikel 11Artikel 33
Artikel 12Artikel 56Artikel 9Artikel 13Artikel 25 Unterabsatz 2
Artikel 12aArtikel 9aArtikel 14 und Artikel 60 Absatz 2Artikel 26
Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 15 Absatz 2Artikel 30 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 30 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 60 Absatz 3Artikel 32 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 3Artikel 9 Absatz 3Artikel 10 Absatz 3Artikel 15 Absatz 4
Artikel 14Artikel 10Artikel 11Artikel 16Artikel 33
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 Unterabsatz 2Artikel 17Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 32 Absätze 1 und 3Artikel 76 bis 86
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 32 Absatz 2Artikel 134 Absatz 2 und Artikel 173
Artikel 15aArtikel 18Artikel 33
Artikel 16Artikel 27Artikel 35, 36 und Artikel 60 Absatz 8Artikel 87 bis 99
Artikel 16aArtikel 28Artikel 37 bis 39 und Artikel 60 Absatz 9Artikel 100 bis 127
Artikel 17 Absatz 1Artikel 29 Absatz 1Artikel 40 Absatz 1Artikel 128 und Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 2
Artikel 17 Absatz 2Artikel 29 Absatz 2Artikel 40 Absatz 2Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 17aArtikel 30Artikel 41
Artikel 17bArtikel 28 und 28aArtikel 60 Absatz 10
Artikel 18Artikel 31
Artikel 14Artikel 11 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1Artikel 33
Artikel 19 Absatz 2Artikel 11 Absatz 2Artikel 13 Absatz 2Artikel 17 Absatz 2Artikel 35 Absatz 3
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und bArtikel 10Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und bArtikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a und bArtikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und bArtikel 34 Absätze 1 bis 3 und 5, 6 und 7
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe cArtikel 10Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe cArtikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe cArtikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe cArtikel 34 Absatz 8
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 10Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 20 Absatz 1Artikel 37 Absatz 1Artikel 42 Absatz 1Artikel 137
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 138 Absatz 5
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 139 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 4Artikel 13 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 5Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 5Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 5Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 4Artikel 138 Absatz 5
Artikel 20a Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 38 Absatz 1 1. SatzArtikel 43 Absatz 1Artikel 138 Absatz 2 Artikel 139 Absatz 2
Artikel 20a Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstaben a bis eArtikel 38 Absatz 1 2. Satz Buchstaben a bis eArtikel 43 Absatz 2 Buchstaben a bis eArtikel 142 Absatz 1
Artikel 20a Absatz 2Artikel 38 Absatz 2Artikel 141
Artikel 20a Absatz 3Artikel 38 Absatz 3Artikel 43 Absatz 4Artikel 140 Absatz 2
Artikel 20a Absatz 4Artikel 38 Absatz 4Artikel 43 Absatz 5
Artikel 20a Absatz 5Artikel 38 Absatz 5Artikel 43 Absatz 6Artikel 142 Absatz 2
Artikel 21Artikel 11 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und dArtikel 14Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und dArtikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und dArtikel 144 Absatz 1 Buchstaben a, b und c
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2Artikel 144 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 22 Absatz 2Artikel 39 Absatz 2Artikel 44 Absatz 2Artikel 144 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 1Artikel 51 Absatz 1Artikel 162 Absatz 1
Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis gArtikel 51 Absatz 2Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe hArtikel 162 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 24 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 54 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 165 Satz 1
Artikel 24 Unterabsatz 1 Satz 2 bis Unterabsatz 3Artikel 54 Unterabsatz 1 Satz 2 bis Unterabsatz 3
Artikel 25Artikel 55Artikel 166
Artikel 26Artikel 56Artikel 167
Artikel 27 Unterabsatz 1Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 168 Unterabsatz 1
Artikel 27 Unterabsatz 2Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 168 Unterabsatz 2
Artikel 28Artikel 52 Absatz 3Artikel 170
Artikel 28aArtikel 53Artikel 53Artikel 164
Artikel 29Artikel 57Artikel 171
Artikel 29aArtikel 58Artikel 176 Unterabsätze 1 bis 3
Artikel 29b Absätze 1 und 2Artikel 59 Absätze 1 und 2Artikel 52 Absätze 1 und 2Artikel 177 Absätze 1 und 2
Artikel 29b Absätze 3 bis 6Artikel 59 Absätze 3 bis 6Artikel 52 Absätze 3 und 4
Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe bArtikel 305 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 4Artikel 305 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 5Artikel 305 Absatz 4
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33Artikel 28Artikel 62Artikel 54 Absatz 2Artikel 298 Absätze 2 und 3
Artikel 34Artikel 9Artikel 29Artikel 11 Absatz 5Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4Artikel 6
Artikel 35Artikel 10Artikel 10Artikel 32Artikel 57 Absatz 1Artikel 11 Absätze 1 bis 3Artikel 31 Absätze 1 und 2Artikel 69 Absätze 1 bis 4Artikel 64 Absatz 1Artikel 7 Absatz 1Artikel 309 Absatz 1
Artikel 36Artikel 11Artikel 11Artikel 33Artikel 57 Absatz 2Artikel 11 Absatz 4Artikel 31 Absatz 3Artikel 70Artikel 64 Absatz 2Artikel 7 Absatz 2Artikel 309 Absatz 2
Artikel 37Artikel 34
Artikel 38Artikel 12Artikel 12Artikel 35Artikel 58Artikel 13Artikel 33Artikel 74Artikel 66Artikel 9Artikel 312
Anhang Teil AArtikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Anhang I Teil A
Anhang Teile A, und BAnhang I Teile A und B
Anhang Teil CArtikel 16
Anhang Teil D
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 190 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 190 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1Artikel 190 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2Artikel 190 Absatz 3
Artikel 3Artikel 191
Artikel 4 Absatz 1Artikel 192 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5Artikel 193
Artikel 6Artikel 195
Artikel 7Artikel 194
Artikel 8Artikel 196
Artikel 1
Artikel 2Artikel 198
Artikel 3 Absatz 1Artikel 199
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis cArtikel 200 Absätze 2 bis 4
Artikel 3 Absatz 3Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4Artikel 201
Artikel 5Artikel 202
Artikel 6Artikel 203
Artikel 7Artikel 204
Artikel 8Artikel 205
Artikel 9Artikel 16 Absatz 2
Artikel 1
Artikel 2 Buchstaben a und b, e
Artikel 2 Buchstabe cArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe dArtikel 13 Absatz 13
Artikel 2 Buchstabe fArtikel 1 Buchstabe eArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 3Artikel 1 Buchstabe b Satz 2Artikel 145 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4Artikel 187
Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 27
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g bis Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absätze 1 und 2Artikel 179 Absätze 1 und 2
Artikel 8 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und cArtikel 30 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe dArtikel 179 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 5Artikel 179 Absatz 4
Artikel 12
Artikel 12a Absätze 1 bis 3Artikel 150
Artikel 12a Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 151
Artikel 12a Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 6Artikel 152
Artikel 14Artikel 34Artikel 41Artikel 147
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2Artikel 35Artikel 42Artikel 148
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3Artikel 35Artikel 148 Absatz 2
Artikel 17Artikel 36Artikel 43Artikel 149
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 31Artikel 299
Artikel 31Artikel 68 Absatz 2Artikel 300
ANHANG IArtikel 23ANHANG II
Anhang 2A
Anhang 2B
Artikel 5, 9, 10, 11
Artikel 1 Buchstabe aArtikel 1 Buchstabe aArtikel 2 Buchstabe aArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 13 Nummer 1
Artikel 1 Buchstabe bArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 13 Nummer 11
Artikel 1 Buchstabe cArtikel 2 Buchstabe eArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 13 Nummer 8 Buchstabe a
Artikel 1 Buchstabe dArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 1 Buchstabe fArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe iArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe iArtikel 13 Nummer 18
Artikel 1 Buchstabe gArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe jArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe jArtikel 13 Nummer 21, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 63
Artikel 1 Buchstabe hArtikel 1 Buchstabe dArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe kArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe kArtikel 13 Nummer 15
Artikel 1 Buchstabe iArtikel 1 Buchstabe eArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe lArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe lArtikel 13 Nummer 16
Artikel 1 Buchstabe jArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe mArtikel 13 Nummer 22
Artikel 1 Buchstabe kArtikel 1 Buchstabe kArtikel 2 Buchstabe hArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe mArtikel 13 Nummer 10
Artikel 1 Buchstabe lArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe rArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe nArtikel 13 Nummer 7
Artikel 1 Buchstabe laArtikel 1 Buchstabe fArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe r Ziffer iArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer iArtikel 13 Nummer 20
Artikel 1 Buchstabe l bArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe r Ziffer iiArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer iiArtikel 13 Nummer 18
Artikel 3Artikel 188
Artikel 8Artikel 12Artikel 24 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2Artikel 14 Absatz 1Artikel 18Artikel 39 Absatz 1
Artikel 12 Absätze 3 bis 6Artikel 14 Absätze 2 bis 5Artikel 39 Absätze 2 bis 6
Artikel 15 Absätze 1 und 2Artikel 15 Absätze 1 und 2Artikel 19 Absatz 1Artikel 57
Artikel 15 Absatz 3Artikel 15 Absatz 3Artikel 22Artikel 61
Artikel 15 Absatz 4Artikel 15 Absatz 4Artikel 23Artikel 62
Artikel 15aArtikel 15aArtikel 19 Absätze 2 bis 8Artikel 58 Absätze 1 bis 7
Artikel 15bArtikel 15bArtikel 19aArtikel 59
Artikel 15cArtikel 15cArtikel 20Artikel 60
Artikel 16 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1Artikel 24Artikel 64
Artikel 16 Absatz 2Artikel 16 Absatz 2Artikel 25Artikel 65
Artikel 16 Absatz 3Artikel 16 Absatz 3Artikel 26Artikel 66
Artikel 16 Absatz 4Artikel 16 Absatz 4Artikel 27Artikel 67
Artikel 16 Absatz 5Artikel 16 Absatz 5Artikel 28 Absatz 1Artikel 68 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 5b Unterabsätze 1 bis4Artikel 16 Absatz 7 Unterabsätze 1 bis 4Artikel 28 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 4Artikel 68 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 5b Unterabsatz 5Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 5Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5Artikel 68 Absatz 4
Artikel 16 Absatz 3Artikel 66
Artikel 16 Absatz 5cArtikel 16 Absatz 8Artikel 29Artikel 70
Artikel 16 Absatz 5aArtikel 16 Absatz 6Artikel 28 Absatz 2Artikel 68 Absatz 2
Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe aArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 72 Absatz 1 Buchstaben a bis c
Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe bArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 16a Absatz 2Artikel 17 Absatz 2Artikel 31 Absatz 2Artikel 72 Absatz 2
Artikel 20Artikel 22
Artikel 21Artikel 23Artikel 34 Absätze 1 bis 3
Artikel 22Artikel 24Artikel 34 Absatz 4
Artikel 25
Artikel 28Artikel 33Artikel 180
Artikel 29Artikel 181 Absätze 1 und 3
Artikel 30 Absatz 2Artikel 181 Absatz 2
Artikel 31Artikel 183
Artikel 38Artikel 44Artikel 153
Artikel 39 Absätze 2 und 3Artikel 45Artikel 154
Artikel 40 Absatz 2Artikel 46 Absatz 1Artikel 155 Absatz 8
Artikel 40 Absatz 3Artikel 46 Absatz 2Artikel 155 Absatz 1
Artikel 40 Absätze 4, 6 bis 8 und 10Artikel 46 Absätze 3, 5 bis 7 und 9Artikel 155 Absätze 2, 4 bis 6 und 9
Artikel 40 Absatz 5Artikel 46 Absatz 4Artikel 155 Absatz 3
Artikel 40 Absatz 9Artikel 46 Absatz 8Artikel 155 Absatz 7
Artikel 41Artikel 47Artikel 156
Artikel 42 Absatz 2Artikel 48Artikel 160
Artikel 43 Absätze 2 und 3Artikel 184
Artikel 44 Absatz 2Artikel 49Artikel 159 und Anhang V
Artikel 45 Absatz 2Artikel 189
Artikel 46 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3Artikel 50 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 50 Absatz 2Artikel 157
Artikel 47 bis 50
Artikel 51Artikel 64Artikel 56
Artikel 51 letzter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 4Artikel 58 Absatz 8
Artikel 52
Artikel 54Artikel 206
Artikel 55Artikel 207
Artikel 24 und 26
Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 33, 37, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1
Artikel 1 Buchstabe bArtikel 13 Absatz 3
Artikel 1 Buchstabe cArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe sArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 13 Absatz 4
Artikel 1 Buchstabe gArtikel 212 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 1 Buchstabe hArtikel 212 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 1 Buchstabe iArtikel 59 Nummer 2 Buchstabe a iArtikel 212 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 1 Buchstabe jArtikel 59 Nummer 2 Buchstabe a, jArtikel 212 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 1 Absatz lArtikel 59 Nummer 2 Buchstabe bArtikel 13 Absatz 6
Artikel 2Artikel 59 Nummer 3Artikel 214 Absatz 1
Artikel 3Artikel 59 Nummer 3Artikel 214 Abstz 1 und Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 4Artikel 59 Nummer 3Artikel 247 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1Artikel 59 Nummer 4Artikel 246
Artikel 5 Absatz 2Artikel 254 Absatz 1
Artikel 6Artikel 59 Nummer 5Artikel 254 Absatz 2, Artikel 255 Absätze 1 und 2
Artikel 7Artikel 59 Nummer 5Artikel 249 Absatz 1 Artikel 252, 253
Artikel 8Artikel 59 Nummer 5Artikel 245, 246, Artikel 258 Absatz 1
Artikel 9Artikel 59 Nummer 6Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1
Artikel 10Artikel 59 Nummer 7 Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1 und Artikel 260 bis 263
Artikel 10aArtikel 59 Nummer 8Artikel 264
Artikel 10bArtikel 257
Artikel 12Artikel 32Artikel 73Artikel 65Artikel 8 Absatz 1Artikel 311
ANHANG IArtikel 59 Absatz 9 und Anhang IIArtikel 213 bis 215 und 218 bis 246
ANHANG IIArtikel 59 Absatz 9 und Anhang IIArtikel 215 bis 217 und 220 bis 243
Artikel 1 Absatz 2Artikel 267
Artikel 2 Buchstabe bArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 2 Buchstabe cArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 2 Buchstabe dArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe fArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe hArtikel 13 Absatz 9
Artikel 2 Buchstabe gArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Buchstabe iArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe jArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 2 Buchstabe kArtikel 268 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 3
Artikel 4Artikel 269
Artikel 5Artikel 270
Artikel 6Artikel 271
Artikel 7Artikel 272
Artikel 8Artikel 273
Artikel 9Artikel 274
Artikel 10Artikel 275
Artikel 11Artikel 277
Artikel 12Artikel 278
Artikel 13Artikel 279
Artikel 14Artikel 280
Artikel 15Artikel 281
Artikel 16Artikel 282
Artikel 17Artikel 283
Artikel 18Artikel 284
Artikel 19Artikel 285
Artikel 20Artikel 286
Artikel 21Artikel 287
Artikel 22Artikel 288
Artikel 23Artikel 289
Artikel 24Artikel 290
Artikel 25Artikel 291
Artikel 26Artikel 292
Artikel 27Artikel 293
Artikel 28Artikel 294
Artikel 29Artikel 295
Artikel 30 Absatz 1Artikel 268 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 2Artikel 296
ANHANGArtikel 276
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe gArtikel 13 Absatz 14
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1Artikel 2 Absatz 3
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 8Artikel 9
Artikel 3 Absätze 5 und 7Artikel 10
Artikel 3 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2Artikel 21 Absatz 1
Artikel 7 Buchstabe eArtikel 23 Absatz 2 Buchstabe f
Artikel 8Artikel 12Artikel 24 Absatz 1
Artikel 12Artikel 208
Artikel 16 Absatz 9Artikel 30Artikel 69
Artikel 18 Absätze 1 bis 6Artikel 73
Artikel 18 Absatz 7
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster GedankenstrichArtikel 74 Absatz 1
 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 74 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3Artikel 74 Absätze 4 bis 7
Artikel 21Artikel 209
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 32
Artikel 34Artikel 182
Artikel 35Artikel 186
Artikel 36 Absatz 1Artikel 185 Absatz 1
Artikel 36 Absatz 2Artikel 185 Absatz 4 Satz 1
Anhang III Teil AArtikel 185 Absatz 6
Artikel 36 Absatz 3Artikel 185 Absatz 7
Artikel 41Artikel 147
Artikel 42 Absätze 1 bis 3Artikel 148 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 43Artikel 149
Artikel 45
Artikel 48Artikel 160
Artikel 49Artikel 159
Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben a bis gArtikel 162 Absatz 2 Buchstaben a bis e, g und h
Artikel 51 Absätze 3 und 4Artikel 163
Artikel 52 Absatz 1Artikel 169
Artikel 55 Absätze 1 und 2Artikel 166 Absätze 1 und 2
Artikel 56Artikel 167
Artikel 59 Absätze 1 und 2Artikel 52 Absätze 1 und 2Artikel 177 Absätze 1 und 2
Artikel 59 Absätze 3 und 6Artikel 52 Absätze 3 und 4
Artikel 60 Absatz 1Artikel 305 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 60 Absatz 2Artikel 305 Absatz 3
Artikel 31Artikel 61Artikel 43
Artikel 65Artikel 55Artikel 301 Absätze 1 und 3
Artikel 66Artikel 308
Artikel 67Artikel 53Artikel 297
Artikel 68 Absatz 1
Artikel 71
Artikel 72Artikel 310
ANHANG IANHANG II
Anhang IIIArtikel 185 Absatz 2 Buchstaben a bis c, Absatz 3 und Absatz5 Unterabsatz 1
Anhang IV
Anhang VAnhang VI
Anhang VIAnhang VII
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dArtikel 11
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 13 Nummer 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe hArtikel 13 Nummer 9
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe oArtikel 13 Nummer 25
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe pArtikel 13 Nummer 26
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe qArtikel 210 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 2Artikel 15 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2Artikel 17 Absätze 1 und 2, Anhang III Teil C
Artikel 9 Absatz 1Artikel 21 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 23 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 32 Absatz 2
Artikel 21
Artikel 45
Artikel 46Artikel 211 Absätze 1 und 2
Artikel 47Artikel 158
Artikel 48Artikel 161
Artikel 50Artikel 175
Artikel 51Artikel 176
Artikel 54 Absatz 1Artikel 298 Absatz 1
Artikel 61Artikel 308
Artikel 62Artikel 12
Artikel 63Artikel 307
Artikel 57, 58, 59 und 60, Anhang II
Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6Artikel 58 Absatz 8
Artikel 8 Absatz 2Artikel 312


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