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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG
    • KAPITEL IV: Bedingungen für die geschäftstätigkeit
      • Abschnitt 6: Pflichten der abschlussprüfer

Art. 72 Pflichten der Abschlussprüfer

(1) 

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen  zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:

a)
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden;
b)
Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens;
c)
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte;
d)
die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung; oder
e)
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen auch Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhalten, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungs- oder dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie diese Aufgabe wahrnehmen.

(2) 

Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den Aufsichtsbehörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.