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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG
    • KAPITEL IV: Bedingungen für die geschäftstätigkeit
      • Abschnitt 5: Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

Art. 64 Berufsgeheimnis

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.