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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

  • TITEL V: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Art. 304 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko

(1) 

Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:

a)
betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG oder
b)
Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können;

wenn

i)
für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden;
ii)
die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Buchstaben a und b, für die die Methode dieses Absatzes angewandt wird, nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Unternehmen zugelassen ist; und
iii)
die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften 12 Jahre übersteigt;

ermächtigen, ein Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Value-at-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt, mit einem Konfidenzniveau, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das dem nach Artikel 101 entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Ziffer i genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten zu wahren.

³Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Artikel 105 zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

(2) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. ²In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.