Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(1)
Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.
Der Gemeinsame Ausschuss der ESA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(2)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(3) Die EIOPA veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.
(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPA unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(5)
Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.