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Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie (EG) 2009/138

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG
    • KAPITEL VI: Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften
      • Abschnitt 4: Solvenzkapitalanforderung
        • Unterabschnitt 2: Solvenzkapitalanforderung standardformel

Art. 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten

(1) 

Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.

Der Gemeinsame Ausschuss der ESA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

a)
von Verzeichnissen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht deswegen unterscheidet, weil die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen, und sofern besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren,
b)
des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Aktienindex gemäß den ausführlichen Kriterien nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und o,
c)
der vorzunehmenden Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen im Rahmen des Untermoduls Wechselkursrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5 entsprechend den genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Die EIOPA veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.

(4) 

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPA unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) 

Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:

a)
Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen ist transparent und wird vor dem Jahreszeitraum, für den er gilt, ausführlich dargelegt.
b)
Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen, die Zahl der am gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystem (HRES) beteiligten Versicherungsunternehmen und die Risikomerkmale des dem HRES unterliegenden Geschäfts bewirken, dass für jedes am HRES beteiligte Unternehmen die Volatilität der jährlichen Verluste aus der dem HRES unterliegenden Tätigkeit mithilfe des HRES im Hinblick auf das Prämien- und das Reserverisiko erheblich verringert wird.
c)
Die dem HRES unterliegende Krankenversicherung ist obligatorisch und kann die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen.
d)
Sollte ein am HRES beteiligtes Versicherungsunternehmen ausfallen, garantieren eine oder mehrere Regierungen von Mitgliedstaaten, die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus der dem HRES unterliegenden Versicherungstätigkeit vollständig zu decken.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.