Art. 65
Die Kommission formuliert und veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien ausführliche Angaben, die insbesondere Folgendes betreffen:
- a)
- die Formulierung bestimmter besonderer Warnhinweise für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln;
- b)
- den besonderen Informationsbedarf bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;
- c)
- die Lesbarkeit der Angaben auf der Etikettierung und auf der Packungsbeilage;
- d)
- die Methoden zur Identifizierung und zur Feststellung der Echtheit der Arzneimittel;
- e)
- das Verzeichnis der Arzneiträgerstoffe, die auf der Etikettierung von Arzneimitteln anzugeben sind, sowie die Art, in der diese Arzneiträgerstoffe aufzuführen sind;
- f)
- die harmonisierten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 57.