KAPITEL 4: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren
Art. 37
Artikel 35 gilt entsprechend für Arzneimittel, die von den Mitgliedstaaten aufgrund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vor dem 1. Januar 1995 genehmigt worden sind.