Designgesetz
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- Abschnitt 13: Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.