freiRecht
Designgesetz

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

  • Abschnitt 5: Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens

§ 32 Angemeldete Designs

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.