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Designgesetz

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

  • Abschnitt 3: Eintragungsverfahren

§ 20 Bekanntmachung

(1) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. ²Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.

(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.