freiRecht
Designgesetz

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

  • Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster

§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. ²Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.