Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das 6. ²bis 10., 11. ³bis 15., 16. bis 20. ⁴und für das 21. ⁵bis 25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. ⁶Sie wird in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(2) Wird bei eingetragenen Designs, die auf Grund einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, die Aufrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für einen Teil der eingetragenen Designs gezahlt, so werden diese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.
(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer.