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Designgesetz

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

  • Abschnitt 6: Nichtigkeit und Löschung

§ 34b Aussetzung

Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. ²Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. ³Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.