Designgesetz
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- Abschnitt 6: Nichtigkeit und Löschung
§ 34b Aussetzung
Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. ²Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. ³Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. ⁴§ 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.