frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Designgesetz
⤴
×
Designgesetz
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62 Weiterleitung der Anmeldung
Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach
Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
Designgesetz
Abschnitt 1: Schutzvoraussetzungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Designschutz
§ 3
Ausschluss vom Designschutz
§ 4
Bauelemente komplexer Erzeugnisse
§ 5
Offenbarung
§ 6
Neuheitsschonfrist
Abschnitt 2: Berechtigte
§ 7
Recht auf das eingetragene Design
§ 8
Formelle Berechtigung
§ 9
Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§ 10
Entwerferbenennung
Abschnitt 3: Eintragungsverfahren
§ 11
Anmeldung
§ 12
Sammelanmeldung
§ 13
Anmeldetag
§ 14
Ausländische Priorität
§ 15
Ausstellungspriorität
§ 16
Prüfung der Anmeldung
§ 17
Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 18
Eintragungshindernisse
§ 19
Führung des Registers, Eintragung und Designinformation
§ 20
Bekanntmachung
§ 21
Aufschiebung der Bekanntmachung
§ 22
Einsichtnahme in das Register
§ 22a
Datenschutz
§ 23
Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
§ 24
Verfahrenskostenhilfe
§ 25
Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
§ 26
Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 4: Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27
Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 28
Aufrechterhaltung
Abschnitt 5: Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
§ 29
Rechtsnachfolge
§ 30
Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 31
Lizenz
§ 32
Angemeldete Designs
Abschnitt 6: Nichtigkeit und Löschung
§ 33
Nichtigkeit
§ 34
Antragsbefugnis
§ 34a
Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 34b
Aussetzung
§ 34c
Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
§ 35
Teilweise Aufrechterhaltung
§ 36
Löschung
Abschnitt 7: Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
§ 37
Gegenstand des Schutzes
§ 38
Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
§ 39
Vermutung der Rechtsgültigkeit
§ 40
Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
§ 41
Vorbenutzungsrecht
Abschnitt 8: Rechtsverletzungen
§ 42
Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43
Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45
Entschädigung
§ 46
Auskunft
§ 46a
Vorlage und Besichtigung
§ 46b
Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 47
Urteilsbekanntmachung
§ 48
Erschöpfung
§ 49
Verjährung
§ 50
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
§ 51
Strafvorschriften
Abschnitt 9: Verfahren in Designstreitsachen
§ 52
Designstreitsachen
§ 52a
Geltendmachung der Nichtigkeit
§ 52b
Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
§ 53
Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 54
Streitwertbegünstigung
Abschnitt 10: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 55
Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
§ 56
Einziehung, Widerspruch
§ 57
Zuständigkeiten, Rechtsmittel
§ 57a
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Abschnitt 11: Besondere Bestimmungen
§ 58
Inlandsvertreter
§ 59
Berühmung eines eingetragenen Designs
§ 60
Eingetragene Designs nach dem Erstreckungsgesetz
§ 61
Typografische Schriftzeichen
Abschnitt 12: Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 62
Weiterleitung der Anmeldung
§ 62a
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
§ 63
Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen
§ 63a
Unterrichtung der Kommission
§ 63b
Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
§ 63c
Insolvenzverfahren
§ 64
Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 65
Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Abschnitt 13: Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
§ 66
Anwendung dieses Gesetzes
§ 67
Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68
Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69
Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70
Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71
Wirkung der internationalen Eintragung
Abschnitt 14: Übergangsvorschriften
§ 72
Anzuwendendes Recht
§ 73
Rechtsbeschränkungen
§ 74
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz