freiRecht
Designgesetz

Designgesetz

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

  • Abschnitt 3: Eintragungsverfahren

§ 12 Sammelanmeldung

(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). ²Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. ²Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. ³Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.