Betriebsverfassungsgesetz
- Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
- Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. ²Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. ³Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
- Betriebsverfassungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats
- Vierter Abschnitt: Betriebsversammlung
- Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat
- Sechster Abschnitt: Konzernbetriebsrat
- Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Zweiter Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Dritter Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten
- Vierter Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt: Berufsbildung
- Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen
- Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt: Betriebsänderungen
- Fünfter Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Erster Abschnitt: Seeschifffahrt
- Zweiter Abschnitt: Luftfahrt
- Dritter Abschnitt: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- Sechster Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Siebenter Teil: Änderung von Gesetzen
- Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften