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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
    • Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten

§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. ²Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. ³Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.