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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
    • Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

§ 83 Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. ²Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. ³Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.