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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 130 Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.