Betriebsverfassungsgesetz
- Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
- Betriebsverfassungsgesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Erster Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Zweiter Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats
- Vierter Abschnitt: Betriebsversammlung
- Fünfter Abschnitt: Gesamtbetriebsrat
- Sechster Abschnitt: Konzernbetriebsrat
- Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Zweiter Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Dritter Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten
- Vierter Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt: Berufsbildung
- Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen
- Sechster Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt: Betriebsänderungen
- Fünfter Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Erster Abschnitt: Seeschifffahrt
- Zweiter Abschnitt: Luftfahrt
- Dritter Abschnitt: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- Sechster Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Siebenter Teil: Änderung von Gesetzen
- Achter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften