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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Zweiter Teil: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
    • Dritter Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats

§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.