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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung
    • Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. ²Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.