Betriebsverfassungsgesetz
- Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.