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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

  • Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
    • Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
      • Dritter Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen

§ 105 Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.