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AuslWBG

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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

  • Abschnitt IX: Ergänzende Vorschriften

§ 77 Mitwirkung des Begebungslands

(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. ²Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. ³Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.

(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslandes, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. ²Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.