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AuslWBG

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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

  • Abschnitt IX: Ergänzende Vorschriften

§ 75 Ein- und Ausfuhrvorschriften

In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.