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AuslWBG

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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

  • Abschnitt II: Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten

§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte

Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.