Abschnitt I: Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens
§ 2 Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
AuslWBG
Gliederung
Abschnitt I: Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens