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AuslWBG

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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

  • Abschnitt II: Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten

§ 35 Gesetzliche Schiedsgerichte

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.

(2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung. ²Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.

(3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen. ²Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist. ³§ 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.