§ 45 Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung
Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,
- 1.
- wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder
- 2.
- wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
- 3.
- wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
- 4.
- wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
- 5.
- wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder
- 6.
- wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.