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AuslWBG

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Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

  • Abschnitt III: Anmeldung bei der Prüfstelle

§ 42 Unzuständigkeit der Prüfstelle

(1) Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab. ²Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. ³Die Abgabe an den Auslandsbevollmächtigten ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüfstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.

(2) Die Entscheidung der Prüfstelle über die Abgabe ist unanfechtbar. ²Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für unzuständig erklärt hat.