Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes:
(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. ²Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. ³Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden.
(4) Unberührt bleiben