Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu. ²Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller.
(2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. ²Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen. ³Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen.
(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.