freiRecht
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

  • Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 34 Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.