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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

  • Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. ²Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1.
die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2.
die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen.