Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
§ 12 Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Entschädigungen und Kosten
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften