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Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

  • Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen

§ 11 Leistungspflicht der Baulastträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,

1.
ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
2.
Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
3.
bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.

(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. ²§ 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. ³Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.