Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 22 Rechtsmittelbeschränkung
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. ²Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.
- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Vierter Abschnitt: Entschädigungen und Kosten
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften